Sparerfreibetrag

Sparerfreibetrag

Sparerfreibetrag war ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparerfreibetrag bezeichnete für die Jahre 1975 bis 2008 den Betrag, bis zu dessen Höhe die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei waren. Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Zitat aus einer älteren Version von § 20 EStG:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.

Bis zum 31. Dezember 2006 betrug der Sparer-Freibetrag 1.370 € für Ledige und 2.842 € für Verheiratete.

Berechnung

Beispiel:

Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)     4.000 Euro
./. Werbungskostenpauschale                         51 Euro
./. Sparer-Freibetrag                               750 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      3.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Sparer-Freibetrag durfte nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge § 20 Abs. 4 S. 4 EStG.

Auf alle Zinseinkünfte, die über dem Sparer-Freibetrag lagen, wurde die Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) erhoben. Zuletzt betrug der Steuersatz 30 % bei Guthaben auf Konten und 35 % bei Wertpapierzinserträgen aus Tafelgeschäften. Hinzu kam der Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Bei einem Zinsertrag von 1.000 Euro waren 300 Euro Zinsabschlagsteuer und 16,50 Euro Solidaritätszuschlag zu zahlen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 wurden die Zinsabschlagsteuer und die Kapitalertragsteuer durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Seither gilt für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Beispiel:

Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)       551 Euro
./. Werbungskostenpauschale                         51 Euro
./. Sparer-Freibetrag                               500 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                          0 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei den z. B. im September 2008 mindestens 4,25 % Zinsen auf das Sparvermögen eines Tagesgeldkontos überschritt man den Sparer-Freibetrag bereits bei etwa 18.850 €. Im Jahr 2006 hätte das steuerfreie Sparvermögen bei diesem Zinssatz noch ca. 33.500 € betragen. Nach dem damaligen Zinssatz von 3,25 % waren es ca. 43.500 €.

Geschichte

Der Sparer-Freibetrag wurde 1975 unter der Bezeichnung Grundsparförderung eingeführt.

Entwicklung des Sparer-Freibetrags:

Jahr        Ledige              Verheiratete  
1975-1989     300 DM (  153 €)     600 DM (  307 €)
1990-1992     600 DM (  307 €)   1.200 DM (  614 €)
1993-1999   6.000 DM (3.068 €)  12.000 DM (6.136 €)
2000-2001   3.000 DM (1.534 €)   6.000 DM (3.068 €) 
2002-2003             1.550 €              3.100 €
2004-2006             1.370 €              2.740 €
2007-2008               750 €              1.500 €
ab 2009                 siehe Sparerpauschbetrag

Freistellungsauftrag

Der Freibetrag konnte dadurch bereits ausgenutzt werden, dass man dem Geldinstitut, bei dem die Zinsen anfallen, einen Freistellungsauftrag erteilte.

Angaben in der Einkommensteuererklärung

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig (§ 20 EStG).

Da bei der Veranlagung durch das Finanzamt der Sparer-Freibetrag und die Werbungskostenpauschale von Amts wegen berücksichtigt wurden, waren alle Kapitaleinkünfte anzugeben.

Der Abzug von Kapitalertragsteuer durch die Banken hatte bis zum 31. Dezember 2008 keine abgeltende Wirkung. Die Kapitalertragsteuer wurde vom Finanzamt bei Vorlage der Steuerbescheinigung wie eine Vorauszahlung behandelt.

Siehe auch

Einzelnachweise und Quellen


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