Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung bezeichnet die Anfechtung der Vermutung, dass der rechtliche Vater der biologische Vater ist.

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Insbesondere bezeichnet Vaterschaftsanfechtung im Familienrecht eine Gestaltungsklage vor dem Familiengericht, mit deren Erhebung der Kläger begehrt, dass festgestellt werde, dass der Kläger nicht Vater des Kindes sei und das bisherige Vater-Kind-Verhältnis aufgehoben werde.

Das Gericht kann ein Abstammungsgutachten anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist.

Rechtsgrundlage

Die Vaterschaftsanfechtung ist gesetzlich im Abschnitt „Vaterschaft“ des BGB§ 1600 ff.), im ab 1. April 2008 neu eingefügten § 1598a BGB und im Abschnitt "Verfahren in Kindschaftssachen" der Zivilprozeßordnung§ 640 ff.) geregelt. Hierbei ist § 640d zu beachten, dass zulasten des anfechtenden Vaters der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt ist. Eine gesonderte Ehelichkeitsanfechtungsklage gibt es seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr.

Aus dem Blickwinkel des Gesetzes (§ 1592 BGB) ist die Vaterschaft nicht biologisch definiert.

Anfechtungsberechtigte

Die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:

  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. Vaterschaftsanerkennung),
  • der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Voraussetzung für eine Anfechtung ist hier aber, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist und keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht)
  • die Mutter des Kindes und
  • das Kind (im Fall der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter, dies kann z. B. ein Vormund oder Ergänzungspfleger sein, vgl. § 640b ZPO)
  • die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in Fällen der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB),[1] wodurch Missbrauch durch zweckwidrige Vaterschaftsanerkennung begegnet werden soll.

Anfechtungsgründe

Für die Anfechtungsklage reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der rechtliche Vater behauptet, er sei nicht der biologische Vater. Es müssen vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.

Dies können sein:

  • Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes (Empfängnis oder Geburt außerhalb der Ehe)
  • konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
  • Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem sexuellen Verkehr mit der Mutter oder
  • Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum
  • ein im Einverständnis mit Kind und Mutter durchgeführtes Abstammungsgutachten (DNA-Analyse), wobei auf ein solches Einverständnis in der Regel ein Anspruch besteht, § 1598a BGB.

Ausschluss der Anfechtung

  • Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.
  • Ein ohne Zustimmung des Kindes und/oder der gesetzlichen Vertreter eingeholten Abstammungsgutachten (DNA-Analyse) ist für alle Gerichtsverfahren unverwertbar (heimlicher DNA-Test).[2]
  • Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann und die Mutter ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 5 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB).
  • Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf), dies gilt auch bei bewusst wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennung.[3]

Geschichte der diesbezüglichen Rechtsprechung in Deutschland

Am 13. Februar 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht unter dem Az 1 BvR 421/05, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen können, denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes.[4] Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden; eine solche kann nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht erfolgen. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis.

Dieses Problem stellt sich nur bei Fällen, in denen die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die „nur“ Gewissheit haben wollen, sind von vorne herein nicht klagebefugt und ausgeschlossen.

Diese ständige Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass darüber hinaus der Gesetzgeber eine autonome Klärungsmöglichkeit für die biologische Vaterschaft (→ Genitor) regeln muss, ohne dabei die bisherige Regelung der rechtlichen Vaterschaft notwendigerweise zu ändern.[5] Dabei sind legislativ zwei komplexe Probleme zu lösen: Einerseits die praktische Konkordanz im Dreiecksverhältnis unter den Grundrechtsträgern (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und andererseits die Abstimmung auf zwei weiteren Ebenen: mit den Anforderungen an den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Hierzu ist dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. März 2008 gesetzt, was mit dem "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" vom 31. März 2008 BGBl. I 2008 (11) S. 411 ff. umgesetzt wurde. Das Gesetz trat zum 1. April 2008 in Kraft. Es beinhaltet im Wesentlichen den neu eingefügten § 1598a BGB.

Weiteres Geschichtliches

  • Von 1938–1961 hatte der Staatsanwalt das Recht der damals Ehelichkeitsanfechtung genannten Anfechtung.
  • Jedenfalls bei Anfechtung durch den Mann ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.[7]

Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtvaterschaft

Die Feststellung, dass ein Kind nicht von dem bisher als Vater vermuteten Mann abstammt, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen. Dies sind die jeweiligen Umkehrungen der Rechtsfolgen der Vaterschaft.

Zuständigkeit

Zuständig für Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsklagen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am Wohnsitz des Kindes (§ 640a ZPO).

Kosten

Die Kosten einer Vaterschaftsanfechtung werden meist zwischen den (erwachsenen) Beteiligten gegeneinander aufgehoben. . Das heißt jeder zahlt seinen eigenen Anwalt (sofern ein solcher beauftragt wurde) und die Hälfte der Gerichtskosten und Gutachtenkosten.[8][9] Dem Kind können Gerichts- und Gutachterkosten jedoch nicht auferlegt werden, auch wenn es selbst die Vaterschaft anficht (§ 81 Abs. 3 FamFG). Der Verfahrenswert ist gesetzlich auf 2.000 EUR festgelegt (vgl. § 47 FamGKG). Die typischen Kosten für die Anwälte jeder Partei und das Gericht belaufen sich auf insgesamt etwa 1000 Euro (bei 2000 Euro Verfahrenswert: 2 Mal 2,5 Anwaltsgebühren plus Auslagen plus Mehrwertsteuer plus 2,0 Gerichtsgebühren. Im August 2007 kostete ein im Rahmen eines Prozesses durchgeführtes Abstammungsgutachten (DNA-Analyse) zusätzlich etwa 1000 Euro.[9])

Siehe auch

Quellen

  1. Gültig seit 1. Juni 2008 durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (html)Vorlage:§§/Wartung/buzer vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) PDF
  2. vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
  3. 14 UF 106/01, verkündet am 25. Oktober 2001, Oberlandesgericht Köln (abgerufen am 27. Januar 2008)
  4. Urteile vom 12. Januar 2005 in den Sachen XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
  5. Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –
  6. XII ZR 210/04
  7. Anerkennung der Vaterschaft (abgerufen am 27. Januar 2008)
  8. z.B. OLG Brandenburg Aktenzeichen vom 28.05.2009, Aktenzeichen 9 UF 151/08 HTML
  9. a b OLG Stuttgart vom 11.7.2008, Aktenzeichen 8 WF 102/08 HTML

Literatur

  • Dieter Henrich: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft; FamRZ 2006, 977
  • Sonja Orel: Heimliche Vaterschaftstests. Perspektiven für eine Reform der Vaterschaftsuntersuchungsmöglichkeiten. Herbert Utz Verlag, München 2007, ISBN 3-8316-0698-6

Weblinks

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