Nachbürgschaft

Nachbürgschaft

Die Nachbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft und dient dazu, die Verpflichtung eines Bürgen (Hauptbürge oder Vorbürge) durch eine weitere Bürgschaft abzusichern.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Damit ist die Nachbürgschaft die Haftung des Nachbürgen direkt gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Bürgschaft durch den Bürgen (= Vorbürge [1]). Anders als bei der Rückbürgschaft kann der Gläubiger den Nachbürgen direkt in Anspruch nehmen. Bei dieser Bürgschaftsart hat mithin der Gläubiger sowohl ein Rechtsverhältnis zum Vorbürgen als auch gegenüber dem Nachbürgen. Kann der Vorbürge bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger ganz oder teilweise nicht zahlen, wird sich der Gläubiger an den Nachbürgen wenden, auf den dann die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht (§ 774 Abs. 1 Satz1 BGB). Die Nachbürgschaft ist nicht gesetzlich geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Bedingungen über die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) gelten für die Nachbürgschaft uneingeschränkt.

Bürgschaftsfall

Kommt der Vorbürge seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft ganz oder teilweise nicht nach, kann der Nachbürge in Anspruch genommen werden. Die Nachbürgschaft ist im deutschen Recht von der Hauptbürgschaft abhängig (akzessorisch). Wenn nämlich der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ohne dass der Vorbürge in Anspruch genommen wird, entfällt daher nicht nur die (Haupt-)Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft.

Erfüllt der Nachbürge die Verpflichtung des Schuldners (Befriedigung), geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über. Der Nachbürge erhöht auch den Bürgschaftsanspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen.

Umstritten ist, ob der Hauptschuldner dem Nachbürgen Einwendungen aus dem Innenverhältnis zum Vorbürgen entgegenhalten kann[2].

Grafik zur Nachbürgschaft

Schweiz

In der Schweiz ist auch die Nachbürgschaft - wie die Rückbürgschaft - ausdrücklich gesetzlich geregelt. Art. 498 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Nachbürge, "der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner haftet".

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1979, 415
  2. dafür z.B. Dietrich Reinicke/Klaus Tiedtke, "Bürgschaftsrecht", Rz. 427: der Hauptschuldner solle nicht schlechter stehen, als wenn der Vorbürge gezahlt hätte; dagegen Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, "Schuldrecht", S. 20 f.: Abreden zwischen dem Hauptschuldner und dem Vorbürgen gehen den Nachbürgen, der sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, nichts an

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