Arbeitsbuch

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Arbeitsbuch ausgestellt in der DDR 1957, geführt bis 1967

In der Regel fordern deutsche Ausbildungsbetriebe von ihren Lehrlingen, ein Arbeitsbuch zu führen, in dem diese ihre Tätigkeiten beschreiben und Gelerntes schriftlich festhalten. Früher war das Arbeitsbuch ein von staatlichen Stellen ausgestelltes Dokument, dass einem Arbeitgeber bei der Einstellung verpflichtend vorzulegen war. In einigen Ländern wie Slowenien ist es in diesem Sinne noch gebräuchlich und für jeden Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben. In der DDR wurde das Dokument teilweise bis 1967 geführt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Im Deutschen Reich durften, 1892 im Bergbau beginnend und nach der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 für alle Gewerbe geltend, minderjährige Personen nur beschäftigt werden, wenn sie ein Arbeitsbuch besaßen, in dem die Berufsausbildung und berufliche Entwicklung festgehalten wurden.

1935 wurden Arbeitsbücher schrittweise auch für alle erwachsenen Arbeitnehmer verbindlich eingeführt.

Gesetz von 1935

Arbeitsbuch für Ausländer

Am 26. Februar 1935 wurde ein „Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches“ (RGBl. I, S. 311) erlassen, das wie folgt lautete:

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 (1) Um die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten, wird ein Arbeitsbuch eingeführt. (2) Den Kreis der Personen, für die Arbeitsbücher eingeführt sind, den Zeitpunkt der Einführung und das Nähere über die Ausgestaltung der Arbeitsbücher bestimmt der Reichsarbeitsminister.

§ 2 Arbeiter und Angestellte, für die nach § 1 Arbeitsbücher auszustellen sind, dürfen von dem Zeitpunkte an, den der Reichsarbeitsminister bestimmt, nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind.

§ 3 (1) Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. (2) Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevorzugung bei der Einstellung abhängig gemacht werden soll, untersagt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 4 (1) Wer entgegen den Vorschriften des § 2 einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellten beschäftigen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft. (2) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des § 3 Arbeitsbücher oder ähnliche Ausweise ausstellt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 5 Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er kann darin anordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen die im § 4 angedrohten Strafen Anwendung finden.

§ 6 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft. Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen können schon vor dem Inkrafttreten erlassen werden.

Umsetzung

Die Arbeitsbuchpflicht wurde 1935 zuerst für industrielle Mangelberufe wie Bergarbeiter und Metallfacharbeiter eingeführt, dann aber rasch auf andere Berufsgruppen ausgedehnt. 1938 waren rund 22.500.000 Arbeitsbücher von den Arbeitsämtern ausgegeben worden[1]. Das Arbeitsbuch war ein nummeriertes dünnes Heft im Format DIN A 6 mit 32 Seiten. Die ersten drei Ziffern der Arbeitsbuchnummer (z.B. 335 für Arbeitsamt Heidelberg, Nebenstelle Sinsheim) gaben einen Hinweis auf eines der 345 zur Ausfertigung berechtigten Arbeitsämter. Parallel zum Arbeitsbuch wurde unter gleicher Nummer beim ausstellenden Arbeitsamt eine Karteikarte geführt.

Das Arbeitsbuch und die Kartei ermöglichten eine staatliche Lenkung zur „planvollen Verteilung der Arbeitskräfte auf weite Sicht“. „Verzerrungen des Arbeitsmarktes“ sollten abgefangen werden, ohne lohnpolitische Zugeständnisse machen zu müssen[2]. Hermann Göring erklärte im November 1938 im Reichsverteidigungsrat:

„Die Menschenverteilung ist das wichtigste und schwierigste [...] Problem. Wegen des großen Mangels an Arbeitskräften muß eine Methode angewendet werden, die nicht mehr aus dem vollen schöpft, sondern vereinfacht, an Menschen spart. Der Mensch ist ein unersetzlicher Sparstoff.[3]. “

Göring plante darum, zur Kriegsvorbereitung alle deutschen Männer und Frauen zwischen dem 14. und 70. Lebensjahr in einer Volkskartei zu erfassen. Als Grundlage sollte die Arbeitsbuchkartei dienen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. 2. Aufl. Frankfurt/M 2005, ISBN 3-596-14767-0, S. 55
  2. Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. S. 55
  3. zitiert nach Götz Aly, Karl Heinz Roth: Die restlose Erfassung. S. 55

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