- Lokalaugenschein
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Dieser Artikel beschreibt den Rechtsbegriff Lokaltermin. Für die gleichnamige Fernsehserie aus dem Jahre 1973 siehe: Lokaltermin (Fernsehserie).
Mit dem Rechtsbegriff Lokaltermin oder auch Ortstermin (österr.: Lokalaugenschein[1]) wird ein Gerichtsverhandlungstermin bezeichnet, der außerhalb der eigentlichen Gerichtsstelle, wo das Gericht gewöhnlich zu tagen pflegt, stattfindet, vgl. nur § 219 ZPO. Im Allgemeinen ist Anlass für einen solchen Lokaltermin der Antrag auf Einnahme des richterlichen Augenscheins eines bestimmten Ortes im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Seine Zulässigkeit ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Das Gericht hat vereinfachte Möglichkeiten der Ablehnung dieser Art der Beweiserhebung, um ein prozesstaktisch motivertes Zwingen des Gerichts zur Wahrnehmung solcher aufwändigen Termine außer Haus einschränken zu können.
Von einem Lokal- oder Ortstermin zu unterscheiden ist der Gerichtstag.
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