- Kindernachzug
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Kindernachzug ist ein Begriff aus dem deutschen Ausländerrecht und in § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Kindernachzug ist Teil des Familiennachzugs nach Deutschland und ist eine Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
Gesetzeslage
Gemäß § 32 AufenthG ist dem minderjährigen (unter 18 Jahre alten) ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieses ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen (§ 25 oder § 26 Abs. 3 AufenthG) hat (Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) oder beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
Ein 16- oder 17-Jähriges Kind, das diese Kriterien nicht erfüllt, hat gem. § 32 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, wenn es "die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann".
Weblinks
- Bundesministerium des Inneren: Fragen und Antworten: Kann ich mein Kind nach Deutschland holen?
- „Familiennachzug in Deutschland“, Working Paper 10 der Forschungsgruppe des Bundesamtes (Axel Kreienbrink, Stefan Rühl), erschienen 2007, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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