- Lagebericht
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Der Lagebericht ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang Bestandteil der Berichtspflichten laut Handelsgesetzbuch (HGB). Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens hinsichtlich der Chancen und Risiken darstellen. Es muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden (§ 289 HGB).
Lagebericht nennt man auch zusammenfassende, oft vertrauliche oder geheime Berichte an Führungspersonen oder -gremien von Militär oder Staat. Zum Beispiel erhält das deutsche Bundeskanzleramt Lageberichte vom Bundesnachrichtendienst und vom Auswärtigen Amt. Die Partei- und Staatsführung der DDR erhielt Lageberichte u.a. vom Ministerium für Staatssicherheit.[1]
Berichtsteile
Gemäß den deutschen Rechnungslegungsstandards (hier: DRS 15) unterliegt der Lagebericht den konstitutionellen Kriterien der Klarheit und Übersichtlichkeit.
Untergliederung:
- Geschäfts- und Rahmenbedingungen
- Ertragslage
- Vermögenslage
- Finanzlage
Gesetzliche Lageberichtspflicht
Den Lagebericht müssen erstellen:
- große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 1, § 267 HGB) → z. B. die AG, GmbH, Ltd.
- große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar voll haftet (§ 264a, § 264 Abs. 1, § 267 HGB) → z. B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG
- nach § 5 Abs. 2 Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen, Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB).[2]
- nach § 23 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) private Rundfunkveranstalter
Seit 2005 (ab Geschäftsbericht 2006) sind große Kapitalgesellschaften verpflichtet, für den Unternehmenserfolg wichtige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung einzubeziehen. So müssen zumindest Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens (wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marktanteile, Produktionsprogramm) enthalten sein.
Freiwillige Berichte:
Der Überblick soll Gläubigern das Bild aus Bilanz und GuV abrunden.
Einzelnachweise
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung. Diese Berichte wurden später jahrgangsweise veröffentlicht.
- ↑ Merkblatt
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