- Leitsatz
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Ein Leitsatz ist ein aus dem Zusammenhang des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung (eines Urteils, Beschlusses oder einer Verfügung) entnommener und deren wesentliche Essenz enthaltender Satz.
Er dient insbesondere der Öffentlichkeit, um dieser die Lektüre des meist mehrere Seiten umfassenden, komplexen Urteilstextes zu ersparen. Er stammt vom Entscheidungsorgan selbst, während ein so genannter Orientierungssatz von der Redaktion des Publikationsorgans formuliert wird. Sofern vorhanden, wird der Leitsatz dem Urteil bei einer Veröffentlichung vorangestellt. In rechtlicher Hinsicht entfaltet er keine eigene Wirkung, da er nicht Teil der Entscheidung ist, sondern der Entscheidung entnommen ist oder diese in prägnanter Weise zusammenzufassen versucht. Im Gegensatz dazu entfaltet er oft große praktische Bedeutung als Quasi-Richtlinie für die nachgeordneten Gerichte, was insbesondere dann problematisch ist, wenn der Leitsatz nicht hinreichend deutlich macht, dass der in ihm enthaltenen rechtlichen Aussage allein für die entschiedene Fallkonstellation Gültigkeit zukommen soll. Deshalb bemüht sich meist das Entscheidungsorgan, die spezifische Geltung oder die Allgemeingültigkeit des Leitsatzes zu betonen. Während nicht-juristische Kreise den Leitsatz dankbar aufgreifen, um mit seiner Hilfe die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils zu verstehen, genügt auch häufig der Leitsatz in der juristischen Literatur als Rechtsquelle zur Erläuterung eines bestimmten Sachverhalts. Insoweit ist dem Entscheidungsorgan bewusst, dass der Leitsatz den Zweck verfolgt, als zitierfähige Quelle zu dienen.
Historische Entwicklung
Leitsätze deutscher Gerichte, etwa des Reichsgerichts, waren bis in die 1930er Jahre häufig in Frageform abgefasst, so dass die Bedeutung der Entscheidung nicht auf einem Blick erkennbar war. So lautete der Leitsatz in RGSt 71, 23: Kann, wenn mehrere zusammenwirken, ein einzelner als Anstifter strafbar werden, ohne daß er selbst auf den Haupttäter einwirkt und sogar ohne daß er schon jemanden im Auge hat, der zu der Tat angestiftet werden soll?.
Eine Entwicklung hin zu positiven Leitsätzen begann Ende der 1930er, vgl. RGSt 73, 9, wo der Leitsatz wie folgt lautet: Ein "Einschleichen" i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. liegt auch dann vor, wenn sich der Täter durch List oder durch Täuschung von Hausbewohnern offenen Zutritt in ein Gebäude verschafft..
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