- Landschaftsteil
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Unter Landschaftsbild wird in Geografie, Stadtplanung und Naturschutz das gesamte vom Menschen wahrnehmbare Erscheinungsbild einer Landschaft verstanden. Es wird, genau wie das Ortsbild im weitgehend bebauten Gebiet, sowohl durch Natur wie auch durch Kultur geprägt.
Dabei umfasst der Begriff Erscheinungsbild in der Regel nur die visuell wahrnehmbaren Aspekte von Natur und Landschaft, erst in der neueren Fachdiskussion werden darin auch nichtvisuelle Eindrücke wie Gerüche und Geräusche eingeschlossen. Die einzelnen Elemente des Landschaftsbilds können weitgehend natürlichen Ursprungs sein, wie die Topografie insgesamt, Geländeformationen oder die Gewässer, durch menschlichen Tätigkeit beeinflusst, wie Hecken oder Anpflanzungen, oder komplett anthropogen, wie Windmühlen oder Scheunen.
Da zur Wahrnehmung von Natur und Landschaft immer ein wahrnehmendes Subjekt, also ein Mensch, notwendig ist, wird das Landschaftsbild von jedem individuell wahrgenommen und gewertet. Damit ist das jeweils wahrgenommene Landschaftsbild einmalig – unabhängig von den objektiv vorhandenen Elementen der Landschaft. Um das Landschaftsbild dennoch für die Planung beschreibbar zu machen, wird bei der Bewertung häufig nur auf diese objektiv beschreibbaren Landschaftselemente zurückgegriffen.
Begriffsgeschichte
Der Schutz, besser die Bewahrung des Landschaftsbilds war Ausgangspunkt für die deutsche Naturschutzbewegung. Die von Ernst Rudorff wahrgenommenen Veränderungen in seiner Heimat führten zur Prägung des Begriffs Heimatschutz und 1904 zur Gründung des Deutschen Bundes Heimatschutz als erstem deutschen Naturschutzverband, der die Bewahrung des Landschaftsbilds als Kernaufgabe betrachtete. Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts blieb der Schutz des Landschaftsbilds Kern der Naturschutzbestrebungen, erst nach und nach traten weitere Schutzziele wie die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen oder der Schutz einzelner Umweltmedien dazu.
Heute wird der Schutz des Landschaftsbilds als gleichwertiges Ziel neben anderen Schutzzielen betrachtet. Durch seine geringe Operationalisierbarkeit genießt er häufig nur geringe Aufmerksamkeit, wird aber in Fachdiskussion, beispielsweise beim Bau von Windenergieanlagen, zunehmend wieder untersucht.
Das Landschaftsbild als Schutzgut
In Deutschland wird das Landschaftsbild sowohl im BauGB § 1 (5) wie auch im BNatSchG § 1 und den jeweiligen Landesgesetzen als eines der Güter beschrieben, an deren Schutz besonderes öffentliches Interesse besteht (so genanntes Schutzgut). Dabei wird im BNatSchG nicht der Begriff Landschaftsbild gebraucht, sondern dieser mit Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft umschrieben.
Naturschutzrechtliche Instrumente zum Schutz des Landschaftsbilds sind
- die Landschaftsplanung
- die Eingriffsregelung
- und die Ausweisung von Schutzgebieten, insbesondere von Landschaftsschutzgebieten, Naturparks und Biosphärenreservate.
Kritisch dabei ist, wie schon oben beschrieben, die schlechte Objektivierbarkeit der individuellen Wahrnehmung des Landschaftsbilds. Um diese Probleme zu umgehen wurden und werden zahlreiche Kriterienkataloge zur Vereinheitlichung der Bewertung erarbeitet.
Weblinks
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