Schutz der Familie

Schutz der Familie
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Der Schutz von Ehe und Familie wird weltweit in den verschiedenen Rechtsordnungen geregelt. Die Regelungen finden sich in den Verfassungen und Gesetzen der jeweiligen Staaten wieder.

Nach Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Familie als natürliche Grundeinheit der Gesellschaft Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat ist in Deutschland in Art. 6 Grundgesetz geregelt.

Dieser stellt Ehe und Familie als Institution sowie die familiäre Erziehung unter den besonderen Schutz des Staates und gewährleistet Grundrechte für Ehepartner sowie Eltern und deren Kinder.

Diese besondere Wertschätzung der Familie beruht darauf, dass sie nach Ansicht des Verfassungsgebers das ideale Umfeld für das Heranwachsen von Kindern ist, ohne die auf Dauer keine staatliche Gemeinschaft existieren kann. Die Bedeutung der Ehe liegt darin, dass sie – quasi als „Keimzelle des Staates“ – Vorstufe zur Familie ist (so ausdrücklich noch Art. 119 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“).

Wortlaut

Art. 6 GG lautet:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Schutzbereich

Schutz der Ehe

Träger des Grundrechts (persönlicher Schutzbereich) ist jede natürliche Person, nicht etwa nur der Verheiratete.

Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.“ Lediglich die monogame Beziehung verschiedengeschlechtlicher Paare fällt demnach in den Schutzbereich des Art. 6 GG, was aus der Funktion als Vorstufe der Familie folgt.

Nach dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe ist nur die bürgerlich-rechtliche (also standesamtliche) Ehe wirksam; eine rein kirchliche Trauung genügt in Deutschland nicht. Sofern im Ausland aber eine solche ausreicht, wird die dort wirksam geschlossene Ehe ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Probleme bereiten die „hinkenden“ Ehen, also solche, die in Deutschland mit einem Ausländer geschlossen wurden, aber nur nach dem Recht dessen Herkunftslandes gültig wäre. Das Bundesverfassungsgericht sieht auch eine solche Gemeinschaft ungeachtet der zivilrechtlichen Formnichtigkeit wegen der förmlichen Eheschließung und dem Vertrauen der Eheleute als Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG an.

Das Grundrecht garantiert insbesondere die Eheschließungsfreiheit. Inwieweit gleichzeitig als „negative Eheschließungsfreiheit“ auch das Recht gewährt wird, keine Ehe einzugehen, ist angesichts des besonderen Schutzes der Ehe zweifelhaft: es kann schwerlich auch das Gegenteil der Ehe gleichermaßen besonders geschützt sein. Die Freiheit, keine Ehe zu schließen, wäre demnach nur als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.

Gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstieß die zwingende Zusammenveranlagung der Ehegatten für die Einkommensteuer, die wegen der Progression die Ehe im Vergleich zu einer Lebensgemeinschaft benachteiligte. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ehegattensplitting von der Verfassung zwingend vorgeschrieben wird.

Die manchmal als „Homo-Ehe“ bezeichnete, nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete Lebenspartnerschaft, ist keine Ehe im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 17. Juli 2002 entschieden, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen den grundgesetzlich bestimmten Schutz von Ehe und Familie verstößt.[1]Es hat dabei festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen.“[2]

Schutz der Familie

Familie ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern („Kleinfamilie“). Der Begriff der Familie ist also faktisch gemeint – er liegt auch vor bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamem oder nicht gemeinsamem Kind sowie Elternteilen mit Kind. Die Ehegatten als solche bilden dagegen noch keine Familie. Auf Hilfen zur Förderung der Erziehung in der Familie besteht Anspruch (siehe §§ 16 bis 21 SGB VIII; z. B. § 17 SGB VIII).

Elternrecht

Abs. 2 beinhaltet eine wertentscheidende Norm zugunsten beider Eltern, sei es Mutter oder Vater. Auch der nichteheliche Vater hat ein Elternrecht von Grundrechtsqualität. Konkretisierende Normen zu Abs. 2 sind § 1626 und § 1631 BGB. Wichtigstes Recht ist das Erziehungsrecht der Eltern. Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der elterlichen Sorge eines Elternteils für dessen Kind sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (siehe § 640 Abs. 2 Nr. 5 , i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO; ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts). Für alle Staatsgewalten (z. B. Parlament, Gerichte, Jugendämter, Schulanstalten, sonstige Behörden, Verwaltungen) ist das Elternrecht – da Grundrecht – unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Das Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihres Kindes bzw. ihrer Kinder stellt einerseits ein starkes Abwehrrecht gegen alle Staatsgewalten dar – ist andererseits aber durch spezielles einfaches Recht und durch verfassungsimmanente Schranken selbst beschränkt und ggf. begrenzt (siehe z. B. §§ 1666, § 1666a BGB). Für Eingriffe in das Elternrecht oder eingriffsgleiche Maßnahmen etc. sind den Staatsgewalten – insbesondere der vollziehenden Gewalt im sozialrechtlichen Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe – Grenzen und Schranken gesetzt. Als Hinweise und Beispiele seien hier – mit Rechtsquellen – aufgelistet:

  • Vorbehalt des Gesetzes und Begründungspflicht (s. § 35 SGB X, § 39 VwVfG), d. h. Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe – somit keine Befugnis zu Eingriffen etc. ‚ohne Weiteres‘
  • Verbot von Willkür und Schikane (Art. 3 Abs.1 GG), Unzulässigkeit der Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Amtsbefugnisse (z. B. Kompetenzen des Familiengerichts) -> Unwirksamkeit, Nichtigkeit § 40 SGB X bzw. § 44 VwVfG)
  • verfahrensrechtliches Beteiligtenrecht nach Maßgabe des § 12 SGB X bzw. des § 13 VwVfG in öffentlich-rechtlichen Verfahren bei Betroffenheit oder rechtlichem Interesse
  • Primat der Eltern (Reichweite und Horizont des Wörtchens ‚zuvörderst‘ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1)
  • Unantastbarkeit des Wesensgehalts des elterlichen Erziehungs- und Pflegerechts (Art. 19 Abs. 2 GG; siehe auch Wesensgehalt, Zitiergebot)
  • Beachtung von Kindeswohlaspekten (analog § 1697a BGB), auch durch das Jugendamt – allerdings (lediglich) im Rahmen der positivierten Amtsbefugnisse
  • Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe (gem. SGB VIII); (s. dazu insb. § 1 Abs. 3 SGB VIII; Förderung und Schutz der Familie: § 1 Abs. 1 S. 2 SGB I)
  • Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind; z. B. wenn mit öffentlichen Hilfen der Gefahr nicht begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB)
  • Voraussetzungen für vollständigen Entzug der Personensorge (s. § 1666a Abs. 2 BGB)

Allgemein gilt:

  • pflichtgemäß anzuwenden ist das Prinzip der praktischen Konkordanz zur Lösung von Konflikten bei Kollisionen von Grundrechten zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs (gilt sinngemäß wohl auch für Mutter und Vater im Innenverhältnis; § 1684 Abs. 2, § 1627 BGB)

Schutz und Fürsorge für Mütter

Hervorgehoben wird in Abs.4 die Schutzbedürftigkeit (werdender) Mütter. siehe auch Mutterschutz

Gleichstellung des Kindes unabhängig vom Personenstand der Eltern

In Abs. 5 stellten die Väter des Grundgesetzes die Gleichstellung unehelicher Kinder als besondere Aufgabe der Gesetzgebung heraus. Dieser Auftrag wurde vom Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz erst 1969 in Angriff genommen; vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1998 verwendete das einfache Gesetzesrecht den Ausdruck „nichtehelich“ statt „unehelich“. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist die begriffliche Unterscheidung ganz abgeschafft worden.

Träger dieser Grundrechte sind alle natürlichen Personen, die zueinander im Eltern-Kind-Verhältnis stehen, also Mutter, Vater und Kind.

Einschränkungen

Ehe und Familie sind ebenso wie das Eigentum Rechtsinstitute, die durch die einfache Rechtsordnung ausgestaltet werden müssen. Das geschieht hier vor allem im 4. Buch des BGB („Familienrecht“). Das Institut der Ehe wird beispielsweise durch die Ehemündigkeit, § 1303 BGB, sowie durch Eheverbote ausgestaltet. All zu weitreichende Verbote (Witwer und Stiefsohn; Verschwägerte) hat das Bundesverfassungsgericht aber für nichtig erklärt.

Hinsichtlich des Rechtes auf Schutz der Familie enthalten Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG qualifizierte Gesetzesvorbehalte, um die Kinder in Extremsituationen schützen zu können (siehe z. B. den Sorgerechtsentzug in § 1666 BGB). Neben dem Sorgerechtsentzug sind auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Freigabe zur Adoption durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss gegen den Willen der Eltern weitere mögliche Einschränkungen.

Das staatliche Wächteramt wird u. a. durch die Familiengerichte und Jugendämter ausgeübt, siehe insbesondere § 8a und § 42 SGB-VIII. Strafrechtlicher Schutz: siehe § 170 und § 171 StGB.

Die Schulpflicht aus Art. 7 kann dabei nicht direkt als Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 gewertet werden. Vielmehr ist der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 dem Elternrecht gleichgeordnet; die Schulpflicht beschränkt somit das elterliche Erziehungsrecht. Das Schulverhältnis ist ein Sonderrechtsverhältnis zwischen Schule und Schüler – gewisser Maßen teilweise durchaus ähnlich dem Beamtenverhältnis; die Schüler haben einerseits einige Statusrechte, andererseits auch gewisse Pflichten.

Für Ausländer ist im Aufenthaltsgesetz der Kindernachzug gemäß § 32 beschränkt ab dem Alter von 18 Jahren bei Verlegung des Lebensschwerpunktes nach Deutschland. Ohne Verlegung des Lebensschwerpunkts gilt die Grenze des Kindernachzugs bis zum Alter von 16 Jahren, es sei denn, dass die deutsche Sprache beherrscht wird oder dass ein Einfügen in die Lebensverhältnisse in Deutschland gewährleistet erscheint.

Weitere Staaten

Entsprechende Regelungen zum Schutz von Ehe und Familie finden sich in den Rechtsordnungen anderer Staaten.

siehe auch

Sozialstaatsgebot

Quelle

  1. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html
  2. BVerfGE 105,313
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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