Mühlengesetz

Mühlengesetz

Das Mühlengesetz (eigentlich: Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stilllegung von Mühlen) wurde 1957 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet und betraf in erster Linie die kleinen und mittleren Mühlen. Es war die zweite Maßnahme gegen die Kleinbetriebe und für die Großbetriebe, denn schon 1955 wurde als erster staatlicher Schritt die Neuerrichtung von Mühlen gesetzlich verboten.

Danach erhielten Müller und Mühlenbesitzer eine staatliche Prämie unter der Auflage, dreißig Jahre lang die stillgelegte Mühle nicht mehr zu betreiben. Die Entschädigung richtete sich nach der Kapazität, der technischen Einrichtung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Für eine Tonne Tagesleistung wurden im Durchschnitt 9.000 DM Abfindung gezahlt. Mit dieser Entschädigung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, andere Erwerbsmöglichkeiten aufzubauen, wie etwa die Vergrößerung der Landwirtschaft, die Errichtung eines Gaststätten- oder Hotelbetriebs und Ähnliches. Bis zum Oktober 1960 mussten sämtliche eingebauten Müllereimaschinen und Vorrichtungen ausgebaut werden, mit „Ausnahme der vorhandenen Turbinen“. [1]

Das Mühlengesetz sollte zunächst in seiner Wirkung am 31. Dezember 1960 außer Kraft treten, wurde in der Folge aber mehrfach verlängert und erst am 1. Januar 1972 durch das Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) ersetzt.

Das Gesetz wurde in der Folge einer konkreten Normenkontrolle mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Dezember 1968 für verfassungsgemäß erklärt.[2] Das Gesetz sollte danach mit der im Apothekenurteil entwickelten Dreistufentheorie zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sein. Es handele sich zwar um eine objektive Zulassungsvoraussetzung, diese sei mit dem Gesetzeszweck gerechtfertigt. Dieser bestehe in der Schaffung stabiler Marktverhältnisse als Voraussetzung für eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auch in Krisenzeiten. Hierbei handele es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, der Eingriff sei daher gerechtfertigt. Auch das Mühlenstrukturgesetz wurde als verfassungsgemäß erachtet.[3]

Quellen

  1. http://adv2.adv-boeblingen.de/zrbb/kreis/w_gesch/muehl2.htm
  2. Az. 1 BvL 5/64, BVerfGE 25, 1
  3. Urteil vom 19. März 1975, Az. 1 BvL 20, 21, 22, 23, 24/73, BVerfGE 39, 210

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