Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen (§ 44a EStG). Er kann nur von natürlichen Personen erteilt werden. Wird kein solcher Auftrag erteilt oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag, führt das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Einkommensteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen ist immer kostenlos.

Inhaltsverzeichnis

Freibeträge

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die optimale und korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt – siehe unten.

Eheleute haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können seit 2010 einen gemeinschaftlichen (Voraussetzung nicht dauerhaft getrennt lebend) oder auch einen Einzel - FSA stellen. Gemeinsame Freistellungsaufträge gelten sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.[1]

Der Freistellungsauftrag musste bis zum Jahr 2006 unterschrieben, ggf. auch per Fax, bei dem Kreditinstitut eingereicht werden. Ende 2005 wurde mit den Steuerbehörden ein Verfahren vereinbart, mit dem die Auftragsdaten auch mit PIN/TAN-Authentifizierung per Online-Banking übermittelt werden können. Seit Juli 2006 wird dieses Verfahren von den ersten Banken angewendet.

Freibeträge bis 31. Dezember 2006

Bis 31. Dezember 1999 bestand der Freibetrag in Höhe von 6.100/12.200 DM (ledig/verheiratet). Ab dem 1. Januar 2000 wurde nur der Freibetrag halbiert. Zum 1. Januar 2002 wurde er auf Euro-Beträge umgerechnet: 1.601/3.202 Euro. Ab 2004 wurde der Freibetrag auf 1.421/2.842 Euro gesenkt.

Freibeträge ab 1. Januar 2007

Seit dem 1. Januar 2007 gelten folgende Beträge pro Jahr:

  • 0 Euro bei ehegattenübergreifender Verlustrechnung
  • 801 Euro (vor 2009: 750 Euro Freibetrag plus 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende, und
  • 1.602 Euro für Verheiratete.

Sofern Steuerpflichtige nicht selbst aktiv wurden, haben die Kreditinstitute die bisherigen Freistellungsaufträge automatisch zum Stichtag 1. Januar 2007 auf 56,37 % (dies entspricht der prozentualen Kürzung der Gesamtsumme und somit auch der im Vorfeld freigestellten Teilbeträge) gekürzt. Eine etwaige Glättung auf den nächsthöheren Euro-Betrag wird von den Finanzbehörden nicht beanstandet.[2]

Abgeltungsteuer ab 2009

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2009 gelten die bisherigen Regelungen nahezu unverändert weiter: Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge gelten weiter. Allerdings werden Freistellungaufträge künftig nicht mehr per Konto/Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots bei einer Bank erteilt.

Gültigkeit

Freistellungsaufträge sind jeweils für ein Jahr gültig. Sie können während dieses Zeitraums beliebig oft geändert oder angepasst werden, gültig bleibt jedoch der jeweils letzte Auftrag. Stichtag für die letzte Berücksichtigung ist spätestens der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember eines jeden Jahres. Viele Banken setzen aber je nach Aufwand für die rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses individuell unterschiedliche Fristen, die noch früher ansetzen (1. November, 15. November oder 15. Dezember). Sofern er nicht geändert oder widerrufen wird, gilt er entweder auf unbestimmte Zeit oder bis Jahresende. Wird die Geschäftsbeziehung mit der Bank früher beendet, so bleibt der erteilte Freistellungsauftrag also immer noch bis Jahresende gültig.

Freistellungsaufträge können auch widerrufen werden, jedoch nur wenn im laufenden Jahr noch keine Kapitalerträge angefallen sind. Falls schon Kapitalerträge im laufenden Geschäftsjahr angefallen sind, ist auch eine beliebige Änderung, die die bereits angefallen Kapitalerträge unterschreitet, nicht möglich. In dem Fall kann der Freistellungsauftrag nur noch nach oben angepasst werden.

Minderjährige müssen für ihre Kapitalerträge eigene Freistellungsaufträge erteilen, da diese Kapitalerträge durch die Freistellungsaufträge der Erziehungsberechtigten nicht abgedeckt sind.

Ein Freistellungsauftrag für Treuhandkonten (also bei Kontoführung im Auftrag bzw. auf fremdem Namen) kann nicht erteilt werden.

Bei Scheidung oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Tod wird der Freistellungsauftrag ungültig.

Bei Heirat kann gegebenenfalls ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. Wird kein gemeinsamer Auftrag erteilt, bleiben die Einzel-Freistellungsaufträge gültig. Allerdings gelten diese dann nicht für gemeinsame Konten der Ehegatten (hier erfolgt dann Steuerabzug), sondern nur noch für die Einzelkonten des jeweiligen Ehegatten bis zur Höhe von 801 €.

Wirkungen

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Wer es versäumt, den Freibetrag auszuschöpfen oder sinnvoll zu verteilen, gibt seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und die einbehaltene Steuer in seiner Einkommensteuererklärung an. Die einbehaltene Steuer wird dann wie eine Einkommensteuervorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet.

Sonderfälle

Der Steuerabzug kann auch bei sogenannten "losen Personenvereinigungen", also z.B. Schulklassen oder Sportgruppen unterbleiben, wenn die Kapitalerträge 10 € pro Mitglied und Jahr, max. 300 €, nicht übersteigt, die Kontobezeichnung auf die Personenvereinigung hinweist und jährlich vor dem ersten Zufluss eine Erklärung über die Mitglieder bei der Bank eingereicht wird.[1]

Folgende frühere Befreiungsgründe gibt es dagegen nicht mehr. Die Erträge werden ohne Freistellung/Nichtveranlagungsbescheinigung steuerpflichtig:

  • Bagatellregelung 10 €
  • 1 %-Regelung im Sichteinlagenbereich
  • 51 €-Regelung bei Geschäftsguthaben
  • Bis zum 1. Januar 2009 unterblieb der Steuerabzug bei Zinsgutschriften auf Bausparverträgen, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhielt.

Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden, auch nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Kontrollverfahren

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken einen Freistellungsauftrag stellen und damit in der Summe den Freibetrag überschreiten, müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der vom Quellensteuerabzug freigestellten Kapitalerträge jährlich elektronisch mitteilen (§ 45d EStG). Im Gegensatz dazu wurde bis zum Jahr 1999 die Höhe des erteilten Freistellungsauftrags mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

Ab 2011 nur mit Steuer-ID möglich

Ab 2011 gibt es eine wichtige Änderung bei neu gestellten Freistellungsaufträgen. Und zwar muss die Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID) angegeben werden, welche alle Steuerpflichtigen 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten haben. Bestehende Aufträge sind ohne Angabe der Steuer-ID noch bis Ende 2014 gültig.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Bundesministerium der Finanzen, 22. Dezember 2009, abgerufen am 2. März 2011 (PDF, 624 kB).
  2. Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007. Bundesministerium der Finanzen, 4. August 2006, abgerufen am 2. März 2011 (PDF, 32 kB).
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