Artikel 47 EGBGB

Artikel 47 EGBGB

Unter Eindeutschung versteht man die Angleichung der Schreibung von Fremdwörtern an die deutsche Laut-Buchstaben-Zuordnung. Unter Verdeutschung hingegen versteht man die Ermittlung deutscher Entsprechungen für Fremdwörter.

Inhaltsverzeichnis

Beispiele für erfolgte Eindeutschungen

Allerdings finden sich auch Beispiele für gegenläufige Tendenzen bzw. nicht durchgesetzte Eindeutschungen. So wurden die folgenden Eindeutschungen von der Dudenredaktion wieder zurückgenommen:

Orts- und Familiennamen

Eingedeutschte Namen treten vor allem in Gebieten der ehemaligen Österreich-Ungarischen Monarchie und Ostdeutschland auf. Hier wurden diakritische Zeichen in ihre entsprechende deutsche Schreibweise umgewandelt, um die bessere Lesbarkeit der Namen zu gewähren.

Beispiele sind:

  • Tschechien von Czech
  • Namensendungen: -šek (schek/ sek), -vić/ -vič (witsch), -ček (tschek) etc.

Rechtliche Möglichkeiten zur Eindeutschung von Namen

Seit 2007 bietet der Artikel 47 EGBGB[1] Ausländern, die die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, die Möglichkeit, ihre Namen einzudeutschen bzw., wie der juristische Fachbegriff lautet, "anzugleichen". Damit soll der Umgang im allgemeinen Geschäftsgebaren (z.B. Katalogbestellungen) sowie die Integration erleichtert werden. So können Vornamen wie Aleksandr und Krystyna zu Alexander und Christina angeglichen werden. Nachnamen wie Šmok oder Heydebrekt zu Schmock oder Heidebrecht angeglichen werden. Auch die Annahme eines ausschließlich deutschen Vornamens oder eines ergänzenden deutschen Vornamens ist möglich.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://dejure.org/gesetze/EGBGB/47.html EGBGB Art. 47 bei dejure.org
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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