- Kleinstfeuerwerk
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Kleinstfeuerwerk (früher auch in verschiedener Bedeutung als Tafelfeuerwerk und Salonfeuerwerk bezeichnet) umfasst als Rechtsbegriff alle Feuerwerke, die auch von minderjährigen Personen gezündet werden dürfen. Sie bilden die Klasse I der einschlägigen Gesetze (Kategorie I in der Schweiz).
Es sind Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren, sowie das Tischfeuerwerk, das auch in geschlossenen Räumen zulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage
Bei Kleinstfeuerwerken kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in den Händen nicht voll verantwortungsfähiger Personen keine Gefahr darstellen.
- In Deutschland regelt das Sprenggesetz, dass sie ganzjährig verkaufbar sind und der Erwerb auch von Jugendlichen möglich ist. Trotzdem wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen.
- In Österreich unterliegen sie im Allgemeinen keiner Beschränkung (§ 3 Pyrotechnikgesetz) und gelten als harmlos[1] Sie dürfen aber höchstens 3 g Gesamtsatzgewicht nicht übersteigen und sind auf gewisse Sätze beschränkt.
- In der Schweiz ist für den Verkauf keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren
Pyrotechnische Scherzartikel und Spielwaren sind etwa Knallbonbons (Knallerbsen), Knallfrösche, oder die Amorces, die „Munition“ für Spielzeugpistolen.
Tischfeuerwerke
Tischfeuerwerk ist eine Art von ungefährlicherem Feuerwerk zur Verwendung in Innenräumen mit sehr kleinen Mengen an Chemikalien. Beliebt sind etwa Eisfontänen, oder Zylinder, die nach dem Anzünden kleine Glücksbringer oder Dekomaterial im Raum verteilen.
Eine Tischbombe oder Partybombe (engl. party bomb) ist ein als Scherzartikel gestalteter Feuerwerkskörper, der – bei sachgerechter Anwendung – auch in einem geschlossenen Raum gefahrlos gezündet werden kann. Sie sollte aber vor dem Anzünden immer auf eine ebene, nicht wärmeempfindliche Fläche gestellt werden. Bei der Explosion wird der Inhalt – meist eine bunte Mischung von Geschenk- und Partyartikeln – im Raum verstreut.
Wunderkerzen bis zu einer Länge von 30 Zentimetern werden auch als Tischfeuerwerk verwendet.
Siehe auch
- Zimmerfeuerwerk, ein altertümlicher Name für Kleinfeuerwerke der Klasse II
- Bühnenfeuerwerk, der entsprechende Begriff für andere Feuerwerke
Weblinks
- Pyrotechnikgesetz (Österreich):
Quellen
- ↑ Harmlose pyrotechnische Scherzartikel, BGBl.Nr. 363/1974 (siehe Weblinks)
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