- Nummernkonto
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Ein Nummernkonto oder ein Nummerndepot (allgemein Nummernbeziehung genannt) ist ein normales Bankkonto oder Wertpapierdepot, bei dem der Name des Bankkunden durch eine Nummer oder durch ein Kennwort ersetzt ist. Eine Nummernbeziehung ist keinesfalls anonym und unterscheidet sich weder in rechtlicher noch in steuerlicher Hinsicht von einer normalen Bankbeziehung. Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Inhaber nur einem begrenzten Kreis von Bankangestellten bekannt ist und der Name des Kunden nicht auf Bankbelegen wie Kontoauszügen etc. erscheint.
In der Schweiz spricht man von Inhaberkonten und nicht von Nummernkonten. Der Identifizierungsprozess muss trotzdem vollständig ablaufen.
In Deutschland ist diese Art der Kontoführung nach § 154 AO verboten. Die Schweiz und Österreich kennen keine Gesetze über die Kontobezeichnung. Die Führung von Nummernbeziehungen untersteht sowohl internationalen wie auch nationalen Gesetzen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei.[1][2] Diesbezüglich hat der Europarat bereits 1980 erstmals empfohlen, unter anderem Identifikationspflichten in nationales Recht zu übernehmen.
Nummernbeziehungen sind in sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten einer normalen Bankbeziehung gleichgestellt. So muss bei Eröffnung der Bankbeziehung die Identität des Inhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten nach den gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien geprüft werden. Ebenfalls müssen die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden.[3][4]
Da Nummernbeziehungen in sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten einer normalen Bankbeziehung gleichgestellt sind, unterstehen die in Nummernbeziehungen vorhandenen Vermögen wie »Bankguthaben jeder Art« den üblichen Steuerpflichten, in der Schweiz der Verrechnungssteuer bzw. für nicht in der Schweiz wohnhafte Bürger aus der EU der EU-Zinsbesteuerung, der Einkommenssteuer sowie der Vermögensteuer.[5][6][7][8] Ebenfalls unterstehen die in Nummernbeziehungen vorhandenen Vermögenswerte als Teil des Gesamtvermögens einer natürlichen Person dem Erbschafts- und Scheidungsrecht.[9][10]
Quellen
- ↑ Schweiz: Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)
- ↑ Österreich: Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz –BWG) § 40 ff.
- ↑ Schweiz: Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03)
- ↑ Österreich: FMA-Rundschreiben zur Identitätsfeststellung
- ↑ Verrechnungssteuerverordnung (VStV)
- ↑ EU-Zinsbesteuerung, Eidgenössische Steuerverwaltung
- ↑ Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen, Eidgenössische Steuerverwaltung
- ↑ Vermögenssteuer
- ↑ Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erbrecht
- ↑ Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Familienrecht
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