- Nachtruhe
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Die Nachtruhe ist in Deutschland ein Begriff des Schallimmissionsschutzes (Immission). Der Rechtsbegriff der Nachtruhe ist in den Landes-Immissionsschutzgesetzen geregelt. Während der Nachtruhe sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Nachtruhe dauert in Deutschland im Allgemeinen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.[1]
Ausnahmen von der Nachtruhe, z. B. für Industriebetriebe, werden ebenfalls durch die Landes-Immissionsschutzgesetze geregelt. Auch bei Anlagen, u. a. für soziale Zwecke, gibt es nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [2]. Dort ist die Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in der gültigen Fassung anzuwenden.
Einzelnachweise
- ↑ Siehe z. B. § 9 Abs.1 LImschG NRW
- ↑ [1] Bundes-Immissionsschutzgesetz, Sechste Verwaltungsvorschrift, TA Lärm
Siehe auch
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- Urlaub und Erholung
- Lärm
- Verwaltungsrecht (Deutschland)
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