- Vermögensteuer
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Die Vermögensteuer ist eine auf das Vermögen, d. h. das bewertbare Eigentum des Steuerpflichtigen erhobene Steuer. Sie zeichnet sich im Allgemeinen durch einen verhältnismäßig niedrigen Steuersatz sowie den Verzicht auf Steuerprogression aus.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Vermögensteuer wurde während der Antike erfunden, sie wurde sowohl im Römischen Reich als auch in Athen erhoben. In Deutschland ist sie bis ins späte Mittelalter die vorherrschende Form der Besteuerung, die auf Grundbesitz, Sachvermögen und Geldvermögen erhoben wird. Erst seit dem 15. Jahrhundert wird sie insbesondere durch indirekte Steuern und erste Ansätze von Einkommensteuern ergänzt.
Vermögensteuer in Deutschland
In Deutschland war die Vermögensteuer eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wurde, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden war. Die Vermögensteuer wurde zuletzt 1996 erhoben, in jenem Jahr hatte sie ein Steueraufkommen von etwa 9 Milliarden DM generiert.[1].
1995 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass eine unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist.[2] In den Beratungen zum Jahressteuergesetz 1997 stellte die damalige Bundesregierung fest, dass es keinen verfassungsrechtlichen Zwang zur Abschaffung der Vermögensteuer gibt. Sie entschied, die Vermögensteuer ab 1997 nicht mehr zu erheben. Diese Steuer ist seitdem nicht mehr erhoben worden.
Vermögensbezogene Steuern
International gelten, etwa von der OECD, auch die Grundsteuer, (Steuer auf Immobilieneigentum), Kraftfahrzeugsteuer, Gewerbekapitalsteuer, Zweitwohnungsteuer oder Hundesteuer sowie auch Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer als vermögensbezogene Steuern.[3]
Deutschland
Diese vermögensbezogenen Steuern tragen in Deutschland im OECD-Vergleich stark unterdurchschnittlich zum Steueraufkommmen bei. Sie erbringen in Deutschland dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung zufolge nur ein Aufkommen von 0,9 % des BIP. Dies ist knapp die Hälfte des Durchschnitts der wichtigsten Industriestaaten.[4]
Nach Ansicht von Stefan Bach, stellvertretender Leiter der Abteilung Staat des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung könnten vermögensbezogene Steuern (insbesondere Erbschaftsteuer und Grundsteuer), die auf besonders Reiche zugeschnitten sind, etwa 15 Milliarden Euro jährlich erbringen, ohne dass größere wirtschaftliche Nachteile für Deutschland (Kapitalflucht oder ähnliches) entstünden. Das sind etwa 9 Milliarden Euro mehr als ein Anheben des Spitzensteuersatzes auf 49 % (derzeit ca. 45 %) ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 60 000 Euro (derzeit ab 250 401) zusätzlich erbringen würde.[5][6]
Internationaler Vergleich
Im internationalen Vergleich erheben Deutschland und Österreich nach OECD-Zahlen (2008) sehr geringe vermögensbezogene Steuern. In Großbritannien, das eine hohe Grundsteuer erhebt, betragen die vermögensbezogenen Steuern dagegen über 4 % des BIP. [7]
Die Vermögensteuer steht meistens den lokalen Gebietskörperschaften (Kommunen, Regionen) zu. Häufig können diese Körperschaften die Steuersätze auch selbst festsetzen.
In Mrd. € Anteil am gesamten Steueraufkommen Anteil am BIP bezogen auf das Vermögen natürlicher Personen USA 3,1 % Schweiz 2,6 2,7 % 1,0 % Luxemburg 0,2 1,8 % 0,7 % Österreich 1,5 0,6 % Norwegen 0,9 1,2 % 0,5 % Island 0,3 1,1 % 0,4 % Schweden 0,9 0,7 % 0,4 % Frankreich 2,4 0,4 % 0,2 % Finnland 0,2 0,3 % 0,1 % bezogen auf das Vermögen juristischer Personen Luxemburg 0,5 5,5 % 2,3 % Island 0,3 1,0 % 0,4 % Schweiz 1,3 0,9 % 0,3 % Bei der Interpretation von OECD-Statistiken ist zu beachten, dass die Steuerbelastung häufig in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) angegeben wird. Da die Vermögen in diesen Ländern im allgemeinen größer als das BIP sind, in Deutschland z.B. etwa 4-mal so groß, ist die Belastung der Vermögen prozentual im Allgemeinen deutlich geringer. Einzelnachweise
- ↑ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/059/1305975.asc
- ↑ BVerfG-Beschluß vom 22.6.1995 (2 BvL 37/91)
- ↑ vgl. OECD-Seite
- ↑ Spiegel-Wirtschaft
- ↑ http://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.378374.de/11-36-4.pdf
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- ↑ http://www.oecd.org/document/29/0,3746,de_34968570_39907066_42147613_1_1_1_1,00.html
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