Ladeschein

Ladeschein

Ein Ladeschein ist eine -üblicherweise in der Binnenschifffahrt verwendete- Form einer Frachturkunde (vgl. § 444 HGB), in der sich der Frachtführer verpflichtet, das Frachtgut an denjenigen auszugeben, der den Ladeschein zurückgibt (also an denjenigen, der den Lagerschein im Besitz hat, weshalb der Lagerschein auch als Traditionspapier bezeichnet wird - vgl. § 448 HGB).


Arten der Ladescheine: Ladeschein als

  • Rektapapier / Rektaladeschein (= Namenspapier): Diese sind in der Binnenschifffahrt gebräuchlich. Hierbei wird der legitimierte Empfänger namentlich benannt.
  • Orderpapier / Orderlagerschein: Dieser kann entweder an Order eines namentlich benannten Empfängers oder nur an Order ausgestellt werden.
  • Inhaberpapier / Inhaberladeschein: Ist der Ladeschein weder auf einen bestimmten Empfänger noch an Order ausgestellt, wird derjenige legitimiert, der den Ladeschein in Besitz hat und vorlegt.


Inhalt und Wirksamkeit des Ladescheins: vgl. die als Sollangaben zu verstehende Auflistung in § 444HGB iVm § 408HGB. Fehlende Angaben führen somit nicht per se zur Unwirksamkeit des Ladescheins. Jedoch sind Angaben zur Art der Güter, Anzahl der Frachtstücke sowie das Rohgewicht, zur Ablieferungsstelle, sowie zur Person des Frachtführers unverzichtbar. Fehlt es an diesen, liegt kein wirksamer Ladeschein vor. Angaben zur Person des Absenders sind dann erforderlich, wenn der Ladeschein ohne Namensnennung an Order lautet (§ 444 Abs.2 Satz 2 HGB). Ist auch unter Heranziehung von § 444 Abs.2 Satz 2 HGB nicht erkennbar, wer aus dem Ladeschein berechtigt sein soll, ist der Orderlagerschein in einen Inhaberlagerschein umzudeuten. Die fehlende Nennung des Empfängers bei Rektaladescheinen stellt hingegen ein Wirksamkeitshindernis dar.[1]


Übertragung des Ladescheins: Der Ladeschein kann

  • beim Rektaladeschein durch Abtretung des Auslieferungsanspruchs nach §§ § 398, § 952 BGB übertragen werden.
  • beim Orderladeschein durch (ggffs. ununterbrochene Kette von) Indossament(en) übertragen werden, gehört also (wie das Konnossement) zu den "gekorenen Orderpapieren" nach § 363 HGB. Manche bezeichnen den Ladeschein im Binnenschifffahrtsbereich auch direkt als Konnossement.[2] Bei der Ausstellung an Order muss die legitimierende Kette auf den im Ladeschein benannten Absender zurückgehen (§ 446 Abs.1 Alt.2 HGB iVm § 444 Abs.2 Satz 2 HGB).
  • beim Inhaberladeschein durch Eigentumsübertragung nach §§ § 793 ff., § 929 ff. BGB übertragen werden; somit kommt auch ein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Es ist hier sogar der gutgläubige Erwerb eines abhanden gekommenen Ladescheins möglich (§ 935 Abs.2 BGB)!


Unterzeichnung / Ausfertigung: Der Absender kann vom Frachtführer nach Übernahme des Transportgutes die Unterzeichnung eines Ladescheins verlangen; es genügt die Unterzeichnung per Druck oder Faksimile-Stempel (Rechtsgrundlage: § 444 HGB). Die Ausfertigung erfolgt in der Regel in einem Original und einer Abschrift, die anstelle eines Frachtbriefs als Begleitbrief in den Händen des Frachtführers verbleibt.


Bedeutung: Empfangsbescheinigung, Beförderungsversprechen, Warenwertpapier (Traditionspapier), Beweisurkunde über den Abschluss eines Frachtvertrages, Auslieferungsversprechen gegen Rückgabe des Originals.

Einzelnachweise

  1. Hartenstein/Reuschle, aaO, Kap.1, Rn.122/123 mwN.
  2. Hartenstein/Reuschle, aaO, Kap.1, Rn.118 mwN.

Literatur

  • Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008, Verlag: Springer, ISBN 978-3-540-73788-9
  • Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0
  • Baumbach/ Hopt, HGB. Kommentar, 34. Aufl. 2010, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-59034-4
  • Koller, Transportrecht. Kommentar, 7.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8 (Kommentierung u.a. der §§ 467 ff. HGB)

Web-Links


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