- Kreisumlage
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Zur Deckung des Finanzbedarfs können Kreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Sie basiert auf der Steuerkraft der Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen.
Die Finanzierung von Kreisen stellt sich etwas anders dar als die der kreisfreien Städte, da die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) den Gemeinden zustehen. Zur Deckung des Finanzbedarfs können Kreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Sie setzt sich zusammen aus der Steuerkraft der Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen. Von dieser Umlagegrundlage wird ein bestimmter von-Hundert-Satz als Kreisumlage definiert. Ursprünglich als subsidiäres Deckungsmittel gedacht, ist die Kreisumlage inzwischen ein fester Bestandteil der Einnahmen von Landkreisen. 1997 belief sich ihr Anteil an den Einnahmen in westdeutschen Kreisen auf 46 %, in ostdeutschen Kreisen auf 22 %.
Die Festsetzung der Kreisumlage obliegt dem Kreistag; die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben kein Mitbestimmungsrecht. Halten die Mitgliedskommunen die Umlage ihres Kreises für überhöht, bleibt ihnen nur der Gang vor Gericht. Inzwischen haben aber bereits Umlagesätze von über 50 % der gerichtlichen Prüfung standgehalten.
Siehe auch
Kategorien:- Steuerrecht (Deutschland)
- Kommunales Wirtschaftsrecht (Deutschland)
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