Koppelgeschäft

Koppelgeschäft

Ein Verbundgeschäft - auch Koppelgeschäft genannt - liegt immer dann vor, wenn der Abschluss eines Geschäftes (Vertrages) den Abschluss eines zweiten Geschäftes (Vertrages) zwingend beinhaltet und damit eine direkte Abhängigkeit zwischen den Geschäften bzw. Verträgen hergestellt ist. Sofern es sich um die Kombination aus einem Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung durch einen Verbraucher und einem Kredit handelt, spricht man von einem verbundenen Geschäft.

Diese Geschäfte weisen eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten auf.

Inhaltsverzeichnis

Zugaben

Der gekoppelte Verkauf mehrerer Produkte oder Dienstleistungen (sofern diese nicht in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen (z.B. ein Fernseher und die dazu gehörende Fernbedienung)) erschweren dem Kunden den Preisvergleich. Daher waren nach der Zugabenverordnung derartige Koppelgeschäfte für Privatkunden weitgehend verboten. Mit der Abschaffung der Zugabenverordnung im Jahr 2001 wurde die Möglichkeit von Verbundgeschäften grundsätzlich erlaubt. Jedoch bleiben diese dann als Unlauterer Wettbewerb unzulässig, wenn Verbraucher über den wirklichen Wert des Angebots getäuscht oder zumindest unzureichend informiert würden[1] [2]

Widerrufsrecht

Gerade bei Verbundgeschäften zwischen Krediten und anderen Produkten Dienstleistungen besteht die Notwendigkeit, dem Verbraucher beim Widerruf des einen Geschäftes auch das andere widerrufen zu könne. Hauptartikel hierzu: Verbundenes Geschäft.

Einzelne Produkte

Ratenkredite und Restschuldversicherungen

Würden Banken den Abschluss von Ratenkredite zwingend vom Abschluss von Restschuldversicherungen abhängig machen, so müssten die Kosten der Restschuldversicherung in den anzugebenden Effektivzins eingerechnet werden müssen. Um dies zu verhindern, ist der Abschluss einer Restschuldversicherung offiziell bei allen Banken freiwillig.

Einzelnachweise

  1. Urteil des BGH AZ: I ZR 71/01
  2. BGH Presseerklärung hierzu


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