- Arglistige Täuschung
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Arglistige Täuschung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bedeutung erlangt der Begriff vor allem im Zivilrecht, aber auch im Verwaltungsrecht. Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.
Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht
Die bürgerlich-rechtliche arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Demnach kann der, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, seine Erklärung anfechten. Rechtsfolge der Anfechtung ist dann nach § 142 BGB eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung rückwirkende Nichtigkeit. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt allerdings erst durch Erklärung der Anfechtung ein, nicht durch das bloße Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Sollte der Getäuschte trotz der Täuschung an dem Rechtsgeschäft weiter festhalten wollen, so steht ihm dies frei. Insbesondere ist die Anfechtung ab Bestätigung des Geschäfts (§ 144 BGB) ausgeschlossen. „Der Anfechtungsgrund des § 123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie Willensbildung des bei der Abgabe einer Willenserklärung Getäuschten oder Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.“ [1]
Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht ist die arglistige Täuschung insbesondere im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Bedeutung. Nach § 48 Absatz 2 VwVfG kann ein (den Bürger begünstigender) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt (...) dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Als Rechtsfolge steht es nun im Ermessen der Behörde den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Literatur
- Hannes Rösler: Arglist im Schuldvertragsrecht – Zum Schnittfeld von vorsätzlicher und fahrlässiger Fehlinformation, Archiv für die civilistische Praxis (AcP), 207 (2007), 564-613.
Einzelnachweise
- ↑ Boecken, Winfried, BGB Allgemeiner Teil, Stuttgart 2007, Rn. 521
Weblinks
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