- Nichteinlösung
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Als Nichteinlösung bezeichnet man im Versicherungswesen den Fall, dass zu einem gültigen Versicherungsvertrag nie ein Beitrag bezahlt wird.
Wenn der einmalige oder erste Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, hat der Versicherer laut Versicherungsvertragsgesetz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der erste Beitrag gezahlt wurde und ohne dass der Versicherer vom Vertrag zurückgetreteten ist, ist der Versicherer grundsätzlich nicht leistungspflichtig, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist aber nur dann leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
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