- Montrealer Abkommen
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Das Montrealer Abkommen (eigentlich: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Das Montrealer Abkommen wurde 1999 von den Staaten beschlossen, die der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO angehören. Kern dieser Übereinkunft war die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei ging es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen. Seit 2004 ist das Montrealer Abkommen auch in Deutschland und Österreich in Kraft. In der Schweiz ist dies seit 2005 der Fall. Es löst das seit 1929 geltende Warschauer Abkommen ab.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich
Das Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Personenschäden
Bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten pro Fluggast besteht eine verschuldensunabhängige Haftung. Für den darüber hinaus gehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Er kann einer unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht zum Schadeneintritt beigetragen hat.
Verspätungsschäden
Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer bei Verspätung bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten. Diese Begrenzungen entfallen, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde. Um der Haftung zu entgehen, muss der Luftfrachtführer nachweisen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsvermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Sachschäden
Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beträgt 1000 Sonderziehungsrechte je Reisendem. Für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig (außer der Schaden ist auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen). Die Haftungsgrenze für Reisegepäck entfällt, wenn der Passagier nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde.
Besonderheiten
Haftungsbefreiung ist möglich, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass der Schaden durch die geschädigte Person mitverursacht oder fahrlässig verursacht wurde.
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