- Kreditablösung
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Unter einer Kreditablösung wird die Übertragung eines Kredites inklusive eventueller Sicherheiten von einem Kreditgeber (meist Bank) auf einen anderen verstanden.
Inhaltsverzeichnis
Übertragung des Kredites
Üblicherweise beauftragt der Kreditnehmer die ablösende Bank, eine Ablösung des oder der bestehenden Verbindlichkeiten vorzunehmen.
Hierzu fragt die ablösende Bank bei der abzulösenden Bank nach der Ablösesumme zum Ablösetermin. Die Ablösung erfolgt dann per Überweisung des geforderten Betrags.
Insbesondere im Bereich von Ratenkrediten ist es üblich, im Rahmen der Ablösung verschiedene Verbindlichkeiten (z.B. verschiedenen Ratenkredite oder Inanspruchnahmen von Dispositionskrediten) zusammenzufassen. Hierdurch reduziert sich die Zahl der Kreditraten und meist auch deren Höhe.
Übertragung der Kreditsicherheiten
Sofern Kreditsicherheiten bestehen, ist es notwendig, diese mit zu übertragen. Dies erfolgt im Regelfall über einen Treuhandauftrag. Mit der Anfrage über die Ablösesumme fragt die ablösende Bank nach bestehenden Sicherheiten.
Die Überweisung der Ablösesumme erfolgt dann unter der Maßgabe des Treuhandauftrags. Die abzulösende Bank darf nur über das Geld verfügen, wenn sie im Gegenzug die Bedingungen des Treuhandauftrags erfüllt. Bedingungen des Treuhandauftrags sind die Übertragung der jeweiligen Sicherheiten.
Ist die abzulösende Bank nicht bereit, die Sicherheiten gemäß Treuhandauftrag zu übertragen (z.B. weil bei ihr noch weitere Forderungen bestehen, für die die Sicherheiten haften), so lehnt diese den Treuhandauftrag ab und überweist das Geld zurück. Die Ablösung kommt dann nicht zustande.
Ablösesumme
Die Ablösesumme ist der Betrag, der zur vollständigen Ablösung des Kredites gezahlt werden muss.
Sie berechnet sich wie folgt:
- Aktuelle Restschuld
- + Zinsen bis zum Ablösetermin
- + Vorfälligkeitsentschädigung (*)
- + Bearbeitungsgebühren (*)
- ./. Anteilige Erstattung von Disagien (*)
- ./. Zinsen und laufzeitabhängige Kosten, die auf die Zeit nach dem Ablösetermin entfallen (§ 498 Abs. 2 BGB) (**)
- ./. Rückkaufswert von Restschuldversicherungen (*)
- ./. Kosten der Übertragung von Sicherheiten (z.B. Notar- oder Grundbuchkosten) (*)
(*) falls relevant (**)falls Darlehnsgeber kündigt
Rechtliches
Siehe auch Ablösungsrecht
Weblinks
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