Mordlust

Mordlust

Mordlust gehört zu den neun so genannten Mordmerkmalen, bei deren Vorliegen eine vorsätzliche Tötung als Mord gemäß § 211 StGB und nicht bloß als Totschlag aufzufassen ist.

Die Mordmerkmale werden in drei Gruppen unterteilt, als erste Gruppe werden im Gesetz niedere Beweggründe aufgezählt. Bei Mordlust handelt es sich um einen im Gesetz ausdrücklich benannten niederen Beweggrund.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt Mordlust vor, wenn der Tötungsvorgang als solcher den alleinigen Tötungsantrieb bildet, wenn es also an einem in der Person des Opfers oder der Tötungssituation liegenden Tatanlass und an einem über das Interesse am Tötungsakt hinausgehenden Tatzweck fehlt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Tötung erfolgt aus Neugierde, einen Menschen sterben zu sehen, aus Freude am Töten, aus Angeberei, Mutwillen oder Zeitvertreib.[1][2] Kann kein Tötungsmotiv ermittelt werden, so ist Mordlust zu verneinen. Auch ist in solchen Fällen nicht der Auffangtatbestand der sonstigen niederen Beweggründe erfüllt. Wer allerdings in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, erfüllt einen sonstigen niedrigen Beweggrund, jedoch nicht das Merkmal Mordlust. Sexuelle Motive erfüllen dieses Mordmerkmal ebenfalls nicht. Vielmehr liegt dann das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" vor (siehe Mord).

Der Begriff Mordlust wird als Terminus technicus fast nur in der Bedeutung als Tatbestandsmerkmal in § 211 benutzt.

In der Rechtsprechung hat dieses Merkmal allerdings nur eine geringe Bedeutung. In den meisten Fällen in denen Mordlust festgestellt wird, ist der Täter schuldunfähig oder nur beschränkt schuldfähig.

Inhaltsverzeichnis

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht muss die Tötungsausführungshandlung mit unbedingtem Vorsatz (dolus directus) erfolgen. Mit bloß bedingtem Tötungsvorsatz ist Mordlust nicht vereinbar.

Beispiele

Aus Mordlust töteten folgende Mörder:

Auch in Literatur und Film (etwa in Sieben) wurde Mordlust als Thema aufgegriffen.

Einzelnachweise

  1. BGHSt 34, 60; NJW 1994, 2629
  2. Schroeder JuS 1984, 277; Jähnke StGB Leipziger Kommentar § 211 Rz. 6; Otto Jura 1994, 144

Siehe auch

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