Milch- und Fettgesetz

Milch- und Fettgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
Kurztitel: Milch- und Fettgesetz
Abkürzung: MilchFettG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7842-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Februar 1951
(BGBl. I S. 135)
Inkrafttreten am: 3. März 1951
Neubekanntmachung vom: 10. Dezember 1952
(BGBl. I S. 811)
Letzte Änderung durch: Art. 198 VO vom
31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Milch- und Fettgesetz bildet in Deutschland die Grundlage für den Verkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch.

Die im Langtitel Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten lautende Vorschrift besteht seit dem 28. Februar 1951 und wurde seitdem mehrfach überarbeitet. Ursprünglicher Zweck war, das Grundnahrungsmittel Milch vor mangelnder Hygiene zu schützen. Heute regelt es mit mehreren Ausführungsverordnungen, überwiegend aus dem jeweiligen Landesrecht, zahlreiche Details.

Das Milch- und Fettgesetz reorganisierte die zuvor insbesondere mit dem Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421) vorgenommene Bevorschriftung des Verkehrs mit Milch und Milcherzeugnissen. Soweit der Regelungsgehalt des Milchgesetzes nicht schon im Milch- und Fettgesetz aufgegangen war, erfolgte dies schließlich durch das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), mit welchem es zugleich aufgehoben wurde.

Das Milch- und Fettgesetz bestimmt, dass Milch zunächst nur an bestimmte, dafür vorgesehene, Molkereien geliefert werden darf und wie dann mit der Milch weiterzuverfahren ist. Es regelt u. a. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, den Fettgehalt der Milch, den Verkauf von Landbutter, umfasst Preisregeln und beinhaltet eigene Bußgeldregelungen.

Als Spezialregelung hat das Milch- und Fettgesetz Vorrang vor den allgemeinen Lebensmittelgesetzen, soweit es einen bestimmten Tatbestand besonders regelt.

„Milch“ ist nach dem Milch- und Fettgesetz das durch regelmäßiges, vollständiges Ausmelken des Euters gewonnene und gründlich durchmischte Gemelk von einer oder mehreren Kühen, aus einer oder mehreren Melkzeiten. Der Milch darf weder etwas entzogen noch zugeführt werden. Deshalb sind Kondensmilch, Trockenmilch und Buttermilch auch keine Milch im Sinne des Gesetzes, sondern Milcherzeugnisse. Dazu gehört aber z. B. auch die Butter, deren Produktion ebenfalls vom Milch- und Fettgesetz reglementiert wird.

Das Milch- und Fettgesetz regelt, dass Milch mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt und danach sofort wieder abgekühlt, also pasteurisiert werden muss, bevor sie in den Handel kommt. Lediglich Bauern dürfen ihre Milch unerhitzt direkt ab Hof vermarkten.

Auf dem deutschen Markt (und z. B. auch in Südeuropa) hat sich aufgrund der Möglichkeit zur ungekühlten Aufbewahrung über mehrere Monate aber sogar die noch viel stärker erhitzte H-Milch durchgesetzt, die ultrahocherhitzt wurde. Durch neue Erhitzungstechniken bieten viele Molkereien heute „längerfrische“ Milch an, auch als ESL-Milch bezeichnet (von engl. extended shelf life - verlängerte Haltbarkeitsdauer), die je nach Verfahren eine Haltbarkeit von ca. 14 Tagen aufweist und wie pasteurisierte Milch kühlpflichtig ist. Zur Erreichung der verlängerten Haltbarkeit wird die natürliche Keimbelastung entweder durch mechanische Verfahren (Mikrofiltration) oder thermische Verfahren (Hocherhitzung) reduziert.

Konsummilch im Lebensmitteleinzelhandel ist heute durchweg homogenisiert, um eine Aufrahmung von Milchfett zu vermeiden.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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