Geldwäscherei

Geldwäscherei

Geldwäsche (Österreich und Schweiz: Geldwäscherei) bezeichnet die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, bzw. Vermögenswerten allgemein, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Dieses illegale Geld ist entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (z. B. Drogenhandel, Waffenhandel, in Deutschland auch Steuerhinterziehung) oder soll der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem Strafrecht anderer Länder. Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen Organisierte Kriminalität betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

Ziele und Methoden der Geldwäsche

Ziele der Geldwäsche

Die Geldwäschehandlungen haben in der Regel den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern, es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamts zu verbergen und Gewinne aus der Schattenwirtschaft in den legalen Bereich zu überführen.

Vorgehen der Geldwäscher

Der Prozess der Geldwäsche lässt sich in folgende Phasen einteilen:[1]

  1. Einspeisung („Placement“)
  2. Verschleierung („Layering“)
  3. Integration („Integration“)

Einspeisung („Placement“)

Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf („Placement“). Dies erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (so genanntes „Smurfing“).

Genutzt werden hierfür der Besuch von Spielbanken, Pferderennen, überteuerte Hotels oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten und der Erwerb von (vor allem kurzfristig verkaufbaren) Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel etc.).

Verschleierung („Layering“)

Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Hierzu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Dies dient zur Verwischung von Spuren.

Mittel zur Verschleierung sind z. B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechlichen Beamten.

Integration („Integration“)

Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

Abgrenzung zur Terrorismusfinanzierung

Zwischen Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei wird zuweilen ein enger Zusammenhang vermutet, welcher jedoch nicht zwingend gegeben sein muss. Die Planung und Durchführung von terroristischen Akten stellt im Allgemeinen keinen großen finanziellen Aufwand dar. Zudem ist auch nicht zwingend eine Finanzierung durch illegale Geschäfte z. B. im Rahmen des organisierten Verbrechens notwendig. Terroristische Organisationen nutzen oftmals eine Kombination von legalen und illegalen Finanzierungsquellen, wobei sich illegale Aktivitäten vielfach nur auf eine kleine Gruppe oder sogar Einzelpersonen innerhalb einer gesamten (auch legalen) Organisation beschränken.

Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche

„Know Your Customer“-Prinzip

(Siehe Hauptartikel: Know your customer)

Wichtigstes Instrument der Bekämpfung der Geldwäsche ist die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Hierzu dient das „Know Your Customer“-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Anwälte etc. sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (zum Verfahren siehe: Legitimationsprüfung) und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen.

Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität wurden 2001 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschrieben.[2] Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen.

Überwachung von Konten und Transaktionen

Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern (in Deutschland im Geldwäschegesetz) gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragten (Compliance Officer Money Laundering) zu benennen.

Meldung verdächtiger Transaktionen

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.

Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

Indikatoren für Geldwäsche sind:

Auswirkungen der Geldwäsche

Kriminalstatistik
zu § 261 StGB (§ 311a a. F.)
Jahr Fälle Aufklärungsrate
1994 198 95,5 %
1995 321 97,2 %
1996 349 97,7 %
1997 543 98,0 %
1998 403 98,3 %
1999 481 99,0 %
2000 730 98,2 %
2001 877 97,7 %
2002 1.061 95,6 %
2003 745 96,5 %
2004 776 96,6 %
2005 2.033 80,8 %
2006 2.997 91,8 %
2007 3.923 94,9 %
Quelle: PKS (Schlüssel 6330)

Wirtschaftliche Auswirkungen der Geldwäsche

Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse am regulären Markt erwirtschaften müssen.

Als Risiken werden weiterhin die Gefahr der Unterwanderung legaler wirtschaftlicher Strukturen und vor allem die Abhängigkeit ökonomisch schwacher Staaten (z. B. Hochseeinseln, Entwicklungsländer und Drogenanbauländer) von der Organisierten Kriminalität beschrieben.

Umfang der Geldwäsche

Der Umfang der Geldwäsche ist naturgemäß nur schwer zu ermitteln. Nach einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 1999 stammen mutmaßlich zwischen 2 % und 5 % des globalen Welt-Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen.[3]

Geschichte der Geldwäsche

Der Begriff geht auf den legendären Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür ins Gefängnis.

Weitere Kriminelle gründeten daraufhin Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Eine beliebte Gewerbeart für Geldwäsche waren vor allem Casinos mit Münzspielautomaten.

Ein anderes - auch in der Gegenwart praktiziertes - Verfahren ist es, mit einem legalen Betrieb (z. B. einem Restaurant) "sauberes" Geld einzunehmen. Dieser Betrieb muss lediglich seine Kosten (z. B. beim Weinhändler) bar bezahlen. Selbst wenn diese Rechnungen die Einnahmen übersteigen, kann die illegale Herkunft des Bargeldes kaum nachgewiesen werden; die Einnahmen dagegen sind "sauber".

Rechtliche Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen:

  • Die Geldwäsche selbst ist ein Straftatbestand
  • Geldwäsche bedarf anderer Vortaten als Grundlage. Geld, das aus bestimmten Straftaten (so genannten Vortaten, die in § 261 StGB genannt sind) erworben wurde, ist inkriminiert, sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen dieses Geld zu waschen, um die wahre, kriminelle Herkunft zu verschleiern.
  • Zur Umsetzung der KYC-Regeln ist eine Legitimationsprüfung vorgeschrieben
  • Banken und andere haben Überwachungs- und Meldepflichten
  • Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche werden angelegt und gepflegt
  • Behörden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die FATF fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit (FIU), die für die Untersuchung aller Geldwäschefälle zuständig ist. Die FIUs sind in der Egmont Group zusammengefasst, die heute 84 Mitglieder hat.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Straftatbestand Geldwäsche

Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und – wie bei allen Straftatbeständen – die Beihilfe sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden.

Vortaten

Bei den Vortaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (§ 12 StGB)) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist.

Legitimations- und Identitätsprüfung

Die Legitimations- und Identitätsprüfung ist in § 154 AO geregelt. Siehe Artikel Identprüfung und Legitimationsprüfung.

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche ist der Begriff der Identprüfung, geregelt in § 1 Abs. 1 GwG, gebräuchlich. Inhaltlich sind beide Vorgänge nahezu deckungsgleich.

Überwachungs- und Meldepflichten

Die Überwachungs- und Meldepflichten von Banken, Versicherungen etc. sind im Geldwäschegesetz geregelt.

Unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung als solche wird nicht weitergegeben, sondern muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie gemäß § 12a Abs. 2 ZollVG (Zollverwaltungsgesetz) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 EUR oder mehr (bis 15. Juli 2007: 15.000 EUR) anzuzeigen. Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31a ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Bußgeld kann gemäß § 31a Abs. 2 ZollVG bis zur Höhe von einer Million Euro verhängt werden. (Bis 15. Juli 2007: von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bei fahrlässigem Verstoß über die Hälfte der Summe bei vorsätzlichem Verstoß bis zur gesamten Höhe der nicht angemeldeten Summe bei Vorliegen eines besonders schweren Falls)

Daneben normiert § 12a Abs. 1 ZollVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1889/2005 seit dem 15. Juli 2007 die Pflicht beim Bargeldverkehr aus oder in den EU-Wirtschaftsraum, Bargeldbestände über 10.000 Euro vorher schriftlich anzumelden. Bei Verstößen kann gemäß § 31b Abs. 2 ZollVG ebenfalls ein Bußgeld bis zu einer Million Euro verhängt werden.

Auch Spielbanken werden im Geldwäschegesetz als meldepflichtige Institute genannt. Diese müssen bei Abgabe von Spielmarken im Wert von 1.000 Euro oder mehr an ihren Kunden bei diesen der Identifizierungspflicht nachkommen. In Bezug auf Spielbanken und Geldwäsche bestehen häufig starke politische Einflüsse.

Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche

Vorgeblich zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG eingerichtet worden. Behörden können hier bestimmte Kontostammdaten (z. B. Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Datum der Kontoeröffnung, keine Salden oder Transaktionen) abrufen. Erledigte Daten oder erloschene Konten werden noch drei Jahre gespeichert. An dieser Art der Datenverarbeitung gibt es erhebliche Bedenken (Datenschutz). Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzliche Regelung gebilligt.

Strafverfolgungsbehörden

Als Financial Intelligence Unit (FIU) für Deutschland dient die Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.

Das ab dem 1. Januar 2004 neu bekannt gemachte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) regelt auch in seiner Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z. B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 2 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtsberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 13 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.

Eine besondere Problematik bei der Geldwäsche könnte für Abrechnungsdienstleister bestehen. Seit einiger Zeit sind einige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, die darauf abstellen, dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Ansprüche auf Entgelte einziehen, die durch Betrug erlangt sein könnten. Besonders anfällig sind dabei Dienstleistungen im Internet, die etwa über Dialer, Handypayment oder ähnliches abgerechnet werden. Hierbei kommt es dann allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine der sog. Katalog-Vortaten begangen hat. Auf die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, kommt es nicht an. Auch auf den Vorsatz des Dienstleisters kommt es nicht an, denn bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche führt gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.

Wie weit § 261 StGB mittlerweile reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex-Betrügereien.[4]

Das neue Geldwäschegesetz trat am 21. August 2008 in Kraft (Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 2008, BGBl. I S. 1690).

Der Inhalt des neuen deutschen Geldwäschegesetzes

In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-RiLi (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005, Amtsblatt 2005, S. L 309/15) wurden das GeldwäscheG (GwG) neu gefasst und das KreditwesenG (KWG) und das VersicherungsaufsichtsG (VAG) geändert. Das seit 21. August 2008 geltende Geldwäschegesetz (GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I 2008, S. 1690) umfasst z. B. nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle "Personen, die gewerblich mit Gütern handeln". Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Zwar gibt es z. T. Wertgrenzen (z. B. 15.000 €) und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) – also jeder Geschäftsmann als verantwortliche Stelle - bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten (§ 3 GwG). Es sind interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG) zu treffen, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in bestimmten Branchen (§ 9 Abs. 2 GwG). Zu den Pflichten gehört zunächst, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Identität überprüfen muss (§ 4 GwG). Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3 GwG). Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – (§ 10 GwG) informiert und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden (§ 11 GwG). Der Betroffene darf davon nicht informiert werden (§ 12 GwG). Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bußgeldbewehrung versehen (§ 17 GwG).

Gesetzliche Regelung in Österreich

Straftatbestand Geldwäscherei

Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt.

Eine Besonderheit der österreichischen Geldwäschereiregeln ist, dass das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten („self-laundering“) nicht unter Strafe steht. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein.

Die EU-Richtlinie wurde umgesetzt durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen Berufsgesetze durch Gesetzesnovellen Ende 2007 (Gewerbeordnung, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bilanzbuchhaltungsgesetz).

Vortaten

Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Hierzu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie z. B. Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.

Legitimationsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.

Im direkten Widerspruch zum „Know your Customer“-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots.

Überwachungs- und Meldepflichten

Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Hierzu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.

Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht

  • dass eine Transaktion der Geldwäsche dient
  • dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offen gelegt hat
  • dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.

Strafverfolgungsbehörden

Bei Geldwäschereiverdacht muss eine Meldung an die Geldwäschereimeldestelle erfolgen. Die Geldwäschereimeldestelle ist die Financial Intelligence Unit (FIU) für Österreich. Die Geldwäschereimeldestelle ist Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres.

Gesetzliche Regelung in der Schweiz

In der Schweiz wird die Geldwäsche intensiv bekämpft. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch, wo in Art. 305bis die Geldwäsche unter Strafe gestellt und unter Art. 305 die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sanktioniert wird. In Art. 305ter wird überdies das Melderecht bestimmter Angehöriger des Finanzsektors geregelt. Diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind seit dem 1. August 1990 in Kraft. Der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften dient überdies das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997.

Dem schweizerischen GwG unterstellt sind einerseits Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne Art. 2 Abs. 2 GwG und andererseits Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören beispielsweise unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer etc. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Hinblick auf Einhaltung des GwG beaufsichtigt werden, während Finanzintermdiäre des Parabankensektors grundsätzlich nicht prudentiell von der FINMA beaufsichtigt werden. Auch solche Finanzintermediäre haben zwar das Recht sich der FINMA zu unterstellen, sie können jedoch auch Mitglied bei einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) werden (Vereinsstruktur), von welcher sie im Hinblick auf das GwG geschult und revidiert werden. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Webseite der FINMA (www.finma.ch).

Internationale Übereinkommen gegen Geldwäsche

  • Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27. Juni 1980[5]
  • Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
  • Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburger Konvention)
  • EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2005/60/EG, früher: 91/308/EWG)
  • UN-Konvention zur Unterdrückung der Terrorismusfinanzierung (1999)
  • Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität der Vereinten Nationen (Palermo-Konvention, 15. November 2000)

Internationale Initiativen gegen Geldwäsche

OECD

Die Financial Action Task Force (FATF)[6] ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.

Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11. September 2001 noch 8 Sonderempfehlungen) verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an.

Darüber hinaus gibt die FATF seit Juni 2000 eine Liste mit Ländern und Regionen (NCCT-Länder (non-cooperative countries and territories)) heraus, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung, im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigen.

Um die Standards der FATF auch in Nicht-OECD-Länder Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten (FATF-Style-Regional-Bodies). Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:

  • die Asia/Pacific Group (APG)
  • die Caribean Financial Action Task Force (CFATF)
  • die Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group (ESAAMLG);
  • die South American Financial Action Task Force (GAFISUD).
  • das Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures of the Council of Europe (Moneyval)

Europarat

Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.

UN

Die UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmalig in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (vom 20. Dezember 1988) und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, den Begriff der Geldwäsche als Straftat in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen.

Die Vereinten Nationen haben das GPML (Global Programme Against Money Laundering, Globales Programm gegen Geldwäsche) ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden UN Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.

OSZE

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies geschah durch ein Mandat der Außenminister der OSZE Teilnehmerstaaten und findet im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltdimension der OSZE statt. Alle Aktivitäten finden in enger Zusammenarbeit mit Partnern, wie z. B. dem Globalen Programm gegen Geldwäsche der UNODC (GPML), der EBRD, der Weltbank oder dem Europarat statt.

EU

Auf europäischer Ebene sind Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche erstmalig durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt worden. Diese wurde durch weitere Richtlinien, zuletzt die 3. Geldwäscherichtlinie[7] vom 26. Oktober 2005 (ABlEG Nr. L 309, S. 15) die von den Mitgliedsstaaten bis zum 15. Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen ist, ergänzt.

Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.[8]

Mit der EU-Geldtransferverordnung vom 15. November 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[3]; veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. L 345, S. 1–9) vom 8. Dezember 2006[4]) wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehrsdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten müssen. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) in EU-Recht umgesetzt. Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.

Siehe auch

Literatur

  • Kai Bongard: Wirtschaftsfaktor Geldwäsche; Analyse und Bekämpfung. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Rainer Stöttner. Wiesbaden 2001 (Dt. Universitäts-Verlag), zugleich Diss. Kassel 2001, ISBN 3-8244-0622-5.
  • Dr. Sven Hufnagel: "Der Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Geldwäsche gemäß Par. 261 StGB - eine rechtsvergleichende Darstellung (Deutschland, Österreich, Schweiz und USA)". Tenea-Verlag Berlin 2004. Zugl. Diss. Frankfurt 2003. ISBN 3-86504-087-X.
  • Günter Gehl (Hrsg.): Geldwäschebekämpfung, Zeugenschutz, Gewinnabschöpfung. Wege zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Ein europäischer Vergleich. Bertuch Weimar, 2004, ISBN 3-937601-04-X.
  • Nick Kochan: The Washing Machine. How Money Laundering and Terrorist Fiancing Soils Us. Mason 2005.
  • Thomas R. Megert und Ulrich Schuetz: Terrorismus und der Finanzplatz Schweiz. Wird die Terrorismusfinanzierung durch das aktuelle Regelwerk des Finanzplatzes Schweiz wirkungsvoll bekämpft? Berner Fachhochschule Wirtschaft und Verwaltung, Bern 2007.
  • Leo Müller: Tatort Zürich. Einblicke in die Schattenwelt der internationalen Finanzkriminalität. 3. Auflage. Econ, Berlin 2006, ISBN 3-430-16908-9.
  • Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007, ISBN 978-3-86582-441-7. auch online (siehe achtes Kapitel: OK-Bekämpfung seit den neunziger Jahren, insb. S. 384 ff.)
  • Peter Reuter and Edwin M. Truman: Chasing Dirty Money. The Fight Against Money Laundering. Washington D.C. 2004.
  • Jeffrey Robinson: The Sink. London 2003.
  • Josef Siska: Die Geldwäsche und ihre Bekämpfung in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. 2. Aufl. Wien: Linde Verlag 2007, ISBN 978-3-7143-0088-8.
  • Jean-Pierre Thiollet: Beau linge et argent sale – Fraude fiscale internationale et blanchiment des capitaux. Anagramme, Paris 2002. ISBN 2-914571-17-8.*

Weblinks

Quellen

  1. Vergleiche z. B. [1]
  2. Basler Ausschuss Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität
  3. Bundesministerium für Finanzen (BMF), Monatsbericht 08/2003 (ohne Erträge aus Finanzvergehen)
  4. http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/cn_artikel_drucken/strucid/204867/pageid/204872/docid/869266/SH/0/depot/0/
  5. http://jesz.ajk.elte.hu/mogilka2.html
  6. Siehe [2].
  7. http://www.anti-geldwaesche.de/EU-Richtlinie/3.%20EU-Geldwäscherichtlinie%20Fassung%2025.11.2005.pdf
  8. ABl. EG Nr. L 333, 1 vom 9. Dezember 1998
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