Parochialprinzip

Parochialprinzip

Parochialprinzip bezeichnet das Organisationsprinzip aller „klassischen” Kirchen, durch eine Aufteilung eines geographischen Raums, meist eines Staates oder Bundeslandes, in einzelne Parochien (meist Pfarrgemeinden genannt) eine flächendeckende Versorgung ihrer Mitglieder zu erreichen.

Grundgedanke des Parochialprinzip ist, dass es keinen Raum gibt, der nicht zur Kirche gehört, jedes Kirchenmitglied also immer auch Teil einer Ortsgemeinde (Parochie) ist, umgekehrt der Seelsorger weiß, für wen er zuständig ist.

Parochien können in der Diaspora sehr groß sein. So organisiert sich die Evangelische Kirche H.B. in Österreich in nur 9 Gemeinden, die zusammen das gesamte Staatsgebiet Österreichs ausmachen. Vor wenigen Jahren war die einzige Parochie der griechisch-orthodoxen Kirche in Österreich gleich mit dem Staatsgebiet Österreichs.

In Gegensatz zum Parochialprinzip steht die Personalgemeinde, der eine Person unabhängig von etwaigen Übersiedlungen so lange angehört, bis sie aus dieser Gemeinde austritt bzw. in eine andere Gemeinde eintritt, wobei – anders als bei parochialer Struktur – Mehrfachmitgliedschaften möglich sind.

Bei staatlich anerkannten Konfessionen und Religionsgemeinschaften kann dieses Organisationsprinzip auch im Staatskirchenrecht seinen Ausdruck als „Parochialrecht“ finden.

Ausnahmen vom Parochialprinzip

In der römisch-katholischen Kirche sind Angehörige von Orden aus dem Parochialprinzip ausgenommen, da sie – obwohl Geistliche – nicht dem Diözesanbischof, sondern ihrem Abt (Äbtissin) oder General (meist in Rom angesiedelt) unterstehen.

Die evangelische Kirche A.B. und H.B. in Österreich hat die kirchenrechtliche Möglichkeit geschaffen, einer „Wunschgemeinde“ anzugehören, wenn ein dementsprechender Antrag von den Presbyterien beider Pfarrgemeinden befürwortet wird.

Literatur

  • Karl Heussi: Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979.
  • Sammlung der Kirchengesetze der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, Stand 08/2008, laufend, HRSG: Evangelischer Oberkirchenrat A.B. Wien. (Als Typusbeleg, gleiche Regelungen finden sich auf für die römisch-katholische, anglikanische, orthodoxen unter weitere Kirchen)

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