- Konkordat von Worms
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Das Wormser Konkordat (erstmals von Gottfried Wilhelm Leibniz 1693 so bezeichnet), auch als Pactum Calixtinum sive Heinricanum bezeichnet, ist ein am 23. September 1122 in Worms öffentlich ausgetauschtes Konkordat zwischen dem römisch-deutschen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II., mit dem der Investiturstreit beigelegt wurde. Die Kompromisslösung des Wormser Konkordats geht unter anderem auf Ivo von Chartres zurück, welcher jedoch dessen Abschluss nicht mehr selbst erlebt hat.
Dem Wormser Konkordat vergleichbare Vereinbarungen wurden 1208 mit Aragon, 1213 mit England und 1268 mit Frankreich geschlossen; ebenso später mit Schweden und Norwegen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Kaiser Heinrich V. akzeptierte den Anspruch der Kirche auf die Investitur mit Ring und Stab, den Symbolen für die geistliche Ehe mit der Kirche und das priesterliche Hirtentum. Des Weiteren gewährte er jeder Kirche seines Herrschaftsbereiches die freie kanonische Wahl und unbehinderte Weihe des Gewählten. Im Gegenzug räumte Papst Calixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt und der Gewählte dann mit den Hoheitsrechten, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren, vom Kaiser durch das Zepter als weltlichem Investitursymbol belehnt werden solle („Zepterlehen“).
Während im deutschen Teil des Kaiserreichs die Verleihung der Regalien durch den Kaiser vor der Weihe vorgesehen war, erfolgte in Italien und Burgund zunächst die Verleihung von Ring und Stab, wodurch der Einfluss des Kaisers auf die Einsetzung von Bischöfen praktisch verloren ging.
Kaiserliche Urkunde (Heinricanum)
Heinrich V. akzeptierte den Anspruch der Kirche auf das Recht der Investitur und verzichtete im Wormser Konkordat auf die Investitur mit Ring und Stab. Des Weiteren gewährte er jeder Kirche die Wahlfreiheit der Investitur:
„Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden erhabener römischer Kaiser, – aus Liebe zu Gott, zur heiligen römischen Kirche und zum Herrn Papst Calixt sowie zum Heil meiner Seele – überlasse Gott, Gottes heiligen Aposteln Petrus und Paulus und der heiligen katholischen Kirche jegliche Investitur mit Ring und Stab, und ich erlaube, dass in allen Kirchen, die es in meinem König- und Kaiserreich gibt, kanonische Wahlen und freie Weihen stattfinden. Die Besitzungen und Regalien des heiligen Petrus, die seit Beginn dieses Streits bis zum heutigen Tage – zur Zeit meines Vaters oder auch zu meiner Zeit – weggenommen wurden, werde ich, soweit ich sie besitze, der heiligen römischen Kirche zurückerstatten, soweit ich sie aber nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückerstattet werden. Auch die Besitzungen aller anderen Kirchen und Fürsten und anderen, Geistlicher wie Laien, die in diesen Wirren verloren wurden, werde ich nach dem Rat der Fürsten und gemäß der Gerechtigkeit nun, soweit ich sie besitze zurückgeben, soweit ich sie nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückgegeben werden. Und wahren Frieden gebe ich dem Herrn Papst Calixt, der heiligen römischen Kirche und allen, die auf deren Seite stehen und standen. Und worin die heilige Römische Kirche Hilfe anfordert, darin werde ich ihr getreulich helfen, und worüber sie bei mir Klage führt, darüber werde ich ihr gebührende Gerechtigkeit verschaffen. All dies wurde verhandelt mit Zustimmung und Rat der Fürsten. Deren Namen sind hier verzeichnet: [...] Ich Friedrich, Erzbischof von Köln und Erzkanzler, habe die Ausfertigung beglaubigt.“
Päpstliche Urkunde (Calixtinum)
Im Gegenzug räumte Papst Kalixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneten verhandelt, der Gewählte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbundenen waren, vom Kaiser durch das Zepter belehnt werden solle:
„Ich, Bischof Calixt, Knecht der Knechte Gottes, verleihe Dir, meinem geliebten Sohn Heinrich, von Gottes Gnaden erhabenem Kaiser der Römer, dass die Wahlen der Bischöfe und Äbte des deutschen Königreiches, soweit sie dem Reich zugehören, in deiner Gegenwart stattfinden, aber ohne Simonie und irgendwelche Gewalt: Wenn daher zwischen den Parteien Streit entsteht, so mögest du nach Rat oder Urteil des Metropoliten und der Mitbischöfe dieser Kirchenprovinz dann der verständigeren Partei Zustimmung und Hilfe zukommen lassen. Der Erwählte aber soll von dir durch das Zepter die Regalien erhalten, und er soll das leisten, was er dir aufgrund dessen rechtens schuldet. In den anderen Gebieten des Kaiserreiches jedoch soll der Geweihte innerhalb von sechs Monaten von dir die Regalien durch das Zepter erhalten und er soll das leisten, was er dir aufgrund dessen rechtens schuldet; ausgenommen bleibt alles was anerkanntermaßen der römischen Kirche rechtlich gehört. Worüber du künftig bei mir Klage erhebst und Hilfe erbittest, darüber werde ich dir dem Auftrag meines Amtes gemäß Hilfe gewähren. Wahren Frieden gebe ich dir und allen denen, die auf deiner Seite stehen oder standen zur Zeit dieses Streites.“
Bedeutung
Der Investiturstreit war damit beigelegt, doch hatte das Kaisertum dadurch starke Einbußen erlitten. Die sakrale Aura des Kaisers war erschüttert und die bis dahin bestehende Einheit von Kaisertum und Papsttum aufgehoben. Dies sollte zur Neuorientierung der Idee des Kaisertums unter den Staufern führen, wobei die Problematik bis ins Spätmittelalter Bestand hatte.
Literatur
- Monumenta Germaniae Historica: Weiland, Ludwig, Constitutiones et acta publica imperatorum et regum inde ab a. DCCCCXI usque a. MCXCVII (911-1197), Hannover 1893, S. 159–161.
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