- Kirchengemeindeleitung
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Die Kirchengemeindeleitung, zumeist ein Gremium, führt die Geschäfte einer Kirchengemeinde. Bezeichnung, Bestellung und Befugnisse unterscheiden sich je nach Religionsgemeinschaft erheblich.
Die römisch-katholische Kirche kennt hierfür den Pfarrverwaltungsrat, teilweise auch als Stiftungsrat, Kirchenvorstand oder Kirchenverwaltung bezeichnet. Handelt es sich jedoch um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie in vielen Kantonen der Schweiz, untersteht die Kirche staatlichem Recht (im dualen System) und die Kirchgemeinde untersteht der Leitung der Kirchenpflege (im Gegensatz zur Pfarrei unter der Leitung des Pfarrers oder Gemeindeleiters und dem Pfarreirat).
Auf protestantischer Seite herrscht eine große Vielfalt. Folgende Bezeichnungen sind üblich:
- Kirchenvorstand (in vielen Gliedkirchen der EKD)
- Gemeindekirchenrat (Evangelische Landeskirche Anhalts, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Pommersche Evangelische Kirche, Evangelische Kirche in Mitteldeutschland)
- Kirchengemeinderat (Evangelische Landeskirche in Baden und Evangelische Landeskirche in Württemberg)
- Kirchgemeinderat (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs)
- Ältestenkreis (Evangelische Landeskirche in Baden (wenn Pfarrgemeinde keine Kirchengemeinde ist) und einige Freie evangelische Gemeinden; andere sprechen von Gemeindeleitung und Gemeindeleitern)
- Presbyterium (Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)).
- Gemeindevorstand (Evangelisch-methodistische Kirche)
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung in der römisch-katholischen Kirche
Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung
In Gebieten, in welchen die römisch-katholische Kirche im Rahmen einer staatlich anerkannten Landeskirche den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, unterscheidet man zwischen den kirchlichen und den staatsrechtlichen Gremien. So gibt es neben einem (kirchenrechtlichen) Pfarreirat (auch Pfarrgemeinderat), der für die Belange des Pfarreilebens verantwortlich zeichnet, analog zum Gemeinderat der politischen Gemeinde eine (staatskirchenrechtliche) Kirchenpflege für die öffentlich-rechtliche Kirchgemeinde, welche sich in erster Linie um die staatlich geregelten Belange (Kirchensteuern, Finanzverwaltung, Anstellungsverträge, u.a.m.) kümmert. Die kirchlichen Liegenschaften wiederum gehören im Normalfall einer Stiftung (Pfarrkirchenstiftung).[1]
Die öffentlich-rechtliche Anerkennung ist an gewisse Bedingungen gebunden. In der Schweiz sind dies die demokratische Ausgestaltung. Während in der Pfarrei alle Katholiken mitreden können, sind dies in der Kirchgemeinde nur stimm- und wahlberechtigte. Im Kanton Zürich wurden die diesbezüglichen staatlichen (kantonalen) Gesetze und Verordnungen auf das Jahr 2010 dahingehehend angepasst, dass das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Belangen neben dem Wohnort nicht mehr von der in staatlichen belangen massgebenden Staatsangehörigkeit, sondern von der Taufe und der Konfessionszugehörigkeit abhängen.[2]
Nach Kirchenrecht
Die Organisation nach Kirchenrecht, wo kein staatliches übergeordnetes Recht zur Anwendung kommt, siehe: Pfarrverwaltungsrat
Bedeutung in den evangelischen Kirchen
Im Namen „Ältestenkreis“ oder „Presbyterium“ kommt die für die evangelischen Kirchen typische geistliche Dimension des Amtes zum Ausdruck. Betont wird also das evangelische Grundanliegen des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen und die Ablehnung der römisch-katholischen Trennung in geweihte Priester (Klerus) und Laien. Infolgedessen haben die evangelischen Leitungsorgane weit umfassendere Mitspracherechte als ein römisch-katholischer Pfarrgemeinderat, insbesondere auch in den Bereichen Seelsorge und Gottesdienstgestaltung. Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden bestimmt etwa in § 20 Abs. 1 S. 2: Der Ältestenkreis „leitet die Gemeinde und trägt die Verantwortung dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird.“
- Vergleiche zur historischen Entwicklung des Ältestenamtes Presbyter.
Rechtliche Regelungen in den evangelischen Kirchen
Da die (EKD) aus verschiedenen lutherischen, reformierten und unierten Kirchen besteht, unterscheidet sich auch die Stellung des Leitungsorgans der Gemeinden stark und hängt von der jeweiligen Kirchenverfassung und dem auf dieser Grundlage erlassenen Kirchenrecht ab. Gemeinschaften, die nicht der EKD angehören, kennen ohnehin eigene kirchenrechtliche Regelungen.
Gliedkirchen der EKD
Evangelische Landeskirche in Baden
Die Evangelische Landeskirche in Baden baut auf den Pfarrgemeinden auf. Für diese ist die Zuordnung zu einem Pfarramt konstitutiv, § 11 Abs. 1 der Grundordnung (GO). Die Pfarrgemeinde wählt aus ihrer Mitte Männer und Frauen zu Kirchenältesten, die mit dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin den Ältestenkreis bilden, § 20 Abs. 1 GO. Das aktive Wahlrecht haben die Gemeindeglieder bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres, die Kandidaten müssen dagegen spätestens am Wahltag volljährig sein, §§ 13 ff. GO.
In bewusster Abweichung vom staatlichen Recht kennt die Badische Landeskirche kein Listen-, sondern ein Mehrheitswahlrecht (vgl. dazu und zum Folgenden die Kirchliche Wahlordnung mit Durchführungsbestimmungen). Die Ältestenkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt, zuletzt im Jahr 2007. Die Legislaturperiode ist auf die der württembergischen Kirchengemeinderäte abgestimmt, um in Baden-Württemberg einen einheitlichen Wahltermin zu erreichen. Die Ältestenwahlen finden als allgemeine Kirchenwahlen statt, es werden also alle kirchlichen Wahlämter gleichzeitig neu besetzt. Jeder neu gewählte Ältestenkreis wählt daher auch Mitglieder der Synode des Kirchenbezirks, die neue Bezirkssynode wiederum Synodale der Landessynode. Auch die Gemeindeversammlung wählt nach den Kirchenwahlen ihren Vorsitzenden neu.
Beratend können dem Ältestenkreis auch Pfarrvikare, ein Vertreter der Religionslehrer, der Vorsitzende der Gemeindeversammlung und Bezirkssynodale angehören, § 22 GO. Wählt der Ältestenkreis einen gewählten Ältesten zum Vorsitzenden, so ist der Gemeindepfarrer sein Stellvertreter und umgekehrt. Der Ältestenkreis hat umfassende Befugnisse. Er wählt den Gemeindepfarrer, entscheidet über Anträge auf Aufnahme in die Kirche, über Meinungsverschiedenheiten nach den Lebensordnungen (Zulässigkeit von Taufe, Konfirmation, kirchlicher Trauung und Bestattung in Zweifelsfällen), wirkt an den Gottesdiensten mit, verwaltet das Gemeindevermögen und trifft sonst alle Entscheidungen, die von einiger Bedeutung für die Pfarrgemeinde sind (§ 20 GO). Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 13 Abs. 3 LWG).
Vom Ältestenkreis zu unterscheiden ist der Kirchengemeinderat als Leitungsgremium der Kirchengemeinde (§§ 27 ff. GO). Normalerweise bilden mehrere rechtlich unselbständige Pfarrgemeinden eine rechtsfähige Kirchengemeinde. Dieser ist im Unterschied zur Pfarrgemeinde kein Geistlicher zugeordnet. Der Kirchengemeinderat wird dann aus Mitgliedern der Ältestenkreise gebildet. Es kommt aber häufig vor, dass die Kirchengemeinde nur aus einer Pfarrgemeinde besteht. Dann ist die Pfarrgemeinde mit der Kirchengemeinde identisch, der Ältestenkreis ist gleichzeitig Kirchengemeinderat. Die Sitzungen des Kirchengemeinderates sind grundsätzlich öffentlich (§ 24 Abs. 1 LWG). Er beschließt den Haushalt für die Kirchengemeinde und ihre Pfarrgemeinden. Sein Vorsitzender vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland werden vom Presbyterium geleitet. Diesem gehören die Gemeindepfarrer als geborenes Mitglied sowie eine von der Gemeindegröße abhängige Zahl von Presbytern an. Dabei wird darauf geachtet, dass die Zahl der Ehrenamtlichen die der Theologen deutlich übersteigt. Teilen zwei Pfarrer (in der Regel ein Ehepaar) sich eine Pfarrstelle, ist nur einer Mitglied im Presbyterium, der andere hat beratende Stimme. Andere Geistliche können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, ebenso Mitarbeiter in Fragen ihres Arbeitsbereiches. In jedem Presbyterium soll aber mindestens ein Mitarbeiter vertreten sein.
Die Aufgaben des Presbyteriums umfassen das ganze gemeindliche Leben: So entscheidet es z.B. über alle Einstellungen (auch die Wahl neuer Pfarrer), über Zeit und Ablauf der Gottesdienste, die Konfirmation oder über Bau, Unterhalt und Verkauf der kirchlichen Gebäude und Grundstücke. Übergeordnete Aufsichtsinstanz ist der Kreissynodalvorstand, bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen in finanzieller, personeller oder baulicher Hinsicht die Kirchenleitung.
Die Wahl des Presbyteriums findet alle vier Jahre statt. Wahlberechtigt sind alle konfirmierten Gemeindemitglieder. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird bei den über 16-jährigen auf die Vorlage des Konfirmationsbescheinigung verzichtet.
Wählbar sind Gemeindemitglieder ab der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Mit dem 75. Geburtstag muss man aus dem Presbyterium ausscheiden. Bei der Kirche angestellte Mitarbeiter außer den Pfarrern werden über eine gesonderte Liste gewählt. Sie haben im Presbyterium geringfügig eingeschränkte Befugnisse. So dürfen sie z.B. nicht den Vorsitz oder ein Kirchmeisteramt übernehmen. Nicht wählbar sind enge Verwandte eines Presbyters. Aufgrund der zunehmenden Arbeitslosigkeit von ordinierten Theologen, wurde die bisherige Regelung, wonach Ordinierte nicht ins Presbyteramt gewählt werden können, dahingehend geändert, dass Ordinierte, sofern sie in keinem Pfarrdienstverhältnis stehen, als Presbyterin oder Presbyter gewählt werden können.
Für jede Pfarrstelle der Gemeinde entsendet das Presbyterium einen Delegierten in die Kreissynode, das Parlament des Kirchenkreises. Die Gemeindepfarrer sind dort geborene Mitglieder (bei geteilten Stellen: nur diejenigen, die Mitglied des Presbyteriums sind).
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Die württembergischen Kirchengemeinden werden von gewähltem Kirchengemeinderat und Gemeindepfarrer gemeinsam geleitet, § 16 Kirchengemeindeordnung (KGO). Die Wahlen finden alle sechs Jahre, gleichzeitig mit den badischen Kirchenwahlen statt. Wählen darf, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Gewählten müssen volljährig sein.
Der Kirchengemeinderat kann eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden berufen, das dann vom Dekan zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt wird und Anspruch auf Ersatz der Auslagen und eine Aufwandspauschale hat (§ 23 KGO). Zweiter Vorsitzender ist dann der Pfarrer. Alternativ kann auch der Pfarrer in den Vorsitz gewählt werden, allerdings ohne die oben genannten Rechtsfolgen. Die Vorsitzenden sind Dienstvorgesetzte der Arbeitnehmer in der Kirchengemeinde, vertreten die Gemeinde im Rechtsverkehr und haben Beschlüssen des Kirchengemeinderats, die gegen Kirchenrecht verstoßen, mit aufschiebender Wirkung zu widersprechen (§ 24 KGO). Die Sitzungen des Kirchengemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.
Gemäß § 12 Abs. 2 KGO kann der Kirchengemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen. Allerdings darf die Zahl der Zugewählten nicht mehr als ein Viertel der gewählten Mitglieder betragen. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, welche in die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse einbringen können.
Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind unter anderem die Besetzung der Pfarrstelle, Festlegung der örtlichen Gottesdienstordnung, Verwaltung des Gemeindevermögens und Ausübung des Hausrechts. Dem Kirchengemeinderat gehört kraft Amtes ein gewählter „Kirchenpfleger“ an, der den Kirchengemeinderat in Rechts-, Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten unterstützt, § 37 KGO.
Mehrere Kirchengemeinden können sich zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschließen. Dann existiert neben den einzelnen Kirchengemeinderäten ein gemeinsames Gremium, der Gesamtkirchengemeinderat.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Die Befugnisse des aus Pfarrer und gewählten Mitgliedern bestehenden Kirchenvorstands sind in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern durch §§ 18 ff. der Kirchengemeindeordnung festgelegt. Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen „Kirchenpfleger“, der für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich ist. Die Amtszeit des Kirchenvorstands beträgt sechs Jahre, § 30 Abs. 1 KGO. Wahlberechtigt sind alle, die das 14te Lebensjahr vollendet haben oder bereits konfirmiert sind. Die letzten Kirchenvorstandswahlen fanden am 22. Oktober 2006 statt. Benachbarte Gemeinden können sich zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschließen, sie werden dann von der Gesamtkirchenverwaltung geleitet, die aus Pfarrern und Kirchenvorstehern besteht (§§ 86 ff KGO).
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers sind Gemeindemitglieder ab 16 Jahren wahlberechtigt. Die Amtszeit des Kirchenvorstands (vgl. dazu §§ 26 ff Kirchengemeindeordnung) beträgt sechs Jahre. Die letzte Kirchenvorstandswahl fand, gemeinsam mit den Wahlen in anderen Landeskirchen Niedersachsens, am 26. März 2006 statt.
Evangelisch-methodistische Kirche
Das gemeindeleitende Gremium der Evangelisch-methodistischen Kirche heißt Gemeindevorstand; der methodistische Kirchenvorstand hat dagegen Funktionen auf einer höheren organisatorischen Ebene.
Manche Mitglieder gehören dem Gemeindevorstand von Amts wegen an: Pastoren und gewählte Laienmitglieder der Jährlichen Konferenz. Die anderen Mitglieder werden von der Bezirkskonferenz bestimmt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Eine Aufgabe des Gemeindevorstands ist die Empfehlung zur Aufnahme in die volle Kirchengliedschaft. Die anderen Aufgaben werden ihm von der Bezirkskonferenz zugewiesen, der er rechenschaftspflichtig ist.
Die im Laufe des Jahres 2006 zu veröffentlichende neue Kirchenordnung enthält neue Regelungen.
Literatur
- Lehre, Verfassung und Ordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche. Auf Beschluss der Zentralkonferenz in Deutschland. Medienwerk der Evangelisch-Methodistischen Kirche u. a., Stuttgart 2000, § 121 (bisherige Regelungen).
Weblinks
Evangelisch-methodistische Kirche, Zentralkonferenz Deutschland: Kirchenordnung (siehe Artikel 252; neue Regelungen)
- ↑ http://www.rkz.ch/index.php?na=5,0,0,0,d&pw=k76m#«Duales%20System»
- ↑ http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/ein_stimmrecht_fuer_auslaender_und_ein_ausbau_der_pfarrwahl_1.3368285.html
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