Anerkennung der Vaterschaft

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft bei einem außerehelich geborenen Kind ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung. Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in Deutschland §§ 1594 ff. BGB, resp. Art. 210 ff.[1] ZGB in der Schweiz.

Inhaltsverzeichnis

Kind ohne Vater

Ein Kind hat (zunächst) keinen Vater im juristischen Sinne, wenn bei seiner Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden ist oder der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Überhaupt keine Eltern im juristischen Sinne hat ein Kind, dessen Familienstand unklar ist (sog. Findelkind). Ein Kind hat außerdem dann keinen juristischen Vater, wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung verneint wurde.

Besteht keine Vaterschaftsvermutung für das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund einer Ehe, aufgrund einer nachehelichen Geburt, nach dem Tod des Ehemannes oder ist eine zunächst gesetzlich vermutete Vaterschaft durch eine Anfechtung beseitigt worden, so bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Feststellung. (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist in Deutschland grundrechtlich geschützt. Vom Bundesverfassungsgericht in dies in mehreren Entscheidungen bekräftigt worden [2]

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1594 ff. BGB) ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde erteilt wird (§ 1597 BGB). Urkundspersonen sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB-VIII), es können aber auch Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen beurkunden. Meist erfolgt die Vaterschaftsanerkennung bei den Jugendämtern. Auch innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens kann die Vaterschaftsanerkennung vor dem Gericht beurkundet werden (§ 641c ZPO).

Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Sofern der Kindesvater oder die Kindesmutter geschäftsunfähig sind, können rechtliche Betreuer (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung der Mutter erteilen (§ 1596 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist auch für das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind (den Nasciturus) möglich (§ 1594 Abs. 4 BGB).

Durch eine Vaterschaftsanerkennung kann allerdings nicht die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes verdrängt werden (§ 1594 Abs. 2 BGB), wenn nicht folgende Ausnahme gegeben ist: soweit das Kind geboren wurde, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben (§ 1567 BGB), gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1593 BGB). Mit dessen urkundlichen Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam (§ 1599 BGB). Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.

Wie das Statistische Bundesamt im November 2001 mitteilte, hat die Reform des Kindschaftsrechts seit Juli 1998 die Vaterschaftsfeststellungen bei den Jugendämtern in Deutschland erheblich entlastet. Die Zahl der dort vorgenommenen Vaterschaftsfeststellungen verringerte sich von knapp 149.000 im Jahr 1997 auf 105.100 im Jahr 2000; das ist ein Rückgang um 29 %. Für die 179.500 Neugeborenen mit nicht miteinander verheirateten Eltern des Jahres 2000 wurde in 105.100 Fällen oder 59 % die Vaterschaft durch ein Jugendamt festgestellt. In 4.300 der Verfahren bei Jugendämtern (4 %) konnte die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt werden, weil beispielsweise der Vater unbekannt ist oder seiner Feststellung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen, etwa wenn er sich ins Ausland abgesetzt hat oder von der Mutter nicht benannt wird. Dagegen bekannten sich 93.100 oder 89 % der Väter freiwillig zu ihrer Vaterschaft. Dieser Wert liegt im Trend der vergangenen Jahre, in denen 9 von 10 nicht verheirateten Väter sich freiwillig zu ihrem Kind bekannten. In lediglich 7.700 Fällen (7 %) der Verfahren bei Jugendämtern erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht.

Rechtsfolgen der positiven Vaterschaftsfeststellung

Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, die in der heute bekannten Form seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 existiert, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen. Es entsteht zwischen dem Kindesvater (und seiner gesamten Verwandtschaft) ein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind. Das Kind erhält, wenn die Mutter Ausländerin ist, auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es kommt also in einem solchen Falle zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit. Außerdem entstehen Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 StPO)

Insbesondere entstehen aber Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff. BGB), auch ggf. nach § 1615l BGB für die Kindesmutter, sowie nach dem Tod des Vaters Erbansprüche. Die besonderen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (sog. vorzeitiger Erbausgleich) sind durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 abgeschafft worden.

Ebenfalls entstehen sozialrechtliche Ansprüche, z. B. auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters (Familienversicherung) sowie im Todesfalle Ansprüche auf Waisenrente.

Desgleichen hat die Vaterschaftsfeststellung für das Kind zur Folge, dass es mit Eintritt in die Volljährigkeit grundsätzlich sorgepflichtig gegenüber seinen Eltern wird (§ 1818a BGB).

Im Übrigen ist auch eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung rechtswirksam[3], allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.

Siehe auch

Abstammungsgutachten, Gendiagnostikgesetz, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung, Beistandschaft, Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, pränataler Vaterschaftstest, Nichtehelichengesetz

Einzelnachweise

  1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zweite Abteilung, Dritter Abschnitt: Die Verwandtschaft/Anerkennung und Vaterschaftsurteil
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 1589/87, NJW 1988, 3010; BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87, FamRZ 1989, 255
  3. OLG Köln, FamRZ 2002, 629

Literatur

  • Bernhard Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. 6. Aufl., Köln 2005, ISBN 3-89817-442-5

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