Präsidialkanzlei

Präsidialkanzlei

Präsidialkanzlei war in der Zeit des Nationalsozialismus der Name des Büros des Reichspräsidenten.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Entstehung

Nach der sogenannten Machtergreifung der NSDAP mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 verlor das Amt des Reichspräsidenten mehr und mehr an Bedeutung. Durch das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, dem sog. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, ging die Gesetzgebung (Art. 1 ErmächtigungsG) auch für verfassungsändernde Gesetze (Art. 2 S. 1 ErmächtigungsG) auf die Reichsregierung über. Somit stand sie gleichberechtigt neben dem Reichstag, der als Institution, ebenso wie der Reichsrat, nicht angetastet werden durfte (Art. 2 S. 1 ErmächtigungsG). In Art. 2 S. 2 ErmächtigungsG hieß es zwar explizit, dass die Rechte des Reichspräsidenten unberührt bleiben, dies widerspricht sich aber mit Art. 3 S. 1 ErmächtigungsG, da die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze nun nicht mehr vom Reichspräsidenten, sondern vom Reichskanzler ausgefertigt und verkündet wurden. Demzufolge hatte der Reichspräsident nicht mehr das verfassungsmäßige Mittel gegen den Gesetzgeber an das Volk zu appellieren. Somit wurde das Recht des Reichspräsidenten aus Art. 70 der Weimarer Verfassung (WRV) de facto abgeschafft. Ebenso wurden die Kompetenzen des Reichspräsidenten aus Art. 48 II WRV praktisch außer Kraft gesetzt, da nun die Reichsregierung durch ihre Gesetzgebungskompetenz im Stande war „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahme (zu) treffen“.

Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers

Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 wurde mit dem Ableben des Reichspräsidenten v. Hindenburg die Vereinigung des Amtes und der Befugnisse des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers bestimmt. Nach Hindenburgs Tod am 2. August 1934 verzichtete Hitler auf die AmtsbezeichnungReichspräsident“, da „die Größe des Dahingeschiedenen … dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben [habe]“. Gleichzeitig wurde eine nachträgliche Volksabstimmung über das bereits vollzogene Gesetz angeordnet. Diese fand am 19. August 1934 statt und führte zu dem Ergebnis von 89,9 % Ja-Stimmen. Durch die Zusammenlegung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers wäre die Auflösung des Büros des Reichspräsidenten oder dessen Eingliederung in die Reichskanzlei nachvollziehbar gewesen. Der Chef des Büros, Staatssekretär Otto Meißner, trat mit diesem Vorschlag an Hitler heran und bat gleichzeitig um seine Versetzung in den Ruhestand. Beides wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Hitler nicht wisse, wie lange beide Ämter vereinigt bleiben sollten.

Aufgaben

Das Büro des Reichspräsidenten wurde in „Präsidialkanzlei“ umbenannt und war fortan bis zum Zusammenbruch 1945 für repräsentative und formelle Angelegenheiten, wie Beamtenernennungen, Gnadensachen, Ordens- und Titelverleihungen und protokollarische Aufgaben zuständig. Die WRV verbot zwar die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen, sowie die Annahme ausländischer Orden und Titel (Art. 109 WRV), jedoch setzte sich das totale Ordensverbot in der Praxis nicht durch, da die Länder weiterhin die Lebensrettungsmedaille verliehen und der Reichspräsident an ausländische Staatsgäste das Ehrenzeichen des Deutschen Rotes Kreuzes - das nicht unter das staatliche Ordensverbot fiel, da das DRK privatrechtlich organisiert war - verlieh. Für geistige und künstlerisch Verdienste schuf der Reichspräsident 1922 den „Adlerschild des Deutschen Reiches“ und anlässlich des 100. Todestages von Goethe die „Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft“. Hierbei handelte es sich um Auszeichnungen, die vom „Träger“ nicht getragen werden konnten, sondern um sog. „Vitrinenorden“. Während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - vor allem während des Zweiten Weltkrieges - wurde eine Vielzahl von Orden und Ehrenzeichnen gestiftet, für deren Verleihung die Präsidialkanzlei zuständig war, sofern es sich nicht um Auszeichnungen der NSDAP oder ihrer Gliederungen handelte. Dies hatte zu einer Stellenvermehrung geführt, die lediglich verwaltungsmäßig bedingt, aber politisch bedeutungslos war.

Vorgänger- und Nachfolgeorganisationen

Literatur

  • RGBl. 1933 I S. 141.
  • RGBl. 1934 I, S. 747.
  • Franz Spath: Das Bundespräsidialamt, Düsseldorf 1995
  • Jens Hannig: Struktur und Funktionsweise des Bundespräsidialamts, Marburg 2005

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