Reichspräsident

Reichspräsident
Standarte des Reichspräsidenten mit dem Reichsadler
Reichspräsident Friedrich Ebert, 1925.

Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945. Er wurde vom Volk für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl war zulässig.

Der Verfassung zufolge waren die Rechte des Reichspräsidenten durchaus begrenzt, da der Deutsche Reichstag seine Handlungen außer Kraft setzen konnte. Da sich aber im Reichstag damals meist keine konstruktiv arbeitenden Mehrheiten fanden, musste das deutsche Staatsoberhaupt in der Realität Aufgaben des Parlaments übernehmen. So lag zum Teil die Initiative zur Regierungsbildung bei ihm. In den Jahren 1919–1923 und vor allem ab 1930 ergänzte er mit Notverordnungen die Gesetzgebung. Aus diesem Grund wird im Rückblick seine Stellung im politischen System oft als zu stark beurteilt (was vielfach mit dem Schlagwort Ersatzkaiser beschrieben wurde). 1949 wurde der Bundespräsident mit ausdrücklicher Berücksichtigung der Weimarer Jahre bewusst mit wenig Macht ausgestattet.

Der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde in der Reichspräsidentenwahl 1919 noch von der Weimarer Nationalversammlung gewählt, sein parteiloser Nachfolger Paul von Hindenburg in den beiden Reichspräsidentenwahlen (Wahl 1925 und Wahl 1932). Nach Hindenburgs Tod im Jahre 1934 vereinigte Hitler das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers in seiner Person.

Inhaltsverzeichnis

Stellung im politischen System

Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht nur überwiegend repräsentative Aufgaben, sondern konnte durchaus politische Macht ausüben:

  • Er ernannte den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister (Art. 53 WRV).
  • Er konnte den Reichstag auflösen, wenn auch nur einmal aus demselben Grund (Art. 25).
  • Durch Verordnungen konnte er im Ausnahmezustand regieren und einige Verfassungsartikel zeitlich begrenzt aufheben (Art. 48, so genannter Notstandsparagraph) – der Reichspräsident hatte dadurch im Zweifelsfall eine große Machtfülle.
  • Weiterhin war der Reichspräsident Oberbefehlshaber über alle Streitkräfte (Art. 47).

Dem gegenüber standen aber auch Möglichkeiten des Reichstags:

  • Die vom Reichspräsidenten ernannten Regierungsmitglieder bedurften des Vertrauens des Reichstages und konnten somit von ihm jederzeit abgewählt werden, auch einzeln (Art. 54).[1] Im Jahre 1932 erhielten NSDAP und KPD zusammen über die Hälfte der Reichstagsmandate und konnten jede Regierung zum Rücktritt zwingen.
  • Der Reichstag durfte die Verordnungen des Reichspräsidenten außer Kraft setzen (Art. 48).
  • Der Reichstag konnte den Reichspräsidenten stürzen, indem er mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung ansetzte. Wenn das Volk dann aber in der Abstimmung den Reichspräsidenten nicht absetzte, erfolgte die Auflösung des Reichstags (Art. 43 (2)).

In der Realität hatte der Reichspräsident eine starke Stellung und großen Einfluss, wegen der faktischen Schwäche des Reichstages. Dort fanden sich nur selten absolute Mehrheiten der konstruktiven, demokratischen Kräfte.

Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk für jeweils sieben Jahre gewählt (Artikel 43 Abs. 1 WRV).

Kritik am System

Reichspräsident Hindenburg bei den Befreiungsfeiern 1930 nach Ende der Rheinlandbesetzung in Koblenz.

Zudem gab es bis in die eigentlich die Republik tragenden Parteien der so genannten Weimarer Koalition hinein Kräfte, die der parlamentarischen Demokratie skeptisch gegenüber standen. So kamen keine kontinuierlichen Mehrheiten zustande, die eine stabile Reichsregierung hätten tragen können. Wäre dies anders gewesen, hätte der Reichspräsident viel weniger die politische Initiative übernehmen müssen.

In der Weimarer Zeit wurde bis weit in die politische Mitte die Auffassung vertreten, der Präsident habe eher noch zu wenig Macht, um die Schwächen des (damaligen) parlamentarischen Systems auszugleichen. Diese Tendenz gab es auch in anderen Ländern, wo sie häufig zu sehr autoritären Lösungen geführt hat (zum Beispiel in Polen).

Vergleich mit Österreich

Dass eine parlamentarischere Entwicklung möglich gewesen wäre, beweist Österreich: Es hatte 1929 seine Verfassung nach deutschem Vorbild geändert, sodass der österreichische Bundespräsident formal gesehen mehr oder weniger dieselben Befugnisse erlangte wie der Reichspräsident. Und diese Verfassung gilt im Kern heute noch. Trotzdem hat der Bundespräsident aufgrund der stabilen Mehrheiten im Nationalrat in der Praxis, wie sein deutscher Amtskollege, lediglich eine repräsentative Stellung und ist weitgehend ohne Einfluss auf die Politik der vom Nationalrat getragenen Bundesregierung.

Liste der Reichspräsidenten

Reichsgesetzblatt vom 2. August 1934: Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs

Das Deutsche Reich hatte folgende Reichspräsidenten:

Reichspräsidenten des Deutschen Reichs
Nr. Bild Name (Lebensdaten) Partei Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Friedrich Ebert.jpg Friedrich Ebert
(1871–1925)
SPD 11. Februar 1919 28. Februar 1925
(Tod im Amt)
2 Bundesarchiv Bild 183-C06886, Paul v. Hindenburg.jpg Paul von Hindenburg
(1847–1934)
parteilos 12. Mai 1925 2. August 1934
(Tod im Amt)
3 Bundesarchiv Bild 183-S62600, Adolf Hitler.jpg Adolf Hitler
(1889–1945)
(„Führer und Reichskanzler
[2])
NSDAP 2. August 1934 30. April 1945
(Suizid)
4 Karl Dönitz.jpg Karl Dönitz
(1891–1980)
NSDAP 30. April 1945 23. Mai 1945
(Verhaftung; Amt aufgelöst)

1. Friedrich Ebert: Die Nationalversammlung hatte am 10. Februar 1919 ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt angenommen und einen Tag darauf nach § 7 dieses Gesetzes Ebert mit absoluter Mehrheit zum Reichspräsidenten gewählt. Er sollte das Amt solange ausüben, bis ein Reichspräsident nach der am 11. August verabschiedeten neuen Verfassung gewählt werden würde.[3] Seine Amtszeit wurde am 24. Oktober 1922 bis zum 30. Juni 1925 verlängert. Da dies der Verfassung widersprach, bedurfte die Verlängerung einer „verfassungsdurchbrechenden“ Zweidrittelmehrheit im Reichstag. Ebert verstarb am 28. Februar 1925 im Amt.

* Walter Simons: Vom 11. März bis 30. April 1925 übte Simons als Präsident des Reichsgerichts das Reichspräsidentenamt aus. Das hatte der Reichstag am 10. März durch Gesetz beschlossen.[4]

2. Paul von Hindenburg: Hindenburg wurde in der Reichspräsidentenwahl 1925 und dann in der Reichspräsidentenwahl 1932 für jeweils sieben Jahre verfassungsgemäß gewählt. Am 2. August 1934 verstarb er im Amt.

3. Adolf Hitler vereinigte als Reichskanzler unmittelbar nach Hindenburgs Tod das Amt des Reichspräsidenten mit dem seinen. Durch eine Volksabstimmung vom 19. August 1934 wurde die Vereinigung der Ämter bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei über 95 %, davon 89 % Ja-Stimmen. Hitler verzichtete auf den Titel „Reichspräsident“ und trug fortan den Titel Führer und Reichskanzler.[5]

4. Karl Dönitz, von Hitler testamentarisch zum Reichspräsidenten bestimmt, übernahm das Amt nach dessen Tod am 1. Mai 1945, als Deutschland bereits größtenteils von den Alliierten besetzt war. Mit der Verhaftung der geschäftsführenden Regierung Dönitz durch die Alliierten am 23. Mai 1945 endete de facto seine Amtszeit.

Standarten

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Weimarer Verfassung, Dritter Abschnitt im Wortlaut
  2. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs, 1. August 1934:
    „§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.“
  3. Gesetzestext, abgerufen am 12. September 2009. Siehe auch Gesetz zur vorläufigen Reichsgewalt.
  4. Entwurf eines Gesetzes über die Stellvertretung des Reichspräsidenten, abgerufen am 12. September 2009. Antrag vom 7. März, beschlossen vom Reichstag am 10., in Kraft getreten am 11. März 1925
  5. Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (2. August 1934)

Weblinks

 Commons: Reichspräsident – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

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