ParteiG

ParteiG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die politischen Parteien
Kurztitel: Parteiengesetz
Abkürzung: ParteiG (selten: PartG, ParteienG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
FNA: 112-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773)
Inkrafttreten am: 28. Juli 1967
Neubekanntmachung vom: 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149)
Letzte Änderung durch: Art. 1, 2 ÄndG vom
22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3673)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2004,
1. Januar 2004
(Art. 3 ÄndG vom
22. Dezember 2004)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Beim Gesetz über die politischen Parteien (PartG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches die genauen Abläufe innerhalb einer politischen Partei in Deutschland regelt. Obwohl bereits seit In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in Art. 21 Abs. 3 GG festgelegt war, dass nähere Bestimmungen durch Bundesgesetze geregelt werden, dauerte es, vor allem auf Grund der umstrittenen Parteienfinanzierung, bis zum 24. Juli 1967, bevor das erste Parteiengesetz beschlossen wurde.

Das Parteiengesetz, vor allem die Bestimmungen zur Parteienfinanzierung wurden auf Grund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und von Skandalen um die Parteienfinanzierung mehrfach geändert.

Um als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes zu gelten, muss es sich bei der politischen Gruppierung laut § 2 Abs. 1 ParteiG um eine Vereinigung von Bürgern handeln, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Wählergemeinschaften, wie sie etwa bei Kommunalwahlen antreten, um in den jeweiligen Gemeinderat Einzug zu halten, sind also keine Parteien. Der Ausdruck „Vereinigung von Bürgern“ bedeutet außerdem, dass die Gründung von Parteien vornehmlich Bürgern (also Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) zusteht. Politische Vereinigungen sind daher laut § 2 Abs. 3 ParteiG ausdrücklich keine Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind.

Die grobe Struktur einer Partei wird in Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG geregelt. So muss eine Partei

Darüber hinaus darf sie sich nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht zum Ziel setzen, die Demokratie zu zerstören, da sie ansonsten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG) verstößt.

Nach diversen Parteispendenskandalen hat sich der Gesetzgeber 2002 nunmehr dazu entschlossen, die absichtliche Herkunftsverschleierung oder unrichtige Angabe über die Einnahmen der Parteien in § 31d ParteiG unter Strafe zu stellen. Damit ist das Parteiengesetz auch Teil des Nebenstrafrechts geworden.

Literatur

  • Jörn Ipsen (Hrsg.): Parteiengesetz. Gesetz über die politischen Parteien. Kommentar. C.H. Beck, München 2008.

Weblinks

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