Nicht-Ehe

Nicht-Ehe

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland wieder.

Bei einer Nicht-Ehe schlägt der Versuch einer Eheschließung fehl. Es kommt von vornherein zu keiner Ehe. Eine Nicht-Ehe entsteht, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen alternativ vorliegt:

  1. Die Ehe wurde nicht vor einem zur Eheschließung bereiten Standesbeamten geschlossen,
  2. bei den Verlobten handelt es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder
  3. einer oder beide Verlobte geben keine bejahende Willenserklärung, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet ist, ab.

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