Kirchenbeitrag

Kirchenbeitrag

In Österreich zahlen Mitglieder der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche einen „Kirchenbeitrag“ und Mitglieder der IKG bezahlten bis 1998 eine „Kultussteuer“.[1]

Gesetzliche Grundlage ist das Kirchenbeitragsgesetz von 1939[2], das die Einziehung im eigenen Verantwortungsbereich über Kirchenbeitragsstellen vorsieht.

Der Kirchenbeitrag wird vom Bruttojahreseinkommen berechnet;

Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind bei der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 200 € (§ 18 (1) Z 5 EStG, Stand 2009) absetzbar. Bis zum Jahr 2008 war es ein maximaler Betrag von 100 €.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliches

Bis 1780 hatte die Kirche hauptsächlich ihren Aufwand aus eigenem Vermögen und aus Erträgen ihres Grundbesitzes bestritten.

In der Regierungszeit von Kaiser Joseph II. (1780–1790) wurden viele Klöster, Stifte und Kirchen aufgelöst. Aus diesen Erlösen wurde der sogenannte Religionsfonds, der unter staatlicher Verwaltung stand, geschaffen. Mit diesem wurde der Klerus besoldet und die Pfarren finanziert. Zusätzlich wurden staatliche Zuschüsse gewährt.

Hitlers Regime stellte 1939 die Zahlungen an die Kirche ein, beschlagnahmte den Religionsfonds und schuf das Kirchenbeitragsgesetz. Dies galt für die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche in der Ostmark.

Nach dem Ende des Krieges wurde das Kirchenbeitragsgesetz in die österreichische Rechtsordnung übernommen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kirchenbeitragsgesetz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 1981 (V 3/81,G 12/81) Individualanträge auf Aufhebung der §§1 bis 3 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBlÖ 543/1939, und der §§1 bis 3 der 1. Durchführungsverordnung zum Kirchenbeitragsgesetz, GBlÖ 718/1939 idF GBlÖ 1408/1939 zurückgewiesen. Die Begründung (Auszug): "Allein schon aus dem Inhalt der angefochtenen Bestimmungen ergibt sich, daß dadurch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird. Der VfGH vertritt in langjähriger Rechtsprechung (VfSlg. 3039/1956, 9199/1981) die Rechtsauffassung, daß die Kirchenbeitragsschuldigkeiten zivilrechtliche Verpflichtungen sind. Ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre einer Person iS der Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG erfolgt erst durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer nach den angefochtenen Bestimmungen erlassenen Kirchenbeitragsordnung gefällt wird. Der Verordnungs- und Gesetzesprüfungsantrag war daher wegen des Fehlens der Antragsberechtigung zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob nicht auch andere Gründe für die Zurückweisung des Antrages vorliegen." [3]

Katholische Kirche

Der Kirchenbeitrag wird über Kirchenbeitragsstellen eingehoben. Die Grundformel bei Einkommen heißt 1,1 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens, abzüglich eines Absatzbetrages von 49 Euro und diversen Ermäßigungen, wie für Alleinverdiener, Kinder, Senioren, außergewöhnliche Belastungen uam. Für Land- und Forstwirte gibt es eine gesonderte Berechnung (Stand Mai 2010). [4] Die gesamten Einnahmen der österreichischen Diözesen durch den Kirchenbeitrag belaufen sich auf rund 375 Mio. Euro jährlich.

Evangelische Kirche

Der Kirchenbeitrag wird direkt von der Pfarrgemeinde eingehoben. Er beträgt 1,5 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens, davon werden anschließend immer 44 Euro abgezogen. Zusätzlich können Freibeträge für Alleinverdiener und Kinder geltend gemacht werden (Stand Juli 2007). [5]

Buddhistische Religionsgesellschaft

Die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft (ÖBR) erhebt seit ihrer Gründung 1983 keinen Kultusbeitrag.[6] Der Beitritt ist kostenfrei. Finanziert werden die Ausgaben der ÖBR durch Spenden.[6]

Einzelnachweise

  1. restitution.or.at
  2. Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939
  3. http://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10188873_81V00003_00&IncludeSelf=False, abgerufen am 29. Oktober 2010
  4. http://www.kirchenbeitrag.at/beitragsberechnung/0/articles/2003/06/25/a2363/
  5. http://www.evang.at/kirchen-beitrag.html
  6. a b Mitgliedsschaft ÖBR, abgerufen am 1. März 2010

Weblinks


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