- Lehrling
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Ein Lehrling bzw. Auszubildender ist in den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich und der Schweiz) ein Mensch, der sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder mit einer Abschlussprüfung ab.
Der Begriff ist nicht mehr in allen Ländern offiziell (Prüfungsordnungen, Gesetze). Länderspezifisch gibt es folgende Begriffe:
- Deutschland: Auszubildender/Auszubildende kurz: Azubi (veraltet: Lehrling, umgangssprachlich auch Stift)
- Österreich: Lehrling
- Schweiz: Lehrling oder Lernende Person, (veraltet: Lehrtochter, umgangssprachlich auch Stift oder Lehrbub / Lehrmädchen).
Die umgangssprachliche Bezeichnung Stift ist in Deutschland veraltet und gilt manchmal als abwertende Bezeichnung für den Auszubildenden, ebenso wie die bis in die 1960er Jahre bekannte Bezeichnung Lehrpieps.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Deutschland
Deutschland hat eine Duale Berufsausbildung, welche die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie Berufsschule verbindet. Während die Ausbildung im Betrieb meist an betrieblichen Belangen orientiert ist, folgt die Ausbildung in der Berufsschule fachdidaktischen Gesichtspunkten. Damit besteht meist ein Unterschied zwischen den Inhalten der Ausbildung in beiden Ausbildungsorten. Außerdem werden in der Berufsschule auch allgemeinbildende Inhalte vermittelt. Die Ausbildung in der Berufsschule kann ein oder zwei Tage in der Woche betragen oder in wochenweisen Zyklen (zwei Wochen Lehrbetrieb, eine Woche Berufsschule ...) aufgeteilt sein. In der überbetrieblichen Ausbildung werden Ausbildungsanteile vermittelt, die oft spezialisierte Betriebe nicht mehr vermitteln können.
Die berufliche Ausbildung dauert im Allgemeinen 2 bis 3,5 Jahre. Eine Weiterbildung zum Meister oder Techniker ist möglich.
Ausbilden darf nur eine Institution mit der Berechtigung zu Ausbildung (Meisterbetriebe). Die Berechtigung ist an natürliche Personen gebunden. Parallel dazu gibt es auch an beruflichen Schulen (Berufskollegs in NRW, OSZs in Berlin und Brandenburg oder Berufsfachschulen) rein schulische Ausbildungen. Die Auszubildenden haben dann einen Schülerstatus.
Zwischen Ausbilder und Auszubildendem wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der die beiderseitigen Rechten und Pflichten sowie die Ausbildungsinhalte regelt. Der Ablauf der Ausbildung wird in einem Ausbildungsplan festgelegt.
Auszubildende stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter dem besonderen rechtlichen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Hinsichtlich der Kündigung eines Ausbildungsvertrages durch den Ausbilder gelten besondere Regelungen, die im Berufsbildungsgesetz normiert sind.
Geschichte
Vom Mittelalter bis zum Beginn der Industrialisierung war der Lehrling Mitglied einer Meisterfamilie. Gleichzeitig mit dem Eintritt in Lehre übernahm sein Lehrherr neben der Ausbildung auch Unterhalt (Kost und Logis), Obsorge und die Vormundschaft über den Lehrling, der ihm neben dem Lehrgeld auch unbedingten Gehorsam schuldete. Zum Lehrvertrag gehörten ein Gelöbnis des Gehorsams und der treulichen Dienste seitens des Lehrlings. Es gab bis ins 20. Jahrhundert hinein auch ein gesetzlich festgelegtes Züchtigungsrecht (Recht zur „väterlichen Zucht“) des Lehrherren über den Lehrling.
Begonnen wurde die Lehre mit einer Probezeit, meist einigen Wochen, in denen sich der Lehrherr von den allgemeinen Fähigkeiten des Lehrlings überzeugte, danach erfolgte der Eintrag des Lehrlings in das Zunftbuch, was mit dem Einschreib-Gulden abgolten wurde. Das Lehrgeld war nicht unbeträchtlich, und betrug im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit zwischen etwa 20 und 50 Gulden je Jahr. Die Lehrzeit war meist länger als heute und dauerte je nach Beruf zwischen drei und über fünf Jahren, wenn das Lehrgeld nicht bezahlt werden konnte, auch mehr. Abgeschlossen wird die Lehre mit dem Gesellenstück, das seit der Entwicklung des Zunftwesens dem örtlichen Zunftrat vorgelegt wird.
Trotz seiner relativen Rechtlosigkeit war der Lehrling vor der Industrialisierung eine sozial weit über den Dienstboten stehende Rolle: Gründe sind, dass es den Begriff der Lehre nur in den zünftigen Berufen (ehrlichen Berufen) gab, das Lehrgelds und die Aussicht auf einen weiteren beruflichen Aufstieg – gerade die Handwerksberufe zeigten eine für damalige Verhältnisse wenig familienerbliche Struktur, in der fachliche Fähigkeiten von großer Bedeutung waren.
Nationale Regelungen
Deutschland
Die allgemeine Bezeichnung Lehrling wurde in West-Deutschland (1971) durch die Bezeichnung Auszubildender ersetzt. In der Umgangssprache wird häufig die Abkürzung Azubi verwendet, oder auch weithin die frühere Bezeichnung. Regional wird auch von Lehrbuben und Lehrmädeln gesprochen. In der DDR war bis zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 Lehrling die offizielle Bezeichnung.
Die Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ausbildungsdauer beträgt, abhängig vom Ausbildungsberuf und Schulabschluss des Lehrlings, zwei bis dreieinhalb Jahre. Berechtigt zur Ausbildung ist ein Ausbilder nach BBiG.
Während ihrer Ausbildung erhalten Auszubildende kein Gehalt, sondern eine Ausbildungsvergütung, welche überwiegend den gleichen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten unterliegt.
Die Ausbildung wird mit einer zweiteiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung durch die entsprechende Berufskammer und die Berufsschule abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung darf der Lehrling folgende Bezeichnungen führen:
- im Handwerksbereich die Bezeichnung Geselle
- im Industriebereich die Bezeichnung Facharbeiter oder sonstige Bezeichnung
- im Dienstleistungs- und Handelsbereich Fachangestellter, veraltet auch Gehilfe
Für einige Berufe gelten abweichend Bezeichnungen, wie z. B. in der Landwirtschaft oder im Rechts- und Gesundheitswesen.
- Siehe auch: Liste von Ausbildungsberufen
Österreich
In Österreich beginnt die Lehrausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen) üblicherweise nach dem Pflichtschulabschluss, also nach dem 9. Schuljahr und dauert zwischen zwei und vier Jahre. Während der Lehrzeit ist er wie andere auch sozialversichert und bekommt eine Lehrlingsentschädigung.
Als Abschluss macht ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung (LAP). Nach der Prüfung ist er Geselle oder Facharbeiter. Diese Prüfung ist Voraussetzung, um ohne Matura oder Handelsschule den Titel Meister zu erhalten und den Zugang zu einigen selbständigen Berufszweigen zu bekommen, sowie die Berechtigung, als Lehrberechtigter selbst Lehrlinge auszubilden.
Diese Berufsliste wurde in letzter Zeit seitens der Politik zugunsten der freien Berufe verkürzt. Die Betriebe greifen zwar gerne auf ausgebildete Facharbeiter zurück, doch nicht alle Firmen bilden gerne aus. Deshalb werden von öffentlichen Stellen immer wieder Vergünstigungen geboten, um die Ausbildungsquote zu heben.
Die Ausbildung wird dual ausgeführt, der Lehrling ist sowohl Auszubildender in einem Betrieb als auch Schüler einer Berufsschule. Diese kann je nach Bundesland und Branche einige Wochen pro Lehrjahr oder einzelne Tage jeder Woche erfolgen.
In Österreich treten rund 40.000 Schüler jedes Jahr eine Lehrausbildung an.
- Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Österreich)
Schweiz
In der Schweiz sind die geschlechtsspezifischen Begriffe Lehrling und Lehrtochter bei der Revision des Berufsbildungsgesetz (BBG) durch Lernende ersetzt worden. In der Umgangssprache sind aber weiterhin die Begriffe Lehrling bzw. Stift üblich. Weil der generelle Begriff Lernende zu Irrtümern Anlass geben kann, spricht man oft von Berufslernenden.
Berufslernende erlernen einen der über 200 Berufe im dualen (trialen) System (vereinzelt auch in Lehrwerkstätten oder in Vollzeitschulen -Wirtschaftsmittelschulen/weniger an Fachmittelschulen). Neben dem BBG ist auch die Berufsbildungsverordnung (BBV) maßgeblich. Lehrberechtigt ist ein Berufsbildungsverantwortlicher.
Die Ausbildungsdauer beträgt für Attestausbildungen (2-jährige Grundbildung mit eidgenössischem Attest, niederschwelliges Angebot) zwei Jahre. Der Fähigkeitsausweis (3- bis 4-jährige Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis) wird nach drei respektive vier Jahren erreicht. Die parallele Erreichung der Berufsmaturität öffnet den Weg an die Fachhochschulen mit Passerelle auch zu den Universitäten.
- Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Schweiz)
Südtirol
Im Ausbildungsrahmen, einem Bestandteil der Bildungsordung zu einem Beruf, sind die Inhalte der betrieblichen Ausbildung festgelegt. Bildungsordnung wie auch Lehrzeit und berufsschulischer Lehrplan werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern festgelegt.
Die Entlohnung der Lehrlinge orientiert sich am Anfangslohn der Facharbeiter und Gesellen. Bei Lehrbeginn beträgt sie 45–55 % des Facharbeiterlohns, steigt mit zunehmendem Lehralter auf 80−90 % am Ende der Lehrzeit an.
- Siehe auch: Liste der Lehrberufe (Südtirol)
Siehe auch
- Kurzpraktikum (Schnupperlehre)
- Lehrlingsbewegung
- Praxisanleitung in den Pflegeberufen
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Leonardo da Vinci-Programm, Aktionsprogramm der Berufs- und Hochschulbildung der EU
Literatur
- Peter Ketsch, Gerhard Schneider: Handwerk in der mittelalterlichen Stadt. Ernst Klett Verlag, 1985
- Wolfgang Metzger: Handel und Handwerk des Mittelalters. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002, ISBN 978-3201017817
Weblinks
Deutschland:
Wikisource: Gewerbeordnung 1883, Abschnitt Lehrlingsverhältnisse – Quellen und Volltexte- Die Infoseite zu Themen rund um die Ausbildung in Berlin!
- Auszubildender im Fachportal Pädagogik: Literatur, Onlineressourcen, Institutionen
- Weitere Informationen des Deutschen Bildungsserver
Österreich:
- Lehrlings- und Berufsausbildung, Österreichisches Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (aufgerufen am 30. Oktober 2011)
- Lehrlingsausbildung in Österreich, Wirtschaftskammer Österreich (aufgerufen am 30. Oktober 2011)
Schweiz:
- Berufsbildung, Schweizerischer Bildungsserver EDUCA
Liechtenstein:
- Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB), Liechtensteinische Landesverwaltung
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