Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Als (bloße) objektive Bedingung der Strafbarkeit wird im deutschen Strafrecht eine Voraussetzung der Strafbarkeit bezeichnet, die zwar objektiv, also tatsächlich erfüllt sein muss, die aber das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters nicht mitbegründet.

Nach herrschender Lehrmeinung gehört ein solches Tatbestandsmerkmal nicht zum objektiven Tatbestand. Es muss also nicht vom Vorsatz umfasst sein. Für einen Irrtum über ein solches Merkmal gilt auch nicht § 16 StGB, vielmehr ist die Vorstellung des Täters vollkommen irrelevant.

Umstritten ist der Prüfungsstandort. Dogmatisch korrekt ist die Prüfung am Ende des Deliktsaufbaus nach der Schuld. Zumeist effizienter und daher in der Praxis auch häufiger ist jedoch die Prüfung als sog. Tatbestandsannex zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit, die beim Nichtvorliegen der Bedingung somit überflüssige Ausführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld erspart.

Ob eine bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit oder ein echtes objektives Tatbestandsmerkmal vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ersterer liegen stets reine Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere Gründe der Strafökonomie zugrunde.

Beispiele für bloße objektive Bedingungen der Strafbarkeit sind

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