- Kostensteuern
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Kostensteuern sind betriebliche Steuern, die aus Sicht des Unternehmens als Kosten behandelt werden und damit in die Produktkalkulation eingehen. Das Gegenteil sind Gewinnsteuern wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer. Die exakte Abgrenzung ist strittig.
Inhaltsverzeichnis
Kostensteuern
Zu den Kostensteuern werden gezählt:
- sämtliche Verbrauchsteuern (z.B. Mineralölsteuer)
- Besteuerung einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens (z.B. Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer
- Vermögensteuer auf das Betriebsvermögen (wird in Deutschland derzeit nicht erhoben)
Strittig ist die Behandlung der Gewerbesteuer. Diese stellt dem Grunde nach eine Gewinnbesteuerung dar. Jedoch ist die Bemessungsgrundlage um Kostenelemente erweitert. In der Praxis wird die Gewerbesteuer daher als Kostensteuer behandelt.
Gleichartig werden auch staatliche Abgaben behandelt, die keine Steuern im engeren Sinne sind, wie beispielsweise die Grundwasserabgabe.
Berücksichtigung in der Kalkulation
Die Kostensteuern dürfen gemäß § 30 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) in die Kalkulation bei nach Selbstkosten abgerechneten Aufträgen an die öffentliche Hand berücksichtigt werden.
Wirkungen
Zunächst einmal führen Kostensteuern naturgemäß zu einer Verteuerung der hergestellten Produkte und Dienstleistungen. Sie führen jedoch weiterhin darüber hinaus zu einer Verzerrung des Marktes, da einzelne Kostenbestandteile mit unterschiedlichen Kostensteuern belastet werden.
Literatur
- Heinz Kussmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, ISBN 978-3486578973, Seite 159 - 160
Quellen
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