Mängelrüge

Mängelrüge

Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Rügepflicht bezeichnet) handelt es sich um einen Sonderregelung des Handelsrechts gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Handelskauf zur Anwendung kommt. Beim Handelskauf trifft den Käufer die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er v.a. sein Recht auf Gewährleistung.

Zweck dieser Norm ist einerseits, die dem Handelsrecht inhärente rasche Abwicklung von Geschäften zu unterstützen, andererseits, den Verkäufer vor Beweisnot zu schützen, in die er geraten könnte, müsste er z. B. alle Rechnungen von Verkäufen aufbewahren.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Mängelrüge

Die ausdrückliche Mängelrüge ist häufig Voraussetzung für die Geltendmachung von gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Sollte im Zweifel schriftlich und gegen Zugangsnachweis erhoben werden.

Handelskauf

Das Geschäft muss ein zweiseitiger Handelskauf, also ein Kauf, bei dem beide Vertragspartner Kaufmannseigenschaft haben, sein. Ist ein Vertragspartner Nichtkaufmann, so kommt § 377 nicht zur Anwendung.

Ablieferung

Die Ware muss in den Dispositionsbereich des Käufers gelangen, wo er sie untersuchen kann.

Mangel

  • Sachmangel: Die Mängelrügeobliegenheit gilt nur für Sachmängel, nicht für Rechtsmängel.
    • offener Mangel: Mängel können bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckt werden.
    • versteckter Mangel: Versteckte Mängel können auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden. Sie könnten nur durch z. B. Zerlegen einer Maschine oder ähnliches sichtbar werden.
  • (kein Mangel) aliud: (= etwas anderes) Das österr. Recht ist hier strenger als das dt. Recht; Lieferung anderer Leistung (Aliudlieferungen) sind in Ö. nicht genehmigungsfähig, also nicht zu rügen; in D. ist ein Aliud grundsätzlich genehmigungsfähig, muss also gerügt werden, es sei denn es handelt sich um eine offensichtlich für jeden Zweck unbrauchbare Ware.

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Untersuchung

Je nach Art des Mangels wird unterschieden:

  • Ein offener Mangel ist unverzüglich zu rügen.
  • Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt gesetzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) vom Zeitpunkt der Lieferung an, kann aber vertraglich verlängert oder verkürzt werden.

Wie genau der Käufer die Untersuchung vorzunehmen hat, richtet sich nach Tunlichkeit und Zumutbarkeit. Bei größeren Mengen sind Stichproben ausreichend. Originalverpackt weiterzuleitende Ware ist i. d. R. nicht zu überprüfen, wenn der Käufer als Zwischenhändler fungiert und der Verkäufer dies weiß.

Rüge

Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung (offener Mangel); beim versteckten Mangel mit Entdeckung.

Da "unverzüglich" zu rügen ist, ist die Länge der Frist meist bei höchstens einer Woche anzusetzen. Für Maschinen kann unter Umständen eine Frist von zwei Wochen angenommen werden.

Rechtsfolgen

Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb oben genannter Frist, gilt die Ware als genehmigt. Der Käufer verliert seine Rechte auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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  • Mängelrüge — Die beim Handelskauf unverzüglich nach Ablieferung der Ware an den Verkäufer abzusendende Mängelanzeige des Käufers (§ 377 HGB), Voraussetzung zur Erhaltung der Rechte aus der ⇡ Sachmängelhaftung. Vgl. auch ⇡ Handelskauf …   Lexikon der Economics

  • Mängelrüge — Mạ̈n|gel|rü|ge (Klage über mangelhafte Ware oder Arbeit) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • offenbare Mängel — ⇡ Mängelrüge …   Lexikon der Economics

  • Rügefrist — ⇡ Mängelrüge …   Lexikon der Economics

  • Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf — Bei der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Rügepflicht bezeichnet) handelt es sich um eine Sonderregelung des Handelsrechts gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, die beim Handelskauf zur Anwendung… …   Deutsch Wikipedia

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  • Handelskauf — ⇡ Handelsgeschäft, dessen Kaufgegenstand eine Ware oder ein Wertpapier ist. Im Interesse der schnellen und glatten Abwicklung des H. wird der Verkäufer im Vergleich zum ⇡ Kaufvertrag nach BGB begünstigt. Rechtlich geregelt in §§ 373–381 HGB. I.… …   Lexikon der Economics

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