- Nachsendeauftrag
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Ein Nachsendeauftrag (auch Nachsendeservice, früher Nachsendeantrag) ist ein Auftrag eines Postempfängers an ein Postunternehmen, seine Postsendungen im Fall eines Anschriftswechsel an eine neue Anschrift weiterzuleiten. Weitere Gründe können vorübergehende Abwesenheit, Sterbefall, Insolvenzfall und Betreuungsfall darstellen. Nachsendeaufträge sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz entgeltpflichtig und zeitlich begrenzt.
Historische Entwicklung
Lange Zeit war die Nachsendung von Postsendungen kostenfrei, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort verändert hatte und eine Nachsendung beantragt wurde. Der Absender konnte die Nachsendung durch eine entsprechende Vorausverfügung untersagen. Nachgesandt wurden z. B. gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post- und Zahlungsanweisungen, Postzustellungsaufträge, aber auch Werbesendungen. Für nachgesandte Pakete und Wertsendungen wurde das Porto nachberechnet. Kleinere Änderungen hat es im Laufe der Jahre gegeben. Besondere Vorschriften gab es beim Umzug ins Ausland. Seit 1993 verlieren Nachsendeanträge nach einer bestimmten Frist ihre Gültigkeit.
Aktuelle Situation
Seit 1. Januar 2003 ist der Nachsendeservice bei der Deutschen Post AG entgeltpflichtig. Neben der Nachsendung von Briefpost kann der Auftrag auch auf die Nachsendung von Paketen und Päckchen erweitert werden.
Seit Anfang 2007 kostet der Nachsendeservice für Privatkunden 15,20 € für sechs Monate und 25,20 € für die Dauer von zwölf Monaten. Der Nachsendeservice für Geschäftskunden kostet 30,20 € für sechs Monate und 50,20 € für zwölf Monate. Die Nachsendung von Päckchen und Paketen erfordert ein Zusatzentgelt. Der Beginn der Dienstleistung benötigt einen Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen.
Auch Mitbewerber der Deutschen Post, wie zum Beispiel die PIN AG, bieten Nachsendeaufträge – teils kostenlos, aber auf die entsprechenden Zustellgebiete begrenzt – an. Die Deutsche Post AG stellt Umzugsinformationen an Konkurrenzunternehmen auf Nachfrage zur Verfügung, sofern dies bei der Beauftragung eines Nachsendeantrags nicht ausgeschlossen wurde.
Eine Nachsendung kann durch eine sogenannte „Vorausverfügung“ ausgeschlossen werden, wenn der Absender dies entsprechend wünscht. Durch diesen Umstand können trotz Nachsendeauftrag wichtige Fristen verstreichen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Partei trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Frist nicht einhalten konnte.
Zeitungen und Zeitschriften werden nicht nachgesandt, nur so genannte Streifbandzeitungen (Zeitungen, Zeitschriften in adressierten, freigemachten Hüllen).
Weblinks
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