Natura 2000

Natura 2000

Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (kurz Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Gebiete integriert.[1]

Das Natura-2000-Netzwerk umfasste 2010 schon etwa 18 % der Landfläche der Europäischen Union.[2]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie mit ihrem Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und ihren Artenschutzbestimmungen bilden für den Naturschutz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz. Sie dienen damit dem Ziel, den sowohl von der Europäischen Union als auch den Mitgliedstaaten in der Konvention über biologische Vielfalt (CBD, Rio 1992) beschlossenen Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen umzusetzen. Auf dem Europäischen Rat im Jahr 2001 in Göteborg beschlossen die EU-Mitgliedstaaten zudem, bis zum Jahr 2010 den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen (2010-Ziel).

Ablauf des Verfahrens und Benennung

Natura 2000 ist keine einfache Weiterentwicklung des vorhandenen Bestandes an Schutzgebieten nationaler oder internationaler Kategorien, sondern wird eigenständig aufgebaut. Das dabei anzuwendende Verfahren ist in der FFH-Richtlinie detailliert festgelegt, hier stark vereinfacht dargestellt:

  • Die Mitgliedstaaten wählen, geleitet von den Kriterien lt. Anhang III der FFH-Richtlinie, in Frage kommende Gebiete aus. Dazu zählen:
    • Gebiete, die natürliche Lebensraumtypen lt. Anhang I der FFH-Richtlinie (Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse) umfassen
    • Gebiete, die Habitate der Arten lt. Anhang II der FFH-Richtlinie (Arten von gemeinschaftlichem Interesse) umfassen
  • Die ausgewählten Gebiete werden der Europäischen Kommission vorgeschlagen (vorgeschlagene Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung, englisch: proposed sites of Community importance, pSCI).
  • Nach einem Bewertungsverfahren und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommission eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (abgekürzt GGB, englisch Site of Community Importance, abgekürzt SCI) fest. Eine erstmalige Veröffentlichung dieser Liste erfolgte im Amtsblatt der EU im Jahr 2004.
  • Die Mitgliedstaaten sind anschließend verpflichtet, diese Gebiete so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (BSG)[3], Special Areas of Conservation (SAC) endgültig unter Schutz zu stellen.

Im Unterschied dazu erlangen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten nach den Maßgaben der Vogelschutzrichtlinie ausgewählt wurden (Special protection areas, SPA), den Status eines besonderen Schutzgebiets unmittelbar durch ihre Meldung an die Kommission, d. h. ohne Bewertungsverfahren.[1]

Es ist zu beachten, dass die deutschsprachige Übersetzung „Besonderes Schutzgebiet“ sowohl für das „Special Area of Conservation“ der FFH-Richtlinie als auch für das „Special protection area“ der Vogelschutzrichtlinie verwendet wird, und dass der Ausdruck „Special protection area“ nicht in der Vogelschutzrichtlinie selbst, sondern erst einige Jahre später in der FFH-Richtlinie geprägt wurde. Da sich außerdem die beiden Gebietstypen in der Fläche überschneiden dürfen, haben sich zur Unterscheidung in Deutschland die Bezeichnungen FFH-Gebiet und Europäisches Vogelschutzgebiet etabliert. Für die Gebiete der Vogelschutzrichtlinie ist häufig auch die mehrdeutige Kurzform „Vogelschutzgebiet“ anzutreffen.

In den meisten Bundesländern Österreichs werden Natura-2000-Gebiete durchweg unter der Bezeichnung Europaschutzgebiet verordnet,[4][5][6] mancherorts im Besonderen dann, wenn es sich um Gebiete mit Schutz nach beiden Richtlinien handelt. Das Europaschutzgebiet ist in den moderneren Landesnaturschutzgesetzen auch als nationale Schutzklasse verankert.

Zeitplan und Ausbaustand

Die FFH-Richtlinie legt für die Errichtung von Natura 2000 einen genauen Zeitplan fest. Demnach sollten binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie (d. h. bis 1995) die Gebietsvorschläge der Mitgliedstaaten erfolgen. Binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie (bis 1998) sollte daraus die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Europäische Kommission erstellt werden. Daran anschließend sollten die festgelegten Gebiete so schnell wie möglich, spätestens aber binnen weiterer sechs Jahre, durch den betreffenden Mitgliedstaat als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden (spätestens bis zum Jahr 2004).

Dieser Zeitplan wurde nicht eingehalten. Verzögerungen ergaben sich anfangs u. a. durch fehlende Maßstäbe hinsichtlich des Umfangs bzw. der Vollständigkeit der Gebietsmeldungen. Entsprechende Kriterien wurden erst ab 2000 auf von der Kommission einberufenen Expertentreffen erarbeitet. Die trotzdem weiter auftretenden Verzögerungen veranlassten die Kommission zu Sanktionsandrohungen und Klagen gegen einzelne Mitgliedstaaten. Zusätzlichen Druck übten verschiedene nichtstaatliche Naturschutzverbände aus, indem sie aus eigener Kompetenz zahlreiche Gebietsmeldungen erstellten (sogenannte Schattenlisten), und damit die Meldedefizite der Mitgliedstaaten deutlich machten. Anerkannte und maßstabsbildende Bedeutung erlangten dabei vor allem die Listen der Important Bird Areas, die von BirdLife International geführt werden.

Im Jahr 2004 wurde eine noch vorläufige Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung veröffentlicht, mit der die Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten ein erstes festes Fundament erhielt. Daneben wurden von den Mitgliedstaaten ständig weitere Gebiete an die Kommission gemeldet. Selbst ohne Berücksichtigung der Staaten, die erst nach 1992 EU-Mitglied geworden sind, war der Nachmeldeprozess auch im Jahr 2008 noch nicht abgeschlossen.

Periodisch aktualisierte Informationen über den Ausbaustand bietet das von der Europäischen Kommission veröffentlichte Natura-2000-Barometer. Demnach waren Ende 2009 in der EU insgesamt 23.810 Gebiete (marine und terrestrische) mit 716.992 km² Gesamtfläche, davon 585.533 km² Landfläche (13,5 % der Landfläche der EU) und 131.459 km² Meeresfläche als Natura-2000-Gebiete von europaweiter Bedeutung ausgewiesen; davon in Deutschland insgesamt 4675 Gebiete mit 54.342 km² Gesamtfläche, davon 34.574 km² Landfläche (9,7 % der Landfläche) und 19.768 km² Meeresfläche, in Österreich 168 Gebiete mit 8978 km² Landfläche (10,7 % der Landfläche). Insgesamt entfallen mit 2010 etwa 11,6 % des Hoheitsgebietes der EU auf Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse.[7] Bis Januar 2011 kamen noch einmal fast 27.000 km² in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten hinzu.[8]

Praktische Umsetzung

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, in den ausgewiesenen Gebieten für einen in der FFH-Richtlinie definierten günstigen Erhaltungszustand der jeweils bedeutsamen Artvorkommen und Lebensräume zu sorgen und aller sechs Jahre an die Kommission Bericht zu erstatten.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die jeweils geeigneten Schutzinstrumente auszuwählen. Diese können gesetzlicher, administrativer oder vertraglicher Art sein, wobei auch die Unterschutzstellung nach vorhandenen nationalen Kategorien möglich und gebräuchlich ist – die Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk ist ad hoc noch keine Unterschutzstellung, sondern eine Darstellung der gemeinschaftlichen Bedeutung des Gebietes. Bereits existierende nationale Schutzgebiete oder Teile davon, die den Auswahlkriterien entsprachen, sind oft als Europaschutzgebiet gemeldet worden. Dadurch ergeben sich mannigfaltige Überschneidungen und Kombinationen von Schutzgebieten nach nationalen Schutzkategorien und eigens eingerichteten Schutzgebieten des Netzes Natura 2000.

Zur Identifikation erhält jedes Natura-2000-Gebiet eine europaweit eindeutige Nummer, EU-Code genannt. Daneben führen aber z. B. die Bundesländer in Deutschland und teilweise in Österreich auch interne Nummerierungen. Außerdem führen sie einen Buchstabencode (A–K), der ihre Lagebeziehung zu anderen Gebieten des Natura-2000-Netzwerkes darstellt.

Sonderformen

Neben der Umsetzung der beiden zentralen Richtlinien bietet das Netzwerk auch Raum für nationale und regionale Sonderformen:

  • Wild-Europaschutzgebiete im Land Salzburg/Österreich sind speziell auf jagdrechtliche Aspekte ausgelegte FFH- oder Vogelschutzgebiete.
  • Meeresschutzgebiete (Marine Protected Areas) stellen eine besondere Kategorie innerhalb des Natura-2000-Konzepts dar.

In Deutschland sind für die Umsetzung von Natura 2000 in den Hoheitsgewässern (innerhalb der 12-Seemeilen-Zone) die Bundesländer zuständig. Beim Bundesamt für Naturschutz arbeitet eine eigene Arbeitsgruppe an dem Programm für Meeresschutzgebiete mit dem Namen Habitat Mare Natura 2000. Für Natura 2000 im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ), die sich seewärts der 12-Seemeilen-Zone anschließt und bis zu den internationalen Gewässern jenseits der 200-Seemeilen-Zone reicht, ist hingegen der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesumweltministerium, verantwortlich. Ausschlaggebend für die Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Meer sind das Vorkommen und die Verbreitung spezieller Arten von Seevögel, Meeressäugern und Fischen, auch können besonders schützenswerte, international bedeutsame Lebensraumtypen wie Sandbänke und Riffe erhalten werden. Am 25. Mai 2004 meldete Deutschland der EU-Kommission 10 Natura 2000 - Gebiete in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee. Zwei der Gebiete zum Schutz von Seevögeln sind seit September 2005 als nationales Naturschutzgebiet bzw. internationales Besonderes Schutzgebiet (Special Protected Area - SPA) ausgewiesen. Die übrigen acht FFH-Gebiete wurden im November 2007 von der EU als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Site of Community Importance – SCI) anerkannt. Seit Januar 2008 ist deren Schutzstatus rechtskräftig geworden.[9]

Aus Sicht des Meeresschutzes ist die Bedeutung der Gebiete schon durch Präzedenzfälle in Frage gestellt: die geplante feste Fehmarnbeltquerung soll im Natura-2000-Gebiet Fehmarnbelt errichtet werden. Der Strukturfonds der EU soll dabei einen erheblichen Teil der Baukosten tragen.

Stellung des Natura-2000-Netzwerks im System der IUCN

Im international üblichen System der Management-Kategorien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) ist das Natura 2000-Netzwerk nicht festzumachen:[10] Die Kommission hat es den Mitgliedern der EU freigestellt, wie das unionsrechtlich verankerte Interesse in Maßnahmen des Schutzgebietsmangements umgesetzt wird. Je nach Schutzgut und -ziel sind unterschiedliche Schutzregime, von der vollkommenen Außernutzungstellung bis zu aktiven Maßnahmen zur Erhaltung einer Art oder eines Lebensraumes, sinnvoll und möglich.[11] Die rechtlichen Grundlagen der Gemeinschaften sehen nur ein Verschlechterungsverbot vor, manche Staaten – wie Österreich – fokussieren ihre nationalen Schutzmaßnahmen auf „Wiederherstellung“ und „Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes“[12] (positiver Erhaltungsgedanke). In einigen Ländern erfasst das Natura-2000-Netzwerk nur streng geschützte Gebiete, andere haben auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit aufgenommen.[11] Zahlreiche der Gebiete sind auch nationalen Schutzkategorien zugeordnet, und so zwischen IUCN II National Park (“protected area managed mainly for ecosystem protection and recreation”) bis zu V Protected landscape (“… managed mainly for landscape/seascape conservation and recreation”) einzuordnen, Natura-2000-Gebiete haben aber mit dem Wildnisgedanken (unberührter Natur), den die IUCN ganz oben stellt, von ihrem Schutzkonzept her nichts zu tun.

Daneben hat eine Arbeitsgruppe der Ministerkonferenz zum Schutze des Waldes in Europa (MCPFE) ein – spezifisch europäisches – Klassifikationsschema Assessment Guidelines for Protected and Protective Forest and other Wooded Land in Europe (MCPFE-Schutzgebietsklassen) für Waldschutzgebiete erarbeitet, dass unter Klasse 1.3. “Conservation through active management” (deutsch: „Erhaltung durch aktives Management“) vorsieht – aber selbst diesem Konzept entspricht das Natura-2000-Netzwerk in seinem Anliegen, „die biologische Vielfalt in den Mitgliedstaaten durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere und der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aufrechtzuerhalten“[1], nicht – die konkrete Kriterienliste entspricht eher dem Welterbe-Gedanken der UNESCO.

Nationale Umsetzungen

Siehe auch

Verzeichnis:

Literatur

  • Hansjakob Baumgartner: Biber, Wolf und Wachtelkönig: 23 Wildtiere des Smaragd-Programms. Haupt, Bern / Stuttgart / Wien, 2007 ISBN 978-3-258-07007-0
  • Martin Gellermann; Claus Carlsen (Hrsg): Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. In: Natur und Recht. Band 4, 2., erweiterte und berichtigte Auflage. Springer, Berlin / Wien 2001, ISBN 3-540-40563-1.
  • Ahmet Mithat Günes: Das Schutzregime der FFH-Richtlinie und seine Umsetzung in nationales Recht, Shaker, Aachen 2007. ISBN 978-3-8322-6829-9 (Zugleich Dissertation an der Universität Bielefeld, 2007).
  • Cesare Lasen, Thomas Wilhalm; Autonome Provinz Bozen-Südtirol Abteilung Natur und Landschaft (Hrsg): Natura 2000 Lebensräume in Südtirol. In: Naturschutz in Südtirol. Autonome Provinz Bozen-Südtirol Abteilung Natur und Landschaft, Bozen 2004, ISBN 88-900534-3-7.
  • C. Mayr: 25 Jahre EG-Vogelschutzrichtlinie in Deutschland. Bilanz und Ausblick. In: Natur und Landschaft 79, 2004, Heft 8: 364 - 370.
  • C. Mayr: Europäische Schutzgebiete in Deutschland. Eine (fast) unendliche Geschichte. In: Der Falke 55, 2008, Heft 5: 186 - 192.
  • Axel Ssymank, U. Hauke, C. Rückriem, E. Schröder unter Mitarbeit von Doris Messer: Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Bd. 53, 1998. 560 Seiten. ISBN 3-89624-113-3.

Weblinks

Allgemein
Deutschland
Österreich

Einzelnachweise

  1. a b c Natürliche Lebensräume (Natura 2000), EUROPA > Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (deutsche Fassung)
  2. 18 Prozent der Landfläche unter Schutz – Fortschritte im Kampf gegen den Klimawandel – Konflikt bei der Landnutzung. In: Salzburger Nachrichten. 1. Dezember 2010, Weltpolitik, S. 5.
  3. Definition von BSG auf www.umwelt.sachsen.de
  4. Natura 2000. In: UMWELTnet > Natur- & Artenschutz. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), abgerufen am 24. Juni 2010.
  5. Natura-2000-Gebiete. In: umweltbundesamt.at » Umweltinformation » Naturschutz » Schutzgebiete » Natura-2000-Gebiete. Umweltbundesamt (UBA), abgerufen am 14. August 2010.
  6. Natura 2000 Österreich. In: tirol.gv.at »Themen »Umwelt »Naturschutz. Tiroler Landesregierung, abgerufen am 16. Juni 2010.
  7. Natura-2000-Barometer auf www.ec.europa.eu (Stand der Schutzgebietsausweisung)
  8. Europäische Naturschutzgebiete wachsen weiter, Presseportal "Europa vor Ort", 10. Januar 2011
  9. http://www.bfn.de/habitatmare/de/natura2000-in-der-deutschen-awz.php
  10. Georg Frank: Harmonisierung europäischer Waldschutzgebiete. In: BFW, A (Hrsg.): Forstzeitung. Leopoldsdorf 2006 (Auszug: Kategorisierung von Europas Waldschutzgebieten. In: Themen > Wald und Gesellschaft > Naturschutz. waldwissen.net, 22. Januar 2009, abgerufen am 26. Juni 2010.).
  11. a b zit. Frank 2006/waldwissen.net
  12. Beispielhafte Zitate § 14 Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete Abs. 3a und 3b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005); Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997. LGBl. Nr. 26/2005

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