- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
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Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein Aufenthaltstitel nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz. Sie soll Bürgern aus Drittstaaten, die nicht zur Europäischen Union gehören, und die damit nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterliegen, einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Europäischen Union geben, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthalt von über fünf Jahren haben.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in der Europäischen Union und ist unbefristet. Sie berechtigt einerseits zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und ist andererseits die Grundlage, ein Aufenthaltsrecht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der Union. Neben der Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG die rechtlich stärkste Form eines Aufenthaltstitels in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind die (§§ 9 a bis 9 c AufenthG), die der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie)[1] über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dienen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist dabei grundsätzlich der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, es sei denn, im Gesetz werden abweichende Regelungen getroffen.
Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie erhalten auf Antrag eine deutsche Aufenthaltserlaubnis (§ 38 aAufenthG), sofern sie darüber hinaus die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG) erfüllen, d.h. insbes., ihr Lebensunterhalt gesichert ist und keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Erwerb des Rechts in Deutschland
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind gemäß § 9a Abs. 2 AufenthG:
- ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
- keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
- ausreichender Wohnraum,
- die Sicherung des Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der Angehörigen, gemäß § 9c AufenthG dadurch, dass
- die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind,
- Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet werden,
- eine Krankenversicherung besteht,
- regelmäßige Einkünfte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit bezogen werden.
Der Altersversorgung ist dabei nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz[2] nur prognostischer Natur, was bedeutet, dass bis zum Eintritt ins Rentenalter ein Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung entstanden sein soll (zu den Voraussetzungen siehe im Einzelnen im Hauptartikel Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)).
Verlust des in Deutschland erworbenen Rechts
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nach § 51 Abs. 9 AufenthG nur, wenn
- ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
- der Ausländer ausgewiesen wird oder seine Abschiebung wegen Terrorismusverdachts (§ 58 a AufenthG) angeordnet wurde,
- sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann (das sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich,
- sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
- der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Analog zur Niederlassungserlaubnis erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht bei einem längerfristigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich der Ausländer länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat (§ 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG).[3]
Aufenthalt in Deutschland mit einem Daueraufenthaltsrecht aus anderen Mitgliedsstaaten der EU
Eine der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vergleichbare Rechtsposition kann in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland erworben werden. Den Nachweis, dass die Rechtsposition in einem anderen EU-Land tatsächlich erworben wurde, können Ausländer in der Regel nur dann führen, wenn ihr Aufenthaltstitel einen entsprechenden und eindeutigen Hinweis enthält. Ein lediglich fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in einem anderen Unionsstaat und ein dort erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel genügt nicht für den Nachweis, dass dort auch der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben wurde. Weiterhin können rechtmäßige Aufenthalte in verschiedenen Unionsländern nicht für den geforderten Fünfjahreszeitraum addiert werden; der Status kann nur in jeweils einem Land erworben werden und erfordert einen fünfjährigen, im Wesentlichen unterbrechungsfreien Aufenthalt in diesem Land.
Drittstaater mit einem Daueraufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union können in der Regel visumsfrei nach Deutschland einreisen und bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen. Sofern auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Erteilung.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist gem. § 38a Abs. 2 AufenthG nicht unmittelbar eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden. Eine solche muss genehmigt werden, was den Zugang von Personen ohne qualifizierte Berufsausbildung zum deutschen Arbeitsmarkt weitgehend ausschließt (vgl. § 17ff. BeschV).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG hat derzeit keine besondere Bedeutung: für Ausländer, die nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen bzw. kein adäquates Arbeitsplatzangebot vorweisen können, scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel daran, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Qualifizierte Ausländer könnten hingegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch andere Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Eine wesentliche Vereinfachung bedeutet die Regelung daher nur für Fälle, in denen der Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden soll (vermögende Personen, Rentenbezieher, Lebensunterhaltssicherung durch unterhaltspflichtige Personen o.ä.) Nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besteht in der Regel ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1d AufenthG).
Weblinks
- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF)
- Richtlinie 2003/109/EG (PDF)
Einzelnachweise
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(PDF) vom 23. Januar 2003. Eingesehen am 17. November 2010
- ↑ Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Para. 9c.1.2(PDF) vom 26. Oktober 2009. Eingesehen am 17. November 2010
- ↑ Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Para. 51.9.2(PDF) vom 26. Oktober 2009. Eingesehen am 20. Dezember 2010
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