- Abschiebeverfahren
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Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung) ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Rechtslage
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
- Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet bzw. zur Ausreisepflicht führt. Darüber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden, d. h. dass einem ausgewiesenen Ausländer in der Regel kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden darf. Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53, Regelausweisungsgründe in § 54, Ermessensausweisungsgründe in § 55 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).
- Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Sie setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die zum Beispiel durch eine Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Abschiebung.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.
Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluss. Eine geplante Festnahme durch die Polizei ohne richterlichen Beschluss ist in der Regel rechtswidrig. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, deren Gründe in § 62 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt sind. Während der Haft müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs, etc.). Die Gründe der Haft müssen unverzüglich durch einen Richter überprüft werden.
Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein - in der Regel auf Antrag zeitlich befristetes - Einreiseverbot (§ 11 AufenthG). Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen.
Kritik durch Menschenrechtsorganisationen
Die Abschiebepraxis der Bundesrepublik ist gesellschaftlich teilweise umstritten.
Gegner verweisen auf die Konsequenzen für die Betroffenen und hier vor allem auf die Tatsache, dass Behördenentscheidungen unter der realen Situation imperfekter Information fehleranfällig sind. Obwohl die deutsche Rechtslage bei Härtefällen eine Reihe von Ausnahmen von der Abschiebung vorsieht, kann diese in bestimmten Fällen auch dann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen in dem jeweiligen Heimatland der Tod droht. Dies war zum Beispiel im März 2005 der Fall bei Sarai Kameli, einer Iranerin, die wegen der Ehescheidung von ihrem muslimischen Mann und dem Übertritt zum Christentum bei erfolgter Abschiebung im Iran mit Steinigung bedroht gewesen wäre. Erst durch massive Proteste von Menschenrechtsgruppen und Kirchenvertretern vom niedersächsischen Landtag neu aufgerollt und als Härtefall zu Gunsten der Betroffenen entschieden. In einigen Fällen ist eine Ausreisepflicht sofort vollziehbar, auch wenn gegen die entsprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch ein Rechtsmittel gegeben ist. Von der Möglichkeit zusätzlich Eilanträge zum Aufschub einer Abschiebung zu stellen, könne nicht immer Gebrauch gemacht werden.
Mindestens ein Mensch ist auf Grund des gewaltsamen Vollzugs der Ausreise zu Tode gekommen. Am 28. Mai 1999 erstickte der Sudanese Amir Ageeb an den Folgen einer Fixierung durch Beamten des Bundesgrenzschutz.
Diskutiert werden auch die psychischen Folgen des Abschiebeverfahrens, die von Gegnern mit dokumentierten Selbstmorden von Abschiebehäftlingen in Verbindung gebracht werden.[1]
Alles in allem sei Abschiebung ein von der Öffentlichkeit angeblich weitgehend unbeachteter Bereich, in dem es immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde komme. Dies meint z. B. die Menschenrechtsorganisation "Pro Asyl" an zahlreichen Einzelfällen dokumentieren zu können. Menschenrechtsorganisationen, Flüchtlingsunterstützer und antirassistische Gruppen setzen sich daher nicht nur für eine Verbesserung der Verfahrensweisen, sondern auch für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik und ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ein.
Ausmaß und Hindernisse der Abschiebung
Laut Migrationsbericht 2006 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [2] wurden im Jahr 2005 13.894 Personen aus Deutschland abgeschoben. Nach einem massiven Anstieg von Abschiebungen Anfang der 1990er Jahre ist die Anzahl seit dem Jahr 2000 rückläufig, was vor allem auf den starken Rückgang gestellter Asylanträge zurückzuführen ist. (vgl. Graphik)
Während 2005 allein in Berlin nach geltendem Recht 19.787 Personen sofort ausreisepflichtig gewesen wären, wurden 2005 1400 Personen tatsächlich abgeschoben, davon laut einer Pressemitteilung des Innensenators Körting, 41 % direkt aus dem Strafregelvollzug.[3] Ähnlich sieht es beispielsweise in Niedersachsen aus, wo laut Innenministerium [4] 1.336 Personen abgeschoben wurden, 369 aufgrund von Straftaten, davon 215 aufgrund schwerer Straftaten.
Laut einem Bericht des "European Network Agains Racism" von 2004 [5], sind von allen (mehr als 1 Million) zwischen 1993 und 2004 abgeschobenen Personen 21 in ihrem Heimatland zu Tode gekommen, meist aus ungeklärten Ursachen.
Demgegenüber entschieden deutsche Gerichte 2004 über 61.961 Asylanträge (die Zahl der betroffenen Personen liegt u. U. höher), von denen nur 960 als asylberechtigt anerkannt wurden. 1107 Personen wurde ein sofortiger Abschiebeschutz (gemäß §51 oder §60 AufenthaltG) gewährt, bei 964 wurde ein Abschiebehindernis (gemäß §53 bzw. §60 AufenthaltsG) festgestellt. Somit übersteigt die illegale Zuwanderung die Zahl der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen um deutlich mehr als 100 %. (Quelle Migrationsbericht BMI 2005).
Änderung des deutschen Abschieberechts
Die jetzt in §§ 5 Abs. 4, 54 Nr. 5 und 5a Aufenthaltsgesetz (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) enthaltenen Versagungs- und Ausweisungsgründe sind eine Neuregelung aus den nach dem früheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft „Otto-Katalog" benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung, um eine schnelle Abschiebung ins Herkunftsland zu veranlassen.
An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, gewalttätige Islamisten künftig leichter abschieben zu können. Diese haben sich zunächst nicht erfüllt: Wenn die Betroffenen rechtzeitig Rechtsmittel einlegten, gab es einen unter Umständen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen.
Das Zuwanderungsgesetz sieht nunmehr vor, dass in Fällen einer „besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" der Rechtsschutz erheblich eingeschränkt wird. Es wird eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen, der Ausländer kommt gegebenenfalls in Abschiebehaft, er kann nur innerhalb von sieben Tagen Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, das in erster und einziger Instanz über die Abschiebung entscheiden soll (Abschiebungsanordnung, § 58a AufenthG).
Sonstiges
In Deutschland wird durch die Ausländerbehörden und anderer regelmäßig Vollzugshilfe der Polizei in Anspruch genommen. In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen ist die Ausländerbehörde auch für den Vollzug zuständig. Lediglich im Ausnahmefall kann die Landespolizei im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.
Für die Durchführung der eigentlichen Abschiebung ist die Bundespolizei zuständig. Des Weiteren besorgen die Landespolizeien auch vorbereitende Maßnahme wie zum Beispiel die Verlegung von Ausreisepflichtigen zu den Ausreisezentren.
Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttätiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung der Ausländer durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass Ausländer durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. In Ausnahmefällen werden auch Flugzeuge gechartert.
Schweiz
Der Schweizer Begriff lautet Ausschaffung.
Am 10. Juli 2007 lancierte die Schweizerische Volkspartei eine eidgenössische Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative), die beabsichtigt, die Ausschaffung von Ausländern zu vereinfachen. Die Frist für die Unterschriftensammlung wird am 10. Januar 2009 ablaufen.[6]
Auch in der Schweiz setzen sich Menschenrechtsorganisationen für eine neue Rechtspraxis ein.
Europäische Union
Die Europäische Union verabschiedet im Juni 2008 strengere Regelungen für das Abschiebeverfahren illegaler Einwanderer. In der vom Europäischen Parlament verabschiedeten „Rückführungsrichtlinie“ wird die Abschiebehaft auf bis zu sechs Monate festgelegt, in Ausnahmefällen sind bis zu 18 Monate vorgesehen. Ein Wiedereinreiseverbot von fünf Jahren wurde bestimmt und Mindeststandards für die Abschiebeverfahren wurden definiert. [7]
Literatur
- Gerda Heck: ›Illegale Einwanderung‹. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008. ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008)
- Steffi Holz: Alltägliche Ungewissheit. Erfahrungen von Frauen in Abschiebehaft. ISBN 978-3-89771-468-7 (Enthält einen Anhang zur rechtlichen Fragen)
Siehe auch
- Abschiebehaft
- Asyl
- Asylrecht (Deutschland)
- Asylrecht (Schweiz)
- Ausländerrecht
- Aufenthaltsstatus
- Härte mit System – Wie Deutschland abschiebt (WDR-Dokumentation)
- Härtefallkommission
Einzelnachweise
- ↑ http://no-racism.net/article/2405
- ↑ Migrationsberichte der Bundesregierung
- ↑ Bericht des Tagesspiegel zur Pressemitteilung von Innensenator Körting
- ↑ Innenministerium Niedersachsen (2006): Zahl der Asylbewerber geht zurück
- ↑ European Network Against Racism (2004): Schattenbericht 2004 Deutschland, Seite 32.
- ↑ Eidgenössische Volksinitiative 'für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)', Schweizerische Bundeskanzlei.
- ↑ FAZ:EU verabschiedet umstrittene Abschiebe-Regeln
Weblinks
- Aktuelle Informationen von Abschiebungsgegnern und kritische Presseschau zum Thema Abschiebung in Berlin
- Informationsportal zum deutschen Aufenthaltsrecht
- Adressen der Flüchtlingsräte in den deutschen Bundesländern
- Asylkoordination Österreich
- Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migranten
- Informationsverbund Asyl - Rechtsprechung und Beratungsadressen
- Datenbank zur Herkunftsländerrecherche
- Abschiebepolitik am Beispiel Hamburgs
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