- Nichtveranlagung
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Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (weil zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (beispielsweise der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt.
Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder wenn der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind (siehe hierzu § 44a EStG). Die NV-Bescheinigung ist mithin keine Befreiung von der Steuerpflicht.
Arten von NV-Bescheinigung:
NV-Art 01 (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG)
Natürliche Personen, bei denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
NV-Art 02 (§ 44a Abs. 4 EStG)
a) Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes.
NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG)
a) inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. D. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
b) inländische Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig oder mildtätigen Zwecken dienen.
c) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen.
NV-Art 04 (§ 44a Abs. 8 EStG)
a) gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet ist.
NV-Art 05 (§ 11 Abs. 2 InvStG)
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften.
NV-Art 08 (§ 44a Abs. 5 EStG)
Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt.
NV-Art 09 (§ 24 KStG (R 71 Abs. 2 KStR 2003))
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 24 Abs. 1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt.
NV-Art 10 (§ 43 Abs.2 EStG)
Körperschaften, Personenverenigungen und Vermögensmassen
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