- LMKV
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Kennzeichnung
von LebensmittelnKurztitel: Lebensmittel-
KennzeichenverordnungAbkürzung: LMKV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht FNA: 2125-40-25 Ursprüngliche Fassung vom: 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1625, 1626)Inkrafttreten am: 3. August 1984 Neubekanntmachung vom: 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464)Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3011)Inkrafttreten der
letzten Änderung:22. Dezember 2007
(Art. 3 VO vom 18. Dezember 2007)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) regelt in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.
- Fertigpackungen sind Packungen, die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen wurden
- Endverbraucher sind alle Haushalte. Ihnen gleichgestellt sind Gaststätten und »Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung«
Daher gilt die LMKV nicht für Packungen, die an »gewerbliche Weiterverarbeiter« verkauft werden – das sind z. B. Bäckereien, Konditoreien, Teigwaren- oder Pizzahersteller.
Ausgenommen sind Packungen, deren Oberfläche kleiner als 10 cm² ist.
Inhaltsverzeichnis
Elemente der Kennzeichnung
- die Verkehrsbezeichnung
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
- das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe)
- Quid-Regel – Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum
- die Mengenangaben/Füllmenge
Seit 25. November 2005 müssen in der EU auch Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Siehe Allergenkennzeichnung. (s.a. [1])
Quellen
Siehe auch
Weblinks
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