- Orderpapiere
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Orderpapiere sind solche Wertpapiere, die eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt ausweisen, das im Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt ist derjenige, der zuerst namentlich auf der Urkunde bezeichnet ist oder der durch die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.[1]
Inhaltsverzeichnis
Geltendmachung von Orderpapieren
Für die Geltendmachung eines Orderpapieres ist die Vorlage des Papiers erforderlich. Darüber hinaus muss das Papier den Inhaber namentlich als Berechtigten ausweisen.
Übertragung des Orderpapiers
Die Übertragung eines Orderpapiers geschieht grundsätzlich durch Indossament und Übereignung des indossierten Papiers. Eine ununterbrochene Kette von Indossamenten, die zum Inhaber führt, begründet eine Vermutung für die materielle Legitimation und kann einen gutgläubigen Erwerb begründen (vgl. Art. 16 Abs 2 Wechselgesetz). Ausnahmsweise erfolgt die Übertragung durch Zession z. B. beim sog. Rektawechsel, Art 11 Abs. 2 Wechselgesetz.
Arten
Man unterscheidet zwischen geborenen Orderpapieren und gekorenen Orderpapieren.
- Geborene Orderpapiere nennt man diejenigen, die von selbst Orderpapiere sind. Bsp.: Wechsel, Scheck, Namensaktie.
- Gekorene Orderpapiere sind dagegen nur dann Orderpapiere, wenn sie eine Orderklausel enthalten. Fehlt die Orderklausel handelt es sich um reine Rektapapiere (Namenspapiere). Bsp.: die kaufmännische Anweisung, der Ladeschein, das Konnossement, der Lagerschein.
Literatur
- Hans Brox: Handels -und Wertpapierrecht. 18. Auflage. Münster 2005.
Einzelnachweise
- ↑ Hans Brox: Handels -und Wertpapierrecht. 18. Auflage. Münster 2005, S. 220.
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