- Ordensverbot
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Ein Ordensverbot findet sich in verschiedenen aktuellen und historischen Gesetzgebungen. Insbesondere zu erwähnen sind die Situation in der Schweiz sowie die Situation in der Weimarer Republik.
Inhaltsverzeichnis
Schweiz
In der Schweiz existieren aufgrund der starken republikanischen Tradition keine staatlichen Orden. Angehörigen der Regierung, der Parlamente und der Verwaltung ist es sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verboten, ausländische Orden, Ehrenzeichen und Titel anzunehmen. Dasselbe gilt auch für alle Angehörigen der Armee, also einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung.
Bis zur Verfassungsrevision von 1999 war das Ordensverbot im Artikel 12 der Schweizerischen Bundesverfassung festgehalten. Seither ist es auf Gesetzesebene geregelt.
Weimarer Republik
Das Ordensverbot in der Weimarer Republik war das verfassungsmäßige Verbot der Verleihung und des Führens von Orden und Ehrenzeichen. Artikel 109 der Weimarer Verfassung schrieb ein staatliches Verbot von Orden und Ehrenzeichen fest. Das Deutsche Reich verlieh keine Orden und Ehrenzeichen und kein Reichsangehöriger durfte ausländische Orden annehmen.
Das totale Ordensverbot setzte sich in der Praxis nicht durch, da die Länder weiterhin die Lebensrettungsmedaille verliehen und der Reichspräsident an ausländische Staatsgäste das Ehrenzeichen des Deutschen Rotes Kreuzes - das nicht unter das staatliche Ordensverbot fiel, da das DRK privatrechtlich organisiert war - verlieh.
Für geistige und künstlerisch Verdienste schuf der Reichspräsident 1922 den „Adlerschild des Deutschen Reiches“ und anlässlich des 100. Todestages von Goethe die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft. Hierbei handelte es sich um Auszeichnungen, die vom „Träger“ nicht getragen werden konnten, sondern um sog. „Vitrinenorden“. Diese Regelung traf gemäß Artikel 175 (1) nur eingeschränkt zu.
Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914-1919 verliehen werden sollen.
Hansestädte
Das hanseatische Ordensverbot geht auf Hamburger Stadtrecht aus dem 13. Jahrhundert zurück. Die Tatsache, dass die „äußerlich sichtbaren Ordensinsignien den Dekorierten vor seinen Kollegen und Mitbürgern als einen vorzüglicheren auszeichnen sollen“, galt schon damals als ein Umstand, der in entschiedenem Widerspruch zum bürgerlichen Geiste der Verfassung stehe. („Es gibt über dir keinen Herren und unter dir keinen Knecht.“)[1][2] So ist es nach Hamburger Ordenspraxis bis heute noch bei allen Senatoren, Bürgerschaftsabgeordneten und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst zumindest verpönt, Auszeichnungen anzunehmen – auch nach ihrer Pensionierung.[3] Früher war es den führenden Repräsentanten verboten.[4] Grundsätzlich nahmen und nehmen auch die Mitglieder des Bremer Senats keine auswärtigen Orden an.[5]
Als einziges Bundesland stimmte die Freie Hansestadt Bremen gegen die Stiftung des Bundesverdienstkreuzes. Bremen und Hamburg sind zudem die einzigen Bundesländer, die keinen eigenen Verdienstorden gestiftet haben. Es wurden und werden aber von den Hansestädten Medaillen verliehen (beispielsweise Portugaleser und Bene Merenti), und im Ersten Weltkrieg stifteten alle drei Hansestädte 1915 je eigene Ausprägungen des Hanseatenkreuzes als Kriegsauszeichung.
Literatur
- Etienne Piaget, Das Pensionen-, Titel- und Ordensverbot des Art. 12 der schweizerischen Bundesverfassung. Seine Geschichte und seine Bedeutung, Turbenthal, 1936, DNB-Info
- Franz Spath: Das Bundespräsidialamt. 5. Auflage, Düsseldorf 1993
- Jens Hannig: Struktur und Funktionsweise des Bundespräsidialamtes. Marburg 2005
Weblinks
Wikisource: Verfassung des Deutschen Reiches (1919) – Quellen und Volltexte- Anpassung der Gesetzgebung an die neue Bundesverfassung
- Art. 40a Militärgesetz der Schweiz
- Weisungen über das Ordensverbot für die Armee vom 20. August 2002
Einzelnachweise
- ↑ Alois Friedel: Deutsche Statussymbole. 1968, S. 71 „… dass bei den Hanseaten die Vergabe und Annahme von Orden seit alters her nicht üblich ist …“.
- ↑ Brockhaus Enzyklopädie in zwanzig Bänden, Band 8, 1969, S. 101 „Die Hansestädte verleihen selbst keine Orden und versuchen in ihrem Bereich traditionell die Annahme von Orden zu begrenzen (Ausnahme →Hanseatenkreuz)“.
- ↑ Ludwig Benninghoff: Deutschland. S. 231, „Senat, Beamte und Richter der Hansestadt Hamburg lehnen jedoch aus traditioneller Gepflogenheit die Annahme und das Tragen von Orden und Ehrenzeichen ab.“.
- ↑ „den führenden Repräsentanten ja die Annahme und das Tragen von Orden verboten war.“, Senatsbeschluss vom 26. Juni 1895, Amtsblatt der freien und Hansestadt Hamburg, Nr. 85, 27. Juni 1895, zitiert nach: Tobias von Elsner: Kaisertage: die Hamburger und das Wilhelminische Deutschland im Spiegel öffentlicher Festkultur. Europäische Hochschulschriften, Reihe 3: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften. 471, 1991, S. 343.
- ↑ Werner Kloos und Reinhold Thiel: Bremer Lexikon. Artikel Orden (Ehrenzeichen). Bremen 1997, ISBN 3-931785-47-5.
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