Zimmerlautstärke

Zimmerlautstärke

Zimmerlautstärke bedeutet, dass ein Geräusch oder Lärm, z. B. Sprache, Musik oder Elektrogeräte, außerhalb einer Wohnung, besonders in Räumen ober-, unterhalb oder neben der störenden Schallquelle „kaum noch wahrnehmbar“ sein soll. Die Geräusche sollen, so bedingt es der Begriff, auf das Zimmer begrenzt bleiben, in dem die Lärmquelle liegt. Einen gesetzlich festgelegten Schalldruckpegel oder Beurteilungspegel als Richtwert, ab dem eine Überschreitung der Zimmerlautstärke eintritt, gibt es in Deutschland nicht.

Inhaltsverzeichnis

Technischer Maßstab

In der Literatur finden sich für den zulässigen Schalldruckpegel im Senderaum Angaben zwischen 60 dB(A) und 75 dB(A). Die bauakustischen Anforderungen in DIN 4109 legen zugrunde, dass in Wohnräumen ein Schalldruckpegel von 80 dB(A) in der Regel nicht überschritten wird (Lit.: Schalltechnisches Handbuch), wobei baurechtlich auch die Trittschalldämmung beachtet werden muss. Zulässige Schalldruckpegel im Empfangsraum werden mit 30 bis 40 dB(A) angegeben.

Von einem „deutlich wahrnehmbaren“ Störgeräusch spricht man, wenn das Störgeräusch in einzelnen Frequenzbändern, z. B. Terzbändern, oder im Gesamtpegel gleich stark im Vergleich zum Hintergrundgeräusch in einem Raum ist. Das messtechnische Kriterium für ein „deutlich wahrnehmbares“ Störgeräusch wäre also eine Erhöhung des im Empfangsraum gemessenen Schalldruckpegels durch das Störgeräusch von 3 dB in einem oder mehreren Frequenzbändern.

Die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)" ist eine im Jahr 1998 erlassene Regelung, die den Rang einer Verwaltungsvorschrift hat. Sie hat behördeninterne Wirkung und bindet die Gerichte nicht. Gerichte sind jedoch nicht gehindert, diese Vorschrift als eine Art vorweggenommenes Sachverständigengutachten heranzuziehen. Das gleiche gilt für die "VDI-Richtlinie 2058". Diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie keine konkreten Dezibel-Werte enthalten. Dezibel-Werte führen jedoch bei der Konfrontation mit dem Begriff Zimmerlautstärke nicht zu brauchbaren Ergebnissen.

Rechtssituation

Generell kann unterschieden werden zwischen Gewerbelärm und Lärm in Wohngebieten.

Gewerbelärm

Gesetzliche „Ruhezeiten“, wie z. B. für Gewerbelärm in der "VDI 2058" oder der TA Lärm definiert, gelten im Allgemeinen nur für gewerblichen Lärm und Emissionen von Sport-, Freizeit- oder ähnlichen Anlagen. Sie sind jedoch auf die wohnliche Nutzung von Gebäuden nicht anwendbar.

Wohngebiete

Obwohl Dezibel-Werte im Zusammenhang mit dem Begriff der Zimmerlautstärke kaum weiterhelfen, hat ersichtlich ein Gericht diesen Zusammenhang hergestellt. Lautstärken, die einen Wert von 40 dB tagsüber bzw. 30 dB nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Dies kann jedoch auch für Geräusche unterhalb dieses Pegels gelten, wenn sie nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen wegen ihrer physiologischen oder psychologischen Wirkung als störend empfunden werden[1]. Von dieser Grundregel kann nur in Ausnahmesituationen abgewichen werden (etwa bei Familienfesten wie Geburtstag, Hochzeit usw. oder traditionellen Festen wie Silvester).

Rechtsprechung

Zimmerlautstärke kann nicht objektiv anhand von Messwerten allgemein definiert werden, weil die baulichen Gegebenheiten (Lärmschutzfähigkeit der Wände, Decken und Böden) von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich ausfallen. Die Schwelle für Zimmerlautstärke ist in einem hellhörigen Haus niedriger als in einem hervorragend bedämpften Gebäude.

Der Begriff der Zimmerlautstärke wird in der Regel im Mietrecht behandelt, mit dem sich zumeist - wegen der geringen Streitwerte - unterinstanzliche Gerichte zu befassen haben. In zwei Grundsatzurteilen hat jedoch auch der Bundesgerichtshof zu dieser nachbarrechtlichen Frage Stellung genommen.

Zimmerlautstärke sind demnach Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der verständige Durchschnittsmensch kaum noch empfindet[2]. Es kommt also darauf an, ob die Nachbarn die Geräusche gerade noch wahrnehmen können. Wird diese Wahrnehmungsschwelle jedoch überschritten und sind Geräusche deutlich hörbar, ist die Grenze der Zimmerlautstärke überschritten. Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens ("Nachtruhe") ruhestörenden Lärm, verursacht z. B. durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören oder Herumtrampeln, zu unterlassen[3]. Aus dem Rechtsgebot der Nachtruhe folgt das Einhalten von Zimmerlautstärke in durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelten Nachtruhezeiten[4][5].

Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren; ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Es kommt aber auch auf die Art der Lärmquelle an. So ist der Lärm aus Kinderfreizeit hinzunehmen[6], während Hundegebell zur Nachtzeit nicht geduldet zu werden braucht[7]. Bei Musikinstrumenten gesteht die Rechtsprechung den Musikern je nach Instrument maximal 3 Stunden täglich zu[8]. Stöhnen beim Sexualverkehr sollte laut Amtsgericht Warendorf nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.[9]

Rechtsfolgen

Die individuelle Belästigung kann mit obigen Schalldruckpegelwerten kaum erklärt oder quantifiziert werden, sodass bei Konflikten der Grad der Ruhestörung üblicherweise durch ein Gutachten bewertet werden muss. Falls die „Zimmerlautstärke“ überschritten und für Nachbarn damit „deutlich wahrnehmbar“ wird, stehen dem Betroffen mehrere rechtliche Schritte zur Verfügung. Diese betreffen das Zivilrecht, Strafrecht oder öffentlich-rechtliche Vorschriften.

  • Indirekt: Betroffene Nachbarn können sich an den Vermieter des Störers wenden und diesen auffordern, die Ruhestörung zu unterbinden. Sie können dem Vermieter ankündigen, wegen des Lärms die Miete zu mindern[10]. Ist der Schutz vor Lärm ungenügend, kann wegen Mangel an der Mietsache die Miete gemindert werden. Lärm durch die normalen Geräusche in einer Nachbarwohnung, die wegen fehlender Schalldämmung überdeutlich zu vernehmen sind, sind ein Mietminderungsgrund und können die Verpflichtung des Vermieters zur Schalldämmung nach sich ziehen[11].
  • Direkt: Betroffene haben auch die Möglichkeit, rechtlich gegen den Störer unmittelbar vorzugehen (§ 859, § 862 BGB). Es gibt hier drei Optionen:
  • Die Klage auf Unterlassung ist zulässig (§ 541, § 1004 Abs. 1 BGB). Sie kann im Erfolgsfall mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall verbunden werden, dass der Unterlassungsverpflichtung erneut zuwider gehandelt wird. Wird dann trotzdem die Zimmerlautstärke überschritten, so kann vom Gericht ein Zwangsgeld festgesetzt, ersatzweise sogar Zwangshaft angeordnet werden.
  • Eine Anzeige wegen Ruhestörung gegen den Störer ist möglich (§ 117 OWiG). Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z. B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. Diese Bestimmung ist jedoch gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht). Die Polizei hat Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 55 Abs. 1 OWiG). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörden (§ 35 Abs. 1 OWiG). Bleibt die Ordnungswidrigkeit gering, so kann die Polizei „im ersten Zugriff" ein Verwarnungsgeld aussprechen (§ 56 Abs. 2 OWiG).
  • Dauerhafte, weit über das obige Maß hinausgehende Ruhestörung, sogar nachts, kann die Gesundheit gefährden und damit den Straftatbestand der Körperverletzung§ 223 ff. StGB) verwirklichen oder gegen den strafbewehrten Tatbestand des § 325a Abs. StGB („Verursachen von Lärm,…“) verstoßen. Extrem störender Lärm kann Körperverletzung sein[12].

Der Vermieter kann zur Bekämpfung des Lärms seines Mieters entweder Unterlassungsklage gegen seinen Mieter erheben (§ 541, § 1004 Abs. 1 BGB) oder aber über den Weg der Abmahnung kündigen, wenn die Störung fortgesetzt wird (§ 543 Abs. 3 Nr. 1, § 568 BGB).

Einzelnachweise

  1. LG Kleve, DWW 1992, 26
  2. BGH NJW 1982, 441
  3. BGH, Urteil vom 10. September 1998, Az V Z B 11/98
  4. Nach § 9 Abs. 1 LImschG NRW sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind
  5. In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z. B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug usw.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden, § 10 Abs.1 LImschG NRW
  6. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993, Az V ZR 62
  7. OLG Köln, Az.: 12 U 40/93
  8. BayObLG BReg - Az 2 Z 8/95; OLG Hamm - Az 15 W 181/85
  9. Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus – Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19. August 1997, 5 C 414/97, kostenlose-urteile.de
  10. stellvertretend für viele: LG Köln WM 1971, 96
  11. AG Berlin Mitte, Az. 7 C 741/98
  12. AG Ratingen DWVV 1989, 394

Literatur

  • LG Kleve, DWW 1992, 26; LG Berlin, DWW 1988, 83
  • Helmut Schmidt: Schalltechnisches Taschenbuch ISBN 3-184-01353-7

Siehe auch

Weblinks

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