- Vollrausch
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Im deutschen Strafrecht versteht man unter Vollrausch eine Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer sich in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine Straftat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig ist.
Inhaltsverzeichnis
Problemstellung
Ein starker Rausch kann dazu führen, dass ein Straftäter das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder nicht mehr nach dieser Einsicht handeln kann. Er ist dann schuldunfähig und kann wegen der Straftat selbst (der „Rauschtat“) nicht bestraft werden (§ 20 StGB).
Hat der Täter den Rausch vorsätzlich herbeigeführt, um straffrei auszugehen, kann ihm unter Umständen trotzdem eine strafrechtliche Schuld mittels der Rechtsfigur der actio libera in causa zugewiesen werden. Sie ist allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft. Zudem ist umstritten, ob sie mit dem Rechtsgrundsatz zu vereinbaren ist, dass Strafe Schuld voraussetzt („nulla poena sine culpa“, „keine Strafe ohne Schuld“).
Lösung im deutschen Strafrecht
Um eine Strafbarkeit auch von Rauschtaten zu ermöglichen, wurde durch Gesetz vom 24. November 1933 der Straftatbestand des Vollrausches in das StGB aufgenommen. Nach mehreren Umnummerierungen findet er sich heute in § 323a. Die deutsche Rechtsprechung geht freilich heute sogar noch über die (unter dem Gesichtspunkt des Schuldprinzips bedenkliche) Vorschrift aus der NS-Zeit hinaus und straft nicht nur wegen Vollrausches, sondern wegen der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat nach der Rechtsfigur der sog. actio libera in causa, ohne dass das Strafgesetzbuch für eine solche Ausnahme von § 20 StGB eine gesetzliche Grundlage enthielte.
Unter Strafe gestellt ist nach § 323a StGB nicht direkt das Verhalten des Schuldunfähigen (die Rauschtat), sondern das Verhalten, welches zur Schuldunfähigkeit geführt hat (das Sich-Berauschen). Die Begehung einer anderen Straftat im Zustand der rauschbedingten Schuldunfähigkeit ist nur eine sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Unter dieser Bedingung ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Sich-Berauschen unter Strafe gestellt. Es ist dabei unerheblich, ob der Rausch durch Alkohol oder durch andere berauschende Mittel herbeigeführt wird.
Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, darf dabei jedoch nicht höher sein als das Strafmaß der Rauschtat. Ferner wird die Tat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen hin verfolgt, wenn gleiches auch für die Rauschtat vorgegeben ist.
Zum österreichischen Recht siehe Rauschtat.
Umgangssprachliche Bedeutung
Umgangssprachlich versteht man unter einem Vollrausch einen fortgeschrittenen Rauschzustand, in dem der Berauschte so weit die Kontrolle über sich selbst verliert, dass er sich später nicht mehr an die Erlebnisse während des Rausches erinnern kann („Filmriss“).
Siehe auch
Literatur
- Karl Lackner: Strafgesetzbuch. Kommentar mit Erläuterungen, 25. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406522955
- Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406539009
- Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB, 6. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406538452
- Adolf Schönke: Strafgesetzbuch, 27. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406517293
- Johannes Wessels: Strafrecht Besonderer Teil 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 29. Auflage, Verlag Müller (Heidelberg), ISBN 381147328X
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